Der § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ vom 13.05.1998,
geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.05.2000 im § 4 und § 5,
geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 09.11.2005 im § 3 und
geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 12.10.2006 im § 3 und
geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 10.10.2007 im § 3 und
geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 20.02.2008 im § 3 und
geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 15.07.2009 im § 3 und
geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 08.05.2013 im § 3
erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten (BE) entsprechend dem Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ festgesetzt. Die Berechnungseinheit (BE) ab dem Berechnungsjahr 2024 wird mit einem Hebesatz von 19,90 €/BE zugrunde gelegt. Darin ist einmalig die Minusdifferenz in Höhe von 21.797,58 € für den Umlagezeitraum 2013 bis 2023 zu den Gesamtkosten gerechnet und kalkuliert worden.
Abschläge bzw. Zuschläge auf den Beitragshebesatz sind in den gemäß Abs. 3 geltenden Gebührensätzen berücksichtigt.
Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Absatz 3 nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke entsprechend dem amtlichen Flächenkataster. Der Stichtag für die Beibringung von Unterlagen, die eine Veränderung der Gebühr zur Folge haben, wird auf den 01.09. eines jeden Jahres mit Wirkung für das Folgejahr festgesetzt.
(2) Soweit eine katasteramtliche Feststellung der Grundstücksgröße nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Wendisch Baggendorf. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Es gelten folgende Gebührensätze und Berechnungseinheiten je Hektar (ha):
| Kategorie | Nutzungsarten | BE Berechnungseinheit | Hebesatz ab 2024 |
| 1 | Gebäude- und Freifläche, Bauland u. a. | 2,0 | 39,80 € |
| 2 | befestigte Flächen: Straße, Wege, Plätze, Entsorgungsanlagen, ungenutzte Betriebsflächen, Bahngelände, Verkehrsbegleitfläche u. a. | 1,5 | 29,85 € |
| 3 | Landwirtschaftlich oder gleichartig genutzte Flächen: Acker, Grünland, Garten, Grünanlagen, Park, Sport- und Spielplätze, Erholungsfläche, Brachland u. a. | 1,0 | 19,90 € |
| 4 | Forstwirtschaftlich genutzte Flächen: Wald, Misch-, Laub- und Nadelwald u. a. | 0,8 | 15,92 € |
| 5 | Unland, Abbauland, Gehölz, Friedhof, historische Anlagen, Versorgungsanlagen u. a. | 0,5 | 9,95 € |
| 6 | Wasserflächen: Fluss, Gräben, Teiche, Sumpf, Soll u. a. | 0,5 | 9,95 € |
| 7 | Flächen nach § 22 LNatG M-V: Naturschutzgebiete u. a. | 0,2 | 3,98 € |
Der Hebesatz beträgt 19,90 €/BE und bleibt für die Folgejahre unverändert, bis er durch Satzung neu festgesetzt wird.
Diese 8. Änderungssatzung zur Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Leyerhof, 07. September 2023
| Anlage 1 | Beitragskalkulation zu § 3 der vorstehenden Satzung |
| Anlage 2 | Zusammenstellung Gebühren und Umlage zur Ermittlung Über- oder Unterdeckung von 2013 bis 2023 |
| Anlage 3 | Übersicht Kategorien und BE nach Nutzungsarten für Satzungsänderung Umlage Gebühr WuBV „Trebel“ |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder FormVorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.