Pünktlich zum Monatsanfang im März sowie im Oktober nehmen sie für uns alle ersichtlich wieder stetig zu.
Das ein oder andere Rauchzeichen unterschiedlicher Herkunft zieht über unsere schöne Feldberger Seenlandschaft. In einigen Ortschaften erkennt man das nachbarschaftliche Grundstück nur unter erschwerten Bedingungen. Die Zeit zum Verbrennen der pflanzlichen Gartenabfälle hat ihren jährlichen Einzug genommen.
Nicht immer wird hierbei auf die erforderliche Rücksicht seinen Mitmenschen gegenüber geachtet. Oftmals wandern sogar Dinge in das Feuer, die dort absolut nicht hineingehören und bei deren Verbrennung man sich schlichtweg strafbar machen kann.
Zum Zwecke der alljährlichen Auffrischung:
Tatsächlich erlaubt die Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 18. Juni 2001, die Gartenfeuer nur unter folgenden Voraussetzungen:
Es handelt sich um pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen.
Eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück ist nicht möglich oder zumutbar.
Eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis) durch Satzung anzubieten Entsorgungssysteme (Biotonne, Grünschnittsammelstellen, Wertstoffhof) ist nicht möglich oder zumutbar.
Es handelt sich hierbei also um eine Ausnahmeregelung.
Wer somit pflanzliche Abfälle verbrennt, ohne dass die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das Verbrennen von Sperrmüll, Altreifen, Bauabfällen, Altöl und Ähnlichem eine illegale Abfallentsorgung darstellt, die als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen geahndet wird.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig. Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Das Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen.
Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem bewachsenen Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Zusätzlich können sie über das im Ortsteil Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft angebotene öffentliche Entsorgungssystem (Wertstoffhof, Küstersteig 24) entsorgt werden.
Das Entsorgen pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen ist im gesamten Gebiet des Ortsteils Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft untersagt. Hiervon ausgenommen ist die Verbrennung von Pflanzenabfällen zur Bekämpfung der Rosskastanienminiermotte entsprechend der Ordnungsverfügung des Umweltministeriums vom 8. November 2005.
Der Abgrenzungskarte zur Allgemeinverfügung ist wie folgt festgelegt:
Bei Fragen zur Thematik wenden Sie sich gern an das Ordnungsamt der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft.
Patrick Reußow
SGL Sicherheit & Ordnung