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Kiek Rin
Ausgabe 9/2023
Das Rathaus informiert
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Kommunalwahl 2024 – Wie wird man eigentlich Kommunalpolitiker/in?

Zusammen mit der Europawahl werden am 9. Juni 2024 auch die Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern stattfinden. Für den Landkreis MSE wird ein neuer Kreistag, für die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft wird eine neue Gemeindevertretung gewählt. Nachfolgend beziehe ich mich auf die Wahl der Gemeindevertretung, wobei die Aussagen weitgehend auch auf die Kreistagswahl zutreffen.

Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber oder auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe antreten.

Mindestens drei Wahlberechtigte eines Wahlgebiets (hier die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft) können eine Wählergruppe bilden. Parteien und Wählergruppen müssen die Kandidatinnen oder Kandidaten für ihren jeweiligen Wahlvorschlag durch Mitglieder- oder Vertreterversammlungen wählen.

Wer kann kandidieren?

Die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) ist das Recht, gewählt zu werden. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wie wird man Kandidatin oder Kandidat?

Um sich zur Wahl stellen zu können, müssen Wahlvorschläge bis zu einem bestimmten Stichtag bei der Gemeindewahlleitung eingegangen sein. Hierzu wird es rechtzeitig vor der Wahl eine „Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen“ geben, in der alles Wichtige erläutert ist.

Die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen müssen von den Mitglieder- oder Vertreterversammlungen gewählt worden sein. Dabei sollen die Wahlvorschläge nach Möglichkeit bereits frühzeitig abgegeben werden; dann können eventuelle Mängel noch behoben werden. Die erforderlichen Formblätter für Wahlvorschläge werden von der Gemeindewahlleitung ausgegeben oder sind im Internet (www.wahlen.m-v.de) zu finden.

Nicht nur Parteimitglieder, sondern auch Parteilose können auf dem Wahlvorschlag einer Partei kandidieren.

Nicht zulässig ist hingegen die Kandidatur eines Parteimitgliedes auf dem Wahlvorschlag einer anderen Partei im Sinne des deutschen Parteiengesetzes.

Was beinhalten Wahlvorschläge?

Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber können sich selbst vorschlagen, sollten aber bedenken, dass die Bildung einer Wählergruppe jedenfalls dann vorteilhaft ist, wenn mit vielen Stimmen gerechnet werden kann. Gemeinsame oder verbundene Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen sind nicht zulässig.

Dem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder Bewerber.

  2. Zustimmungserklärung der Bewerberinnen oder Bewerber zum Wahlvorschlag.

  3. Versicherung an Eides statt, dass die Bewerberin oder der Bewerber keiner oder keiner anderen Partei angehört.

  4. Bescheinigung der Wählbarkeit.

Was sind Vertrauenspersonen?

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen als Ansprechpartner für die Wahlleitung zu benennen. Nur diese können gegebenenfalls rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, Mängel an den Wahlvorschlägen beseitigen oder diese ändern – zum Beispiel einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten zurückziehen.

Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber ist selbst Vertrauensperson und muss keine zweite Vertrauensperson benennen.

Wenn ich es mir noch anders überlegt habe - kann ich Wahlvorschläge ändern oder zurückziehen?

Bis zum 75. Tag vor der Wahl können Wahlvorschläge ohne weiteres gemeinsam durch die Vertrauenspersonen geändert werden. Sie müssen die Änderung schriftlich bei der Wahlleitung einreichen. Eine Änderung ist zum Beispiel, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat auf der Liste einer Partei/Wählergruppe durch einen anderen ersetzt werden soll. Eine derartige Änderung muss zuvor natürlich von der Partei/Wählergruppe ordnungsgemäß beschlossen worden sein.

Wahlvorschläge können bis zu ihrer Zulassung auch komplett zurückgenommen werden. Parteien und Wählergruppen können dies durch eine übereinstimmende Erklärung ihrer Vertrauenspersonen tun.

Nach der Zulassung ist eine Änderung des Wahlvorschlags oder eine Rücknahme nicht mehr möglich. Die Namen der vom Wahlausschuss zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten erscheinen auf dem Stimmzettel. Das gilt zum Beispiel auch, wenn jemand seine Kandidatur zurückziehen will. Dann besteht nur noch die Möglichkeit, die Wahl nicht anzunehmen.

Das alles klingt zunächst sehr theoretisch. In der Praxis ist das Verfahren aber doch ganz einfach. Die Gemeindewahlleitung begleitet und berät zudem natürlich gerne alle Einreicher von Wahlvorschlägen und prüft die eingereichten Unterlagen sorgfältig. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet dann der Gemeindewahlausschuss.

Ich freue mich auf Ihre Fragen! Gerne per Email unter stoehring@feldberg.de, telefonisch unter (039831) 25030 oder nach Terminabstimmung persönlich im Rathaus.

Dr. Reiner Stöhring

Gemeindewahlleitung