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Kiek Rin
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.06.2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen der Rechtsaufsichtsbehörde – Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte - folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 werden

1.

im Ergebnishaushalt

2.

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

3.

im Finanzhaushalt

a.

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b.

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigungen) wird festgesetzt

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

von bisher 3.200.000 EUR

auf 2.969.770 EUR

§ 5

Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 36,95 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 6

weitere Vorschriften

1.

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts Anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Ansätzen für Aufwendungen in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für Ansätze bei den Auszahlungen in dem Teilfinanzhaushalt.

2.

Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilergebnishaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilergebnishaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen in dem Teilfinanzhaushalt.

4.

Die Zinsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilergebnishaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen in dem Teilfinanzhaushalt.

5.

Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

6.

Interne Leistungsverrechnungen erfolgen für alle Leistungen, die der Bauhof für die Produkte der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft erbringt. Leistungen des Bauhofes für den Eigenbetrieb Kurverwaltung werden über eine ordentliche Rechnungslegung abgewickelt.

7.

Bei Investitionsfördermaßnahmen ist die Vorlage von Bewilligungsbescheiden die Grundlage für die Auslösung von Aufträgen. Die Erträge sind auf die bestimmten Aufwendungen für die Investitionsfördermaßnahme beschränkt. Nur zweckgebundene Mehrerträge dürfen für die entsprechenden Mehraufwendungen verwendet werden. Mindererträge verpflichten zu Minderaufwendungen.

8.

Bei Projekten ist die Vorlage von Bewilligungsbescheiden die Grundlage für die Auslösung von Aufträgen. Die Erträge sind auf die bestimmten Aufwendungen für das Projekt beschränkt. Nur zweckgebundene Mehrerträge dürfen für die entsprechenden Mehraufwendungen verwendet werden. Mindererträge verpflichten zu Minderaufwendungen.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

-1.326.281 EUR

auf voraussichtlich

-1.016.481 EUR.

2.

zum Finanzhaushalt

der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

-3.612.615 EUR

auf voraussichtlich

-3.351.615 EUR.

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

10.136.337 EUR

auf voraussichtlich

10.446.137 EUR.

4.

Hebesätze

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

von bisher 275 v. H.

auf 370 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

von bisher 420 v. H.

auf 420 v. H.

Gewerbesteuer

von bisher 350 v. H.

auf 370 v. H.

Feldberg, den 23.07.2025

im Original gezeichnet und gesiegelt

im Original gezeichnet und gesiegelt

Constance von Buchwaldt
Dr. Reiner Stöhring
Bürgermeisterin
1. stellv. Bürgermeister
Hinweis:

Die nach §§ 47 Absatz 2, 48 Absatz 1 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde – Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 17.07.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:

Mit Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung 2025 der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft erging die rechtsaufsichtliche Anordnung, dass die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft im Haushaltsjahr 2025 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 3 KV M-V nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt.

Gemäß § 52 Absatz 2 KV M-V wurde der in § 2 der Nachtragshaushaltssatzung 2025 für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen ohne Umschuldungen in Höhe von 481.600 EUR vollständig genehmigt.

Gemäß § 53 Absatz 3 KV M-V wurde von dem in § 4 der Nachtragshaushaltssatzung 2025 für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 2.969.770 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 2.959.439 EUR genehmigt.

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Feldberg, den 23.07.2025

im Original gezeichnet und gesiegelt

Constance von Buchwaldt
Bürgermeisterin