Übersichtsplan mit Räumlichen Geltungsbereich (rot) der Satzung zum selbständigen Bebauungsplan Nr. 1 „Solarpark Buchholz“ der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz [Quelle: www.gaia-mv.de]
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 19.09.2023 die Satzung zum selbständigen Bebauungsplan Nr. 1 Sondergebiet “Solarpark Buchholz“ der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich südlich der Hauptstr. Nr. 2 und westlich der Hauptstr Nr. 3 im Ortsteil Buchholz, auf dem Flurstück 49 der Flur 21 der Gemarkung Buchholz.
Mit Bescheid des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 27.11.2023 (AZ: 511.140.01.10155.23) wurde gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Satzung zum selbständigen Bebauungsplan Nr. 1 Sondergebiet „Solarpark Buchholz“ der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz mit Hinweisen genehmigt. Die Hinweise wurden beachtet.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.
Die Satzung zum selbständigen Bebauungsplan Nr. 1 Sondergebiet “Solarpark Buchholz“ der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz
tritt mit Ablauf des 08.12.2023 in Kraft.
Der Bebauungsplan mit der Begründung wird zeitnahe auf der Homepage der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz unter https://www.amt-franzburg-richtenberg.de/gremersdorf-buchholz.html und im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene ) zur Einsicht bereitgestellt.
Jedermann kann die Satzung zum selbständigen Bebauungsplan Nr. 1 Sondergebiet “Solarpark Buchholz“ der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz während der Dienststunden (Mo. und Do. von 08:00 bis 16:00 Uhr, Di. von 08:00 bis 18:00 Uhr, Mi. von 08:00 bis 15:00 Uhr und Fr. von 08:00 bis 12:00 Uhr) oder nach telefonischer Absprache im Amt Franzburg-Richtenberg (Verwaltungssitz Franzburg, E.-Thälmann-Str. 71, 18461 Franzburg) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen worden ist, kann dies nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen dieses Bebauungsplanes oder seine Durchführung entstandenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gremersdorf-Buchholz, 08.12.2023