Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Velgast und Anzeige bei der Rechtsaufsichtbehörde die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung erlassen:
Die Satzung über die Straßenreinigung vom 16.02.1999 in der Fassung der 2. Änderung wird wie folgt geändert:
Es wird der § 2 Absatz 1 im Punkt e) erweitert um „… und Böschungen“ und ergänzt um den Punkt h) „und sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Bestandteile des Straßenkörpers“
Der § 2 Absatz 1 wird demnach wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile
| a) | Gehwege, |
| b) | die begehbaren Seitenstreifen, |
| c) | die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist, |
| d) | die Rinnsteine, |
| e) | die Gräben und Böschungen, |
| f) | die Grabenverrohrungen unter Überfahrten zu Grundstücken, die dem Grundstücksanschluss dienen, |
| g) | die als Parkplätze für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen, soweit es sich um Teile von Gehwegen handelt, |
| h) | und sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Bestandteile des Straßenkörpers |
in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.
Nicht übertragen wird die Schneeberäumung und Glättebeseitigung auf den Fahrbahnen, den Radwegen und den als Parkplätzen für Kraftfahrzeuge besonders angelegten Flächen aller reinigungspflichtigen Straßen.
Die Reinigungspflicht bezüglich der genannten Straßenteile zu d), e) und f) entfällt für die an der Ortsdurchfahrt zur Landesstraße L 212, Straße der Einheit und Ernst-Thälmann-Straße gelegenen Grundstücke.“
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Velgast tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Velgast, 01.02.2024
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.