Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat die Personalausweisbehörden über die geplante Einführung des Direktversands für hoheitliche Dokumente an die Bürgerinnen und Bürger sowie über die damit verbundene Änderung des PIN-Brief-Verfahrens wie folgt informiert:
Um künftig den Direktversand von elektronischen Dokumenten bestmöglich unterstützen zu können, wird in einer ersten Phase zunächst das PIN-Brief-Verfahren geändert:
Der PIN-Brief wird ab 17.02.2025 durch die Behörde direkt bei der Antragstellung an die antragstellende Person übergeben.
Jede antragstellende Person erhält unabhängig vom Alter einen PIN-Brief; die bisherige Altersgrenze wurde vom Verordnungsgeber am 31. Oktober 2023 aufgehoben. Bei Personen unter 16 Jahren bleibt der Online-Ausweis jedoch deaktiviert.
Das Sperrkennwort kann aus technischen Gründen erst bei der Produktion eines Ausweisdokuments erzeugt werden. Da die PIN-Briefe künftig vorproduziert und bereits bei Antragstellung ausgehändigt werden, ist das Sperrkennwort ab dem 17. Februar 2025 nicht mehr Bestandteil des PIN-Briefes.
Das Sperrkennwort erhalten Sie mit dem sogenannten Ausgabe-Begleitschreiben bei Abholung zusammen mit dem Personalausweis.
Jeder PIN-Brief war und ist einmalig. Bei Verlust des PIN-Briefes bleibt das gewohnte Vorgehen unverändert: Die sechsstellige selbstgewählte PIN kann bei der Behörde neu gesetzt werden.
Die PUK ist nicht reproduzierbar. Die Zuordnung eines PIN-Briefs zu einem Ausweisdokument ist einmalig und nicht wiederholbar. Zu einem bereits vorhandenen Ausweisdokument kann ein Original-PIN-Brief nicht neu erzeugt werden. Der Sachgrund hierfür ist, dass die Informationen auf dem Chip gegen jedwede Veränderung geschützt sind, außer der Anschriftenangabe und dem Neusetzen einer PIN.
In der nächsten Phase wird der Direktversand von Identitätsdokumenten voraussichtlich ab dem 1. Mai 2025 angeboten. Die optionale postalische Zustellung von hoheitlichen elektronischen Identitätsdokumenten durch den Hersteller „Bundesdruckerei GmbH“ erfolgt ausschließlich an den inländischen Hauptwohnsitz der antragstellenden Person (Direktversand). Grundsätzlich erfolgt eine persönliche Übergabe nur an die antragstellende Person. Bei der Übergabe an der Wohnungstür ist eine Bevollmächtigung oder eine Übergabe an einen gesetzlichen Vertreter oder gerichtlich bestellten Betreuer ausgeschlossen. Somit ist eine Direktzustellung von Ausweisdokumenten für Kinder nicht möglich. Hier bleibt es bei der Abholung in der zuständigen Behörde.
Wählt die antragstellende Person zukünftig den Direktversand als Übergabeform, wird das Ausgabe-Begleitschreiben, welches das Sperrkennwort beinhaltet, der Postsendung mit dem Ausweisdokument beigefügt. Der voraussichtliche Tag der Zustellung kann nach dem Willen des Verordnungsgebers nur per E-Mail angekündigt werden, nicht per SMS o. ä. Kommunikationskanäle. Eine Ankündigung der ungefähren Uhrzeit der Zustellung hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen; ggf. bietet das der noch auszuwählende Versanddienstleister zusätzlich an.
Bei der Option Direktversand erfolgt die Entwertung des alten Dokuments durch die Behörde ausnahmslos zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Direktversand funktioniert daher nur mit den im Pass- und Ausweiswesen gewohnten Grundsätzen:
Bei der Beantragung eines Personalausweises mit Option Direktzustellung kann sich die Person an der Wohnungstür mit einem gültigen Reisepass oder gültigen vorläufigen Reisepass ausweisen (vgl. BMI-Rundschreiben vom 22. Dez. 2023).
Wird ein Reisepass mit der Option Direktversand beantragt, kann an der Wohnungstür ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger vorläufiger Personalausweis als Identitätsnachweis dienen. Etwaige Ausnahmegenehmigungen sind bei der Behörde zu erfragen.
Werden die im Vorfeld beantragten vorläufigen Ausweisdokumente nach der Zustellung des beantragten Ausweisdokumentes ungültig, bspw., weil das Datum des Gültigkeitsendes erreicht ist, bleibt die gesetzgeberische Regelung unverändert, wonach die Behörde die ungültig gewordenen Dokumente einziehen KANN (vgl. § 29 Absatz 1 PAuswG, § 12 Absatz 1 Satz 1 PassG).
Der Verordnungsgeber hat die Gebühren für den Direktversand auf 15,00 Euro festgelegt.
Das Ausschreibungsverfahren für die Versanddienstleistung ist noch nicht beendet, daher kann es zu Änderungen der Gebührenhöhe durch den Verordnungsgeber kommen.
Die Bezahlung erfolgt in der Behörde direkt bei der Antragstellung.
Nach Abschluss des laufenden Ausschreibungsverfahrens und Auswahl des Versanddienstleisters werden alle Details der Direktversand-Vereinbarung feststehen und anschließend in einem sog. Handout für Bürgerinnen und Bürger festgehalten und liegen dann zur Aushändigung bereit.
Bei Fragen zum neuen Direktversand steht Ihnen die Pass- u. Meldestelle gerne zur Verfügung.
Mirjam Haude
Pass- und Meldewesen