Die Gemeindevertretung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft hat auf ihrer Sitzung am 27.03.2025 eine Neufassung der Hauptsatzung beschlossen. Die Hauptsatzung ist so etwas wie das Grund- und Verfassungsstatut einer Gemeinde, sie regelt die Angelegenheiten der Gemeindevertretung. Der Ausschüsse oder die Rechte der Einwohner. Sie finden eine Lesefassung der Satzung finden Sie auf der Homepage der Gemeinde https://gemeinde.feldberger-seenlandschaft.de/portal/startseite.html unter „Ortsrecht“.
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. Nr. 13/2024 vom 11. Juni 2024, S. 270), zuletzt geändert durch Berichtigung in GVOBl. M-V 2024, S. 351, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft vom 27.03.2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen.
(1) Die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt: Über blauem Schildfuß, darin drei silberne Wellen übereinander, in Silber aus der Schildteilung wachsend eine rote Mauer mit einem torlosen gezinnten roten Burgturm mit schwarzem rechteckigen Fenster zwischen zwei Mauerzinnen.
(3) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(4) Die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft führt ein Dienstsiegel mit dem Wappenbild der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, versehen mit der Umschrift „GEMEINDE FELDBERGER SEENLANDSCHAFT“.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Dies gilt nicht für die Ausschüsse nach § 6 und die Ortsteilvertretungen nach § 12. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden. Diese Fragen und Antworten sind öffentlich bekannt zu machen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. Außerdem unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohner durch das Mitteilungsblatt „Kiek rin“ und das Internet über die Homepage der Gemeinde, http://gemeinde.feldberger-seenlandschaft.de à Button „AKTUELLE MELDUNGEN“, über allgemein bedeutsame Angelegenheiten.
(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter.
(2) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung führt die Bezeichnung Gemeindevertretervorsteherin oder Gemeindevertretervorsteher.
(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Stellvertretungen der bzw. des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt.
(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1 – 3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Diese Fragen und Antworten sind öffentlich bekannt zu machen, soweit sie nicht unter die Ausschlusskriterien nach § 4 Absatz 2 fallen.
(1) Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister acht Mitglieder der Gemeindevertretung an. Die Fraktionen und Zählergemeinschaften benennen neben diesen acht weitere acht Mitglieder der Gemeindevertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Der Hauptausschuss nimmt auch die Aufgaben des Finanzausschusses wahr. Der Hauptausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde und die für die Durchführung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor.
(4) Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei
Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. (4) 1. – 3. wird der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
(5) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu Verfügungen über gemeindliches Vermögen zu treffen:
| 1. | Erwerb und Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten über 12.500 bis 75.000 Euro, | |
| 2. | Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten über 5.000 bis 75.000 Euro, bei Erbbaurechten ist der maßgebliche Wert der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks, | |
| 3. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen über 1.000 bis 10.000 Euro Jahresmiete bzw. -pacht oder einer Miet-/Pachthöhe von 10.000 Euro pro Jahr bei einem Abschluss von | |
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| a) | befristeten Verträgen mit einer Festlaufzeit von mehr als drei Jahren oder |
|
| b) | unbefristeten Verträgen, die seitens der Gemeinde nicht mit einer Frist von längstens sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden können, sofern durch den Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung nicht für eine Vielzahl gleichgelagerter Pachtfälle anzuwendende Rahmenkonditionen beschlossen worden sind, |
| 4. | unentgeltliche Verfügungen über gemeindliches Vermögen bei einem Wert des Verfügungsgegenstandes über 5.000 bis 12.500 Euro, | |
| 5. | Hingabe von Darlehen über 5.000 Euro bis 20.000 Euro, | |
| 6. | Bürgschafts- und Gewährsverträge, die Bestellung von Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte über 5.000 Euro bis 20.000 Euro, | |
| 7. | Aufnahme von Krediten über 12.500,00 € bis zur oberen Wertgrenze des im Gesamthaushalt beschlossenen Kreditrahmens, | |
| 8. | Genehmigung von Verträgen mit Mitgliedern der Gemeindevertretung, der Ausschüsse und der Ortsteilvertretungen sowie mitleitenden Bediensteten der Gemeindeverwaltung über 5.000 Euro bis 25.000 Euro; dies gilt auch für Verträge, welche die Gemeinde mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch den im ersten Halbsatz vertretenen Personenkreis vertreten werden, zu schließen beabsichtigt, | |
| 9. | über städtebauliche Verträge im Wert über 12.500 bis 50.000 Euro, | |
| 10. | im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms innerhalb einer Wertgrenze über 12.500 bis 50.000 Euro. | |
(6) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu treffen:
(7) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 5 KV M-V.
(8) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. (2) bis (7) zu unterrichten.
(9) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. (4) KV M-V von 100 bis 1.000 Euro trifft der Hauptausschuss.
(10) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nichtöffentlich.
(1) Gemäß § 36 (1) KV M-V werden ein Bau- und Entwicklungsausschuss sowie ein Kur- und Tourismusausschuss gebildet.
(2) Der Bau- und Entwicklungsausschuss besteht aus sieben Gemeindevertretern und fünf sachkundigen Einwohnern. Er hat folgende Aufgabengebiete: Bauleitplanung, Sanierung, Dorferneuerung, Hoch-/Tief-/Straßenbaumaßnahmen, Denkmalpflege.
(3) Der Kur- und Tourismusausschuss setzt sich aus 4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen. Er hat folgende Aufgabengebiete: Förderung der kurörtlichen Entwicklung, Weiterentwicklung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft als Tourismusstandort, Beratung der den Eigenbetrieb „Kurverwaltung Feldberger Seenlandschaft“ betreffenden Angelegenheiten, die von der Gemeindevertretung bzw. vom Hauptausschuss zu entscheiden sind.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Absatz 1 sind öffentlich. § 4 Abs. (2) und (3) Satz 2, 3 gilt entsprechend.
(5) Gemäß § 36 (2) Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern zusammen. Der Rechnungsprüfungsausschuss erledigt die Aufgaben gem. § 3 und § 3a Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V). Er tagt nichtöffentlich.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für acht Jahre gewählt.
(2) Sie oder er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. (4) bis (6).
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 25.000 Euro bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 5.000 Euro pro Monat können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister allein bzw. durch eine von ihr beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über:
Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stellungnahme der zuständigen Ortsteilvertretung einholen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro, das heißt bis max. 99,99 Euro.
(6) Entscheidungen zu Urlaubsanträgen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, soweit mehr als zwei Wochen Urlaub beantragt werden, trifft die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung.
(7) Entscheidungen zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister trifft die Gemeindevertretung.
(8) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung nach Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung M-V in Höhe von 105,00 Euro monatlich.
(1) Die Gemeindevertretung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus dem Kreis der der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten zwei Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(2) Die Stellvertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 285,00 Euro monatlich.
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch die Gemeindevertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 7 KV M-V der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 Euro monatlich.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde beizutragen.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Gemeinde gewährt funktionsbezogene und sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit
| - | der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung sowie der stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeindevertretung für die Dauer der Vertretung in Höhe von 320,00 Euro monatlich, |
| - | der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 120,00 Euro monatlich. |
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Ein monatlicher Sockelbetrag wird nicht gezahlt.
(3) Die sachkundigen Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.
(4) Ausschussvorsitzende oder ihre Stellvertretung erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 Euro für die Leitung der Ausschusssitzung.
(5) Für Fraktionssitzungen wird kein Sitzungsgeld gezahlt.
(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(7) Die Mitglieder der Ortsteilvertretungen erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro für Sitzungen der Ortsteilvertretungen. Die Ortsteilvertretungsvorsitzenden der Ortsteilvertretungsbereiche Lichtenberg, Lüttenhagen, Conow und Dolgen erhalten eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 Euro, die oder der Ortsteilvertretungsvorsitzende des Ortsteilvertretungsbereiches Feldberg erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 Euro.
(8) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder in einem ähnlichem Organ eines Unternehmens oder in einer Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 Euro überschreiten; aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 250 Euro überschreiten, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern, soweit sie monatlich 500 Euro überschreiten.
(1) Satzungen der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet unter https://gemeinde.feldberger-seenlandschaft.de à Button „Ortsrecht“ öffentlich bekannt gemacht. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet unter https://gemeinde.feldberger-seenlandschaft.de à „ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN“ öffentlich bekannt gegeben. Unter Rathaus, Prenzlauer Straße 2, 17258 Feldberger Seenlandschaft, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen.
(2) Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz (1) Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Die Bekanntmachung von Satzungen sowie sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgt durch Abdruck in der Bürgerzeitung der Gemeinde "Kiek rin". Der „Kiek rin“ erscheint in der Regel monatlich, der Termin der jeweils nächsten Ausgabe wird in der aktuellen Ausgabe angekündigt. Er wird kostenlos in alle Haushalte der Gemeinde geliefert. Daneben kann er über ein Abonnement bzw. über eine Einzellieferung über die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, Prenzlauer Str. 2, 17258 Feldberger Seenlandschaft, bezogen werden. Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite https://gemeinde.feldberger-seenlandschaft.de à Spaltenüberschrift: „ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN“.
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(5) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus bzw. durch Auslegung im Rathaus. Die Bekanntmachungstafel befindet sich am zum Parkplatz gelegenen Giebel des Rathauses der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, Prenzlauer Straße 2, 17258 Feldberger Seenlandschaft.
(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes (1) in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an der Bekanntmachungstafel zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz (1) unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(7) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse sowie der Ortsteilvertretungen werden durch Aushang in der Bekanntmachungstafel neben dem Rathaus am zum Parkplatz gelegenen Giebel des Rathauses der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, Prenzlauer Straße 2, 17258 Feldberger Seenlandschaft, öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich werden die Einladungen zu den Sitzungen sowie Beschlussvorlagen und Niederschriften aus dem öffentlichen Teil der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Ortsteilvertretungen im Internet über https://gemeinde.feldberger-seenlandschaft.de à Spaltenüberschrift: „POLITIK FÜR DIE BÜRGER - SITZUNGEN“ à „Bürgerinformationssystem“ veröffentlicht.
(8) Als Ergänzung zu den öffentlichen Bekanntmachungen nach Abs. 1 und Abs. 3 werden alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde in der Bürgerzeitung der Gemeinde "Kiek rin" zeitnah und nachrichtlich abgedruckt.
(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Ortsteilvertretungsbereichen Conow, Dolgen, Lichtenberg, Lüttenhagen sowie Stadt Feldberg.
(2) Es werden Ortsteilvertretungen für das jeweilige Gebiet der Ortsteilvertretungsbereiche benannt. Sie führen die Bezeichnung Mitglied der Ortsteilvertretung. Eine Ortsteilvertretung kann für mehrere Ortsteile gewählt werden. Die Ortsteilvertretungen werden wie folgt gebildet und bezeichnet:
| Ortsteilvertretung/Bezeichnung | Vertretene Ortsteile |
| Conow | Conow, Fürstenhagen, Tornowhof, Wittenhagen |
| Dolgen | Dolgen, Triepkendorf, Koldenhof, Hasselförde, Mechow, Labee, Gnewitz, Gräpkenteich, Waldsee |
| Stadt Feldberg | Feldberg, Laeven, Neuhof, Carwitz, Schlicht |
| Lichtenberg | Lichtenberg, Wendorf, Krumbeck, Neugarten Wrechen, Schönhof |
| Lüttenhagen | Lüttenhagen, Cantnitz, Weitendorf. |
Die Mitgliederzahl der Ortsteilvertretungen beträgt bis 500 Einwohner 5, bis 1.000 Einwohner 7 und über 1.000 Einwohner 9. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die nach den melderechtlichen Vorschriften für den Stichtag 1. Januar des Wahljahres für den jeweiligen Ortsteilvertretungsbereich ermittelt wird. Mitglieder der Ortsteilvertretung können Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteilvertretungsbereiches, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Die Ortsteilvertretungen wählen aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der Ortsteilvertretungen haben für Sitzungen der Ortsteilvertretungen Anspruch auf Entschädigung nach § 10 Absatz 7 dieser Hauptsatzung.
(1) Die Ortsteilvertretungen haben in allen wichtigen Angelegenheiten für ihr jeweiliges Gebiet ein Vorschlagsrecht, einen Unterrichtungsanspruch, ein Recht zur Stellungnahme sowie einen Anspruch auf Anhörung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bzw. die Gemeindevertretung. Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinne sind insbesondere:
(2) Die Ortsteilvertretung hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Sitzungen der Ortsteilvertretungen sind öffentlich. § 4 Abs. (2) und (3) Satz 2, 3 gelten entsprechend. Die oder der Ortsteilvertretungsvorsitzende kann Einwohnerversammlungen für einen Ortsteil oder den Ortsteilvertretungsbereich einberufen.
(1) Die Besetzung der Ortsteilvertretungen erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren entsprechend des Ergebnisses des im Ortsteilvertretungsbereich erzielten Ergebnisses bei der Wahl zur Gemeindevertretung.
(2) Die Ortsteilvertretungen vertreten die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteilvertretungsbereiches gegenüber der Gemeindevertretung. Sie fördern die Beziehungen der Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteilvertretungsbereiches zur Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und pflegen die Kontakte zu allen im Ortsteilvertretungsbereich ansässigen Vereinen, Institutionen und sonstigen demokratischen Vereinigungen.
(1) Festlegung zu § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V - Notwendigkeiten für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung:
| a. | Eine Nachtragshaushaltssatzung ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Grenzen für die Erheblichkeit bzw. Wesentlichkeit erreicht bzw. überschritten werden. |
| b. | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 5 v.H. der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen. |
| c. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| d. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, wenn sie 2 v.H. des Gesamtinvestitionsvolumens nicht übersteigen. |
| e. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10.000 Euro nicht übersteigen. |
(2) Festlegung zu § 4 Abs. 7 der GemHVO-Doppik für die Wertgrenze für den Einzelnachweis von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:
Die Wertgrenze für den Einzelnachweis der Auszahlungen gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 50.000 Euro festgelegt. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt. Diese Wertgrenze gilt auch für die in § 3 Nr. 25 bis 27 GemHVO-Doppik genannten Auszahlungen.
(3) Festlegung zu § 4 Abs. 9 GemHVO-Doppik, Wertgrenze der Wesentlichkeit für die Notwendigkeit der Erläuterung in den Teilhaushalten.
Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 1 GemHVO-Doppik gelten Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu Zahlungen verpflichten, wenn diese 1 % der ordentlichen Aufwendungen bzw. Auszahlungen je Vertrag übersteigen.
Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 2 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen von den planmäßigen Abschreibungen, wenn diese 5 % der planmäßigen Abschreibungen betragen.
Als wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 4 GemHVO-Doppik gelten Ansätze für Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen, soweit diese um 10 % von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres abweichen.
(4) Festlegung zu § 7 Abs. 1 GemHVO-Doppik für die Wertgrenze der Erheblichkeit für Änderungen für die Aufnahme in den Nachtragshaushaltsplan, hier in den Ergebnishaushalt, in den Finanzhaushalt und in die Teilhaushalte.
Als erheblich im Sinne des § 7 Abs. 1 GemHVO-Doppik gelten Änderungen der Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushaltsplans bereits geleistet oder angeordnet wurden oder absehbar sind, soweit diese um 10 % von den Ansätzen des Haushaltsplans abweichen.
(5) Festlegungen zu § 20 GemHVO-Doppik zur Berichtspflicht
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
(6) Festlegungen zur weiteren Berichtspflicht
Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich das Jahresergebnis des Teilhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen des Teilfinanzhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen wesentlich verschlechtert. Als wesentlich werden Abweichungen von mehr als 10 % der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen angesehen.
Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen. Als wesentlich werden Abweichungen von mehr als 10 % der geplanten Auszahlungen angesehen.
Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Geschäftslage von Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, Sondervermögen mit Sonderrechnung oder Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist, verschlechtert und daraus erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Gemeinde entstehen können. Als erhebliche Risiken werden Ergebnisverschlechterungen im Gemeindehaushalt von mehr als 10 % der ordentlichen Aufwendungen und Ausgleichsverpflichtungen von mehr als 10 % der ordentlichen Auszahlungen im Gemeindehaushalt angesehen.
Die Gemeindevertretung ist ferner unverzüglich zu informieren, wenn die Abweichung zum geplanten Verlustausgleich in der Sonderrechnung Kurverwaltung 10 % beträgt und im Eigenbetrieb Kurverwaltung Schadensereignisse eine Belastung des Eigenkapitals in Höhe von 10% nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14.09.2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 01.08.2023 außer Kraft.
Feldberger Seenlandschaft, den 3. April 2025
(Dienstsiegel)
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen des § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.