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Kiek Rin
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

1.

Am 11. Mai 2025 finden

im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Landratswahl und

in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft die Bürgermeisterwahl

statt.

Erhält kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am 25. Mai 2025 eine Stichwahl statt.

Die Wahlen dauern von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk

Bezeichnung des Wahlbezirkes

Bezeichnung des Wahlraumes / Barrierefreiheit

1

Ortsteil Feldberg mit folgenden Straßen:Alter Landweg, Am Bahnhof, Am Bahnhofsberg, Am Rosenberg, Am Schmalen Luzin, An der Gärtnerei, Bad Iburger Straße, Bahnhofstraße, Galgenbruch, Gerstgrund, Glandorfer Straße, Hans-Fallada-Siedlung, Harsefelder Straße, Hinnenöver, Küstersteig, Luzinweg, Neuer Landweg, Neuhofer Straße, Rosenweg

Hans-Fallada-Schule Feldberg, Bahnhofstraße 5, Feldberg, nicht barrierefrei

2

Ortsteil Feldberg mit folgenden Straßen:Alte Poststraße, Bergstraße, Bruchstraße, Erfurthstraße, Kastanienallee, Kirchberg, Kirschenweg, Klinkecken, Lüttenhagener Chaussee, Mümmelbrook, Robert-Kahn-Weg, Schlichter Damm, Schultenwirdel, Straße der Jugend, Strelitzer Straße, Ulmenallee, Waldweg, Wiesenweg sowieOrtsteil Schlicht

Haus des Gastes, Strelitzer Str. 42, Feldberg,barrierefrei

3

Ortsteil Feldberg mit folgenden Straßen:Am Plattenberg, Amtsplatz, Eichholz, Erddamm, Feldberger Hütte, Fischereihof, Fischersteig, Fürstenberger Straße, Heckenhaus, Hof Eichholz, Molkereiweg, Mühlenweg, Neue Straße, Prenzlauer Straße, Voßkuhl

Rathaus, Prenzlauer Straße 2, Feldberg,barrierefrei

4

Ortsteile Laeven, Neuhof, Carwitz

Fallada-Scheune Carwitz, Zum Bohnenwerder 2,barrierefrei

5

Ortsteile Conow, Fürstenhagen, Tornowhof,Wittenhagen

Gemeindehaus Fürstenhagen, Prenzlauer Allee 15, nicht barrierefrei

6

Ortsteile Dolgen, Koldenhof

Kita „Regenbogen“, Grünower Straße 14, Dolgen,barrierefrei

7

Ortsteile Gräpkenteich, Hasselförde, Mechow, Labee, Gnewitz, Triepkendorf, Waldsee

Dorfklub Triepkendorf, Lindenweg 19,barrierefrei

8

Ortsteile Lichtenberg, Krumbeck, Neugarten, Schönhof, Wendorf, Wrechen

Gemeindehaus Lichtenberg, Hauptstraße 10,nicht barrierefrei

9

Ortsteile Lüttenhagen, Cantnitz, Weitendorf

Waldmuseum Lütt Holthus, Vereinsraum, Forsthof 2, Lüttenhagen, nicht barrierefrei

Die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft ist einem Briefwahlbezirk zugeordnet:

901

Briefwahlbezirk

Rathaus, EG Zimmer 01, Prenzlauer Straße 2, Feldberg, barrierefrei

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. April 2025 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Landrats- und Bürgermeisterwahl um 16:00 Uhr im Rathaus Feldberg, EG, Zimmer 01, zusammen.

3.

Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein. Die Wählerinnen und Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums für die Kommunalwahlen Stimmzettel ausgehändigt. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine im Wahlraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel getrennt gefaltet und nicht ineinandergelegt werden dürfen.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

3.1

Wahl des Landrates

Gewählt wird mit amtlichen orangefarbenen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerber Nachname",den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit des Bewerbers. Rechts daneben befindet sich für jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

3.2

Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters

Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerber Nachname",den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit des Bewerbers. Rechts daneben befinden sich für jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Landrats- und Bürgermeisterwahlen nachfolgende Besonderheiten zu beachten:

5.1

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Landratswahl und an der Bürgermeisterwahl in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

5.2

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde amtliche Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen wird ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet.

5.3

Für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten und/oder im Briefwahlbüro gewählt haben, sind für die Stichwahl wiederum Wahlscheine auszustellen, wenn sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Die Briefwahlunterlagen werden diesen Wahlberechtigten postalisch übermittelt.

6.

Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Feldberg, 1. April 2025

i.V. Dr. Reiner Stöhring
Gemeindewahlbehörde