Im aktuellen Prozess der Grundsteuerreform haben bereits viele Grundstückseigentümer (rund 80%) ihre Erklärungen bei ihrem zuständigen Finanzamt abgegeben. Viele Eigentümer und Eigentümerinnen haben daraufhin Bescheide erhalten, die einen neuen Grundsteuermesswert ausweisen.
Viele Bürger fragen sich nun zurecht, wie mit dem neuen Wert und dessen Höhe verfahren wird.
In diesem Zusammenhang spielt der Begriff der „Aufkommensneutralität“ immer wieder eine Rolle, den wir gerne erläutern möchten. Was sich dahinter verbirgt, lässt sich anhand einer Dreisatzrechnung kurz darstellen:
Aktuell erhebt die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft die Grundsteuer B mit einem Volumen von ca. 600.000 €. Die Gemeindevertretung hat letztmalig 2015 den sogenannten Hebesatz mit 380 Hebepunkten von Hundert (Multiplikator 3,8) festgesetzt. Dieser Wert gilt auch noch im Jahr 2023.
Die Höhe der Grundsteuer von 600.000 € errechnet sich aus der Gesamtsumme von Grundsteuermesswerten (derzeitige Grundlage für die aktuelle Erhebung der Finanzämter) innerhalb der gesamten Gemeinde von rund 158.000 € multipliziert mit 3,8 (Hebesatz Grundsteuer B):
158.000 x 3,8 = ca. 600.000 € Grundsteuer B-Aufkommen.
Mit der nun durch Sie abgegebenen Grundsteuererklärung wurde eine Neubewertung ihres Eigentums vorgenommen. Diese Erklärung zerfällt dem Prinzip nach in zwei Erklärungen: einmal wird der Grund und Boden und zum anderen alle darauf befindlichen Gebäude bewertet.
Bei vielen Bürgern wurden aufgrund gestiegener Bodenrichtwerte und Bewertungen der Immobilien nach einer Kernsanierung deutlich höhere Grundsteuermesswerte beschieden. Diese müssen nun aber nicht zwingend zu einer höheren persönlichen Steuerlast führen.
Denn damit komme ich nun auf den Begriff der „Aufkommensneutralität“ zurück. Dies bedeutet nämlich, dass die Gemeinde auch zum Zeitpunkt der neuen Erhebung der Grundsteuer im Jahr 2025 „nur“ ein Volumen von 600.000 € erheben darf. Wenn sich nun aufgrund der neuen Grundsteuerwerte eine höhere Gesamtsumme als die aktuellen 158.000 ergibt, muss das zu einer Absenkung des momentanen Hebesatzes (380 v.H.) führen.
Das Finanzamt wird der Gemeinde den neuen Gesamtwert erst voraussichtlich im Dezember 2024 mitteilen. Auf Basis dieser Informationen wird dann die Gemeindevertretung im Rahmen der Haushaltsdiskussion einen neuen Hebesatz beschließen, der auf eine „Aufkommensneutralität“ hinwirkt.
| Constance von Buchwaldt | Markus Nengel |
| Bürgermeisterin | SGL Finanzen |