Ausfertigung
Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt
Vorpommern
Badenstraße 18, 18439 Stralsund
Az.: 33221-5433.31
Nach den § 53 und 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit den §§ 6 und 8 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen ergeht folgender Beschluss:
Das Verfahrensgebiet des Flurneuordnungsverfahrens „Buschenhagen“, Landkreis Vorpommern - Rügen wird durch Zuziehung folgender Flurstücke geändert:
| Gemeinde: | Altenpleen |
| Gemarkung: | Altenpleen |
| Flur: | 1 |
| Flurstücke: | 19, 20, 21 |
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| Gemarkung: | Altenpleen |
| Flur: | 5 |
| Flurstücke: | 66, 67/6, 103 |
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| Gemarkung: | Neuenpleen |
| Flur: | 1 |
| Flurstück: | 98 |
Größe der zuzuziehenden Fläche: 28,5633 ha.
Die zugezogene Fläche ist in der beiliegenden Karte blau und angrenzend an das aktuelle Verfahrensgebiet (gelb) dargestellt.
Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim
Staatlichen Amt für Landwirtschaft
und Umwelt Vorpommern
Badenstraße 18
18439 Stralsund
als durchführende Behörde in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, in der Zeit von 08:00 - 16:00 Uhr eingesehen werden.
Die Eigentümer und ggf. Erbbauberechtigte der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der “Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens Buschenhagen“ mit Sitz in Buschenhagen.
Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinde, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.
Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben.
Inhaber von Rechten an den zugezogenen Flächen, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Flurneuordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - beim
Staatlichen Amt für Landwirtschaft
und Umwelt Vorpommern
Badenstraße 18
18439 Stralsund
anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen innerhalb einer zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die o.g. verfahrensdurchführende Behörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurneuordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der o.g. verfahrensdurchführenden Behörde
| 1. | die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört, |
| 2. | Bauwerke Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden, |
| 3. | Bäume, Sträucher, Gehölze und ähnliches nicht beseitigt werden. |
Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Flurneuordnungs-verfahren unberücksichtigt bleiben. Die o.g. verfahrensdurchführende Behörde (Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern) kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen.
Im Falle der Ziffer 3. müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG). Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungs-behörde vorgenommen werden, anderenfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zutreffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.
Verstöße gegen die in den § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).
Begründung
Die Zuziehung erfolgt auf Antrag der Gemeinde Altenpleen in Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft im Flurneuordnungsverfahren „Buschenhagen“. Die Zuziehung der Flächen dient der Neuordnung ländlicher Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere der Zuwegung des Reitplatzes und der Bauschuttdeponie in Altenpleen. Des Weiteren besteht Neuordnungsbedarf an der Gemeindestraße von Altenpleen nach Neuenpleen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.
Hinweis:
Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung ist dieser Beschluss nachrichtlich auf der Webseite des StALU Vorpommern abrufbar:
https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen.
Stralsund, den 05.09.2024
Im Auftrag
gez. Garbers | LS |
Abteilungsleiter | |
Integrierte ländliche Entwicklung | |
Ausgefertigt:
Stralsund, den 16.09.2024
Im Auftrag