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Kiek Rin
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 45 i. V. m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.01.2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen der Rechtsaufsichtsbehörde - Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

_________

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitions-Förderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

§ 5

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 36,95 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 6

Weitere Vorschriften

1.

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts Anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Ansätzen für Aufwendungen in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für Ansätze bei den Auszahlungen in dem Teilfinanzhaushalt.

2.

Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilergebnishaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilergebnishaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen in dem Teilfinanzhaushalt.

4.

Die Zinsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilergebnishaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen in dem Teilfinanzhaushalt.

5.

Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

6.

Interne Leistungsverrechnungen erfolgen für alle Leistungen, die der Bauhof für die Produkte der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft erbringt. Leistungen des Bauhofes für den Eigenbetrieb Kurverwaltung werden über eine ordentliche Rechnungslegung abgewickelt.

7.

Bei Investitionsfördermaßnahmen ist die Vorlage von Bewilligungsbescheiden die Grundlage für die Auslösung von Aufträgen. Die Erträge sind auf die bestimmten Aufwendungen für die Investitionsfördermaßnahme beschränkt. Nur zweckgebundene Mehrerträge dürfen für die entsprechenden Mehraufwendungen verwendet werden. Mindererträge verpflichten zu Minderaufwendungen.

8.

Bei Projekten ist die Vorlage von Bewilligungsbescheiden die Grundlage für die Auslösung von Aufträgen. Die Erträge sind auf die bestimmten Aufwendungen für das Projekt beschränkt. Nur zweckgebundene Mehrerträge dürfen für die entsprechenden Mehraufwendungen verwendet werden. Mindererträge verpflichten zu Minderaufwendungen.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

4.

Hebesätze

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

Feldberg, den 29. April 2025

gez. von Buchwaldt

gez. Reußow

Siegel

Bürgermeisterin

2. stellv. Bürgermeister

Hinweis:

Die nach § 47 Absatz 2 Kommunalverfassung M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Anordnungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Rechtsaufsichtsbehörde, zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 25. April 2025 wie folgt bekanntgegeben worden:

I. 1.

Mit Genehmigung der Haushaltssatzung 2025 der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft erging die rechtsaufsichtliche Anordnung, dass die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft umgehend nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2025 haushaltswirtschaftliche Entscheidungen trifft, die im Finanzhaushalt eine Verbesserung des unterjährigen jahresbezogenen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen in Höhe von 372.000 EUR im Haushaltsjahr 2025 bewirken. Gemäß § 51 Absatz 1 Kommunalverfassung M-V hat die Bürgermeisterin der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft mit Erlass vom 24. April 2025 haushaltswirtschaftliche Sperren in Höhe von 372.000 EUR angeordnet.

I. 2.

Gemäß § 82 Absatz 1 Kommunalverfassung M-V wurde weiterhin angeordnet, dass die Bürgermeisterin der Gemeinde haushaltswirtschaftliche Sperren im investiven Bereich gemäß § 51 Kommunalverfassung M-V im unmittelbaren Anschluss an die Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2025 verfügt, sodass der nicht gedeckte investive Finanzmittelbedarf in Höhe von 905.890 EUR ohne zulässige Kassenkredite finanziert werden kann. Die Verbesserungen des Saldos der nicht gedeckten investiven Finanzmittelbedarfe werden im Rahmen einer Nachtragshauhaltssatzung aufgezeigt. Bis zur Genehmigung einer Nachtragshaushaltssatzung dürfen keine Investitionen getätigt werden, bei denen die Finanzierung nicht gesichert ist.

I. 3.

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde für die Entscheidungen I. 1. und I. 2. die sofortige Vollziehung angeordnet.

I. 4.

Gemäß § 82 Absatz 1 Kommunalverfassung M-V wurde weiterhin angeordnet, dass die Gemeinde im Haushaltsjahr 2025 die Voraussetzungen für eine Antragstellung in 2026 für 2025 nach § 27 Absatz 2 Ziffer 1 Finanzausgleichsgesetz M-V schafft.

Gemäß § 53 Absatz 3 Kommunalverfassung M-V wurde von dem in § 4 der Haushaltssatzung 2025 festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 3.200.000 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 2.969.770 EUR genehmigt.

Die vorstehende Haushaltssatzung nebst ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Feldberg, den 29. April 2025

gez. Von Buchwaldt

Constance von Buchwaldt

Bürgermeisterin