Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.3.2026 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen der Rechtsaufsichtsbehörde - Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte - folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 7.813.300,00 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 9.711.700,00 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -1.648.600,00 EUR | |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 7.334.500,00 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 8.871.600,00 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -1.537.100,00 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.235.700,00 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.794.400,00 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -558.700,00 EUR |
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigungen) wird festgesetzt auf | 558.700,00 EUR. |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 3.200.000,00 EUR. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 370 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 420 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 370 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 38,20 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts Anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Ansätzen für Aufwendungen in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für Ansätze bei den Auszahlungen in dem Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilergebnishaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilergebnishaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen in dem Teilfinanzhaushalt. |
| 4. | Die Zinsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilergebnishaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen in dem Teilfinanzhaushalt. |
| 5. | Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 6. | Interne Leistungsverrechnungen erfolgen für alle Leistungen, die der Bauhof für die Produkte der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft erbringt. Leistungen des Bauhofes für den Eigenbetrieb Kurverwaltung werden über eine ordentliche Rechnungslegung abgewickelt. |
| 7. | Bei Investitionsfördermaßnahmen ist die Vorlage von Bewilligungsbescheiden die Grundlage für die Auslösung von Aufträgen. Die Erträge sind auf die bestimmten Aufwendungen für die Investitionsfördermaßnahme beschränkt. Nur zweckgebundene Mehrerträge dürfen für die entsprechenden Mehraufwendungen verwendet werden. Mindererträge verpflichten zu Minderaufwendungen. |
| 8. | Bei Projekten ist die Vorlage von Bewilligungsbescheiden die Grundlage für die Auslösung von Aufträgen. Die Erträge sind auf die bestimmten Aufwendungen für das Projekt beschränkt. Nur zweckgebundene Mehrerträge dürfen für die entsprechenden Mehraufwendungen verwendet werden. Mindererträge verpflichten zu Minderaufwendungen. |
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| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -3.953.084 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -3.324.210 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 6.871.591,32 EUR |
Feldberg, den 4.6.2026 Im Original gezeichnet
| Ort, Datum | Siegel | Bürgermeisterin |
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| Im Original gezeichnet |
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| 1. stellv. Bürgermeister |
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Anordnungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Rechtsaufsichtsbehörde, zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 2.6.2026 wie folgt bekanntgegeben worden:
| 1. | Gemäß § 82 Absatz 1 KV M-V wurde angeordnet, dass die Gemeinde Feldberger im Haushaltsjahr 2026 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 3 KV M-V nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt. Die rechtsaufsichtliche Entscheidung für das Haushaltsjahr 2026 ergeht mit der auflösenden Bedingung nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG M-V, dass die o.g. Anordnung ihre Gültigkeit verliert, sofern die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft im Haushaltsjahr 2026 den Haushaltsausgleich gemäß § 43 Absatz 6 KV M-V i.V.m. § 16 Absatz 1 GemHVO-Doppik aufzeigen kann. |
| 2. | Gemäß § 52 Absatz 2 KV M-V wurde von dem in § 2 der Haushaltssatzung 2026 festgesetztem Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von 558.700 EUR ein Teilbetrag i.H.v. 145.630 EUR genehmigt. |
| 3. | Gemäß § 53 Absatz 3 KV M-V wurde der in § 4 der Haushaltssatzung 2026 festgesetzte Höchsbetrag der Kassenkredite in Höhe von 3.200.000 EUR vollständig genehmigt. |
| 4. | Es wurde angeordnet, dass die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft im Haushaltsjahr 2026 die Voraussetzungen für eine Antragstellung in 2027 für 2026 nach § 27 Absatz 2 Ziffer 1 FAG M-V zu schaffen hat. |
Die vorstehende Haushaltssatzung nebst ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Feldberg, den 4.6.2026
Im Original gezeichnet
Constance von Buchwaldt
Bürgermeisterin