Auf der Grundlage von § 22 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14.05.2024 (GVOBl. M-V S. 154), der Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft (Sondernutzungssatzung) vom 04.10.2000 und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2020 sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht. Beanspruchen mehrere Parteien, Wählergruppen oder Bewerber/innen die gleiche Sondernutzungsfläche, so hat derjenige Vorrang, welcher nach Genehmigungserteilung auf die entsprechende Fläche Zugriff erlangt hat.
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Er ist schriftlich zu stellen und soll in der Regel spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung bei der Gemeinde eingehen.
Die Allgemeinverfügung trägt den örtlichen Gegebenheiten in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft Rechnung.
Die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft ist ausschließlich für die in Baulast der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft stehenden öffentlichen Straßen zuständig. Darunter fallen die sonstigen öffentlichen Straßen, Gemeindestraßen und gem. § 5 i.V.m. § 13 StrWG M-V Gehwege und Parkflächen an Kreisstraßen und Landesstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt (Kennzeichnung mittels sog. OD-Steins).
| 1. | Begriffsbestimmung | |||
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| In dieser Allgemeinverfügung gelten | |||
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| a) | Plakatwerbung: Gestaltete Werbefläche mit einer maximalen Größe von DIN A1 (594 mm x 841 mm). | ||
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| b) | Doppelplakat: Werbefläche mit gestalteter Vorder- und Rückseite mit einer maximalen Größe von DIN A1 (594 mm x 841 mm). Die Werbebotschaft ist beidseitig sichtbar. | ||
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| c) | Werbetafeln: Mobile Werbeflächen im Großformat mit gestalteter Vorderseite und einer maximalen Größe von DIN 18/1 (3,56 m x 2,52 m). | ||
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| d) | Lautsprecherwerbung: Elektronische Verstärkung der menschlichen Stimme zum Zweck der Vermittlung politischer Werbebotschaften. | ||
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| e) | Informationsstände: Temporäre Einrichtungen, die dem Zweck der Verbreitung politischer Werbebotschaften und Informationen dienen. | ||
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| f) | politische Schriften: Printmedien in Schriftform mit dem Inhalt politischer Themen. | ||
| 2. | Plakatwerbung | |||
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| 2.1 | Beginn der Plakatwerbung | ||
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| In Ausübung der in § 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern benannten Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung legt die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft fest, dass im Gemeindegebiet der Feldberger Seenlandschaft gebührenfreie Plakatierungen für öffentliche Wahlen und Volksentscheide sechs Wochen vor der Wahl vorgenommen werden können. Mit dieser Regelung kann dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Wahlvorschlagsträger/innen auf eine angemessene Wahlwerbung Rechnung getragen werden. | ||
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| 2.2 | Plakatanzahl | ||
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| Um der Verpflichtung, jedem/r Wahlvorschlagsträger/in eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu ermöglichen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 5 Parteiengesetz zu entsprechen, werden pro Partei, Wählergemeinschaft bzw. Einzelbewerber/in und Wahl bzw. Volksentscheid | ||
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| - | im Ortsteil Feldberg maximal 5 | |
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| - | in allen anderen Ortsteilen maximal 2 Standorte (Doppelplakate möglich) an Lichtmasten zugelassen. | |
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| Diese Entscheidung wurde unter Berücksichtigung des großen Bedarfs an Plakatwerbung für kulturelle Veranstaltungen in der Region, der hohen Anzahl zugelassener Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber/innen und der begrenzten Anzahl von Lichtmasten getroffen. Mit dieser Regelung kann dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Wahlvorschlagsträger/innen auf eine angemessene Wahlwerbung Rechnung getragen werden. | ||
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| 2.3 | Auflagen | ||
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| Um auch während der Zeit des Wahlkampfes ein sauberes und angenehmes Stadtbild zu erhalten und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, werden zur Plakatwerbung folgende Auflagen erlassen: | ||
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| 1. | Die Plakate sind auf festen Pappen oder adäquatem Material, ordnungsgemäß gesichert mit Kunststoffbändern, um Beschädigungen der Ummantelung bzw. Lackierung zu vermeiden, nur an Lichtmasten anzubringen. | |
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| 2. | Wegen der besonderen touristischen Bedeutung sind folgende Straßenzüge besonders geschützt: | |
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| - | Strelitzer Straße zwischen Weidendamm und Alter Landweg |
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| - | Kastanienallee einschließlich Kurpark |
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| - | Weidendamm, Amtsplatz und die Halbinsel Amtswerder als Grünanlage. Wahlsichtwerbung ist in diesen Straßenzügen verboten. |
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| 3. | Wahlwerbung als Plakatwerbung ist im Umkreis von 20 m unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen, Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. Weiterhin ist die Plakatierung wegen möglicher Sichtbehinderung und Verkehrsgefährdung unmittelbar an Grundstücksein- und Ausfahrten verboten. | |
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| 4. | Es ist verboten, Plakate an Verkehrszeichen bzw. Verkehrsleiteinrichtungen zu befestigen. | |
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| 5. | Wahlplakate dürfen nicht an privaten Anlagen und Einrichtungen im Straßenraum, wie Leitungsmasten, Schaltschränken oder Transformatorenstationen, Hauswänden, Mauern oder Zäunen, angebracht werden. | |
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| 6. | Auf jedem Plakat als Druckwerk i.S. des § 6 Landespressegesetz M-V (LPrG M-V) müssen gemäß § 7 LPrG M-V Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein. | |
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| 7. | Es ist ständig ein ordentlicher und sauberer Zustand der Plakate zu gewährleisten. Beschädigte und verschmutzte Plakate sind umgehend auszuwechseln bzw. zu entfernen. Zusätzliche bzw. nachträgliche behördliche Anordnungen zur Sicherung von Werbeplakaten sind unverzüglich zu befolgen. | |
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| 8. | Wahlwerbung, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung, Volksverhetzung) oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält, ist verboten. | |
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| 9. | Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen. | |
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| 10. | Befindet sich der Lichtmast im Geh- oder Radwegebereich, ist eine Mindestdurchlasshöhe, gemessen an der Unterkante des Plakates, von 2,20 m einzuhalten. | |
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| 11. | Für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Plakatwerbung stehen, haftet der Veranlasser der Werbung. | |
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| 12. | Die Plakate sind spätestens 14 Tage nach der Wahl wieder zu entfernen. | |
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| 13. | Durch die jeweilige Partei, Wählergemeinschaft bzw. den/die Einzelbewerber/in ist der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, Prenzlauer Straße 2, 17258 Feldberger Seenlandschaft, ein für die Plakatierung verantwortlicher Ansprechpartner/in sowie die beabsichtigte Anzahl von Plakaten / Doppelplakaten schriftlich zu benennen. | |
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| 14. | Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft im Wege der Ersatzvornahme kostenpflichtig entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft unverzüglich zu melden. | |
| 3. | Werbetafeln in Großformat | |||
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| Das Aufstellen von Werbetafeln im Großformat im Sinne Ziffer 1. c) im Gemeindegebiet bedarf einer gesonderten Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde sowie außerhalb der Ortsdurchfahrt der Abstimmung mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger. Für die Aufstellung großformatiger Werbetafeln muss hinreichend die Gewähr bestehen, dass die bauliche Ausführung, die Statik und die Verankerung der Werbetafeln Gefährdungen von Personen und Vermögenswerten ausschließen. Sie sind daher so stabil aufzustellen und zu verankern, dass sie eventuellen Witterungseinflüssen (z.B. Regen und Sturm) sicher widerstehen. Der Abstand zur Fahrbahn muss mindestens 5 Meter betragen. Sichtdreiecke in Kreuzungsbereichen sind freizuhalten. Für Gefährdungen und Schäden, die durch Werbetafeln im öffentlichen Verkehrsraum verursacht werden, haftet allein der Genehmigungsinhaber. Auf jeder Werbetafel als Druckwerk i.S. des § 6 Landespressegesetz M-V (LPrG M-V) müssen gemäß § 7 LPrG M-V Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein. Analog den Gründen in Ziffer 2.2 Satz 1 für die Plakatanzahl können im Ortsteil Feldberg pro Partei, Wählergemeinschaft bzw. Einzelbewerber/in maximal 2 Werbetafeln im Großformat zugelassen werden. Für die weiteren Ortsteile wird eine Entscheidung im Einzelfall getroffen. | |||
| 4. | Lautsprecherwerbung | |
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| Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. S. 367), in der derzeit gültigen Fassung, darf Lautsprecherwerbung innerhalb einer Zeit von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag, nicht aber am Wahltag selbst, unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden: | |
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| 1. | Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; sie muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. |
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| 2. | Die Lautsprecherwerbung darf nur in der Zeit von 08:00 Uhr bis längstens 22:00 Uhr durchgeführt werden. |
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| 3. | An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung verboten. |
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| 4. | In reinen Wohngebieten ist während der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Lautsprecherwerbung verboten. |
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| 5. | In der Nähe von Kliniken, Krankenhäusern, Kurheimen, Alten- und Pflegeheimen, Kindertagesstätten, Schulen und ähnlichen Anstalten und Einrichtungen sowie in der Nähe von Kirchen zu Zeiten des Gottesdienstes ist Lautsprecherwerbung verboten. |
| 5. | Informationsstände und die Verteilung politischer Schriften | |
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| Die Aufstellung von Informationsständen in jeglicher Form auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Die Anträge sind rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Termin, an die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, Sachgebiet Ordnung und Sicherheit, Prenzlauer Straße 2, 17258 Feldberger Seenlandschaft, zu richten. | |
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| Demgegenüber ist die Verteilung politischer Schriften auf öffentlichen Verkehrsflächen als Teil des kommunikativen Verkehrs und damit als erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Nutzung anzusehen. | |
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| Auf Flyern als Druckwerk i.S. des § 6 Landespressegesetz M-V (LPrG M-V) müssen gemäß § 7 LPrG M-V Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein. | |
Soweit Plakatwerbung oder mobile Werbeflächen im Großformat im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der o. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei bzw. dem/r Wahlvorschlagsträger/in fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Ersatzvornahme i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V in Verbindung mit den §§ 86, 87, 89 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) vom 27.04.2020 zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2023 (GVOBl. M-V S. 89).
Bei Gefahr in Verzug sind Plakate bzw. mobile Werbeflächen im Großformat ohne Fristsetzung sofort zu entfernen. Diese Handlung wird ebenfalls als Ersatzvornahme vollzogen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 StrWG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Regelung dieser Verfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 61 Abs. 2 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. 2024 I S. 328), ordne ich hiermit an.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG M-V am 14.04.2026 durch ortsübliche Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft „https://gemeinde.feldberger-seenlandschaft.de/ à Öffentliche Bekanntmachungen" als bekannt gegeben.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, Die Bürgermeisterin, Prenzlauer Straße 2, 17258 Feldberger Seenlandschaft, einzulegen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 VwGO zulässig. Er wäre beim Verwaltungsgericht Greifswald in 17489 Greifswald, Domstraße 7a, zu stellen.
Feldberg, den 13.04.2026
im Original gezeichnet
Constance von Buchwaldt
Bürgermeisterin