Zum 1. Januar 2026 ist das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) des Bundes in Kraft getreten.
Durch den Artikel 12 des Gesetzes ergeben sich folgende Änderungen in Bezug auf das Bundesmeldegesetz (BMG):
| • | § 3 Absatz 2 Nummer 11 wurde gestrichen. Damit sind die Meldebehörden nicht mehr für die Wehrerfassung zuständig. |
| • | § 36 Absatz 2 BMG wurde ebenfalls gestrichen. Damit entfällt das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. |
Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 BMG gespeicherten Eintragungen sowie die bestehenden Übermittlungssperren gemäß § 36 Absatz 2 BMG wurden durch die Meldebehörde mit Inkraftsetzung des WDModG gelöscht. Zur Umsetzung der gesetzlichen Änderungen des Wehrpflichtgesetzes ruft das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf der Grundlage von § 15 des Wehrpflichtgesetzes Meldedaten im automatisierten Verfahren ab. Die Bundeswehr hat seit dem 15. Januar 2026 mit dem bundesweiten Versand der Schreiben an 18-jährige Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit begonnen, in denen die Bereitschaft zum Wehrdienst erhoben wird.
Patrick Reußow
SGL Bürgerdienste