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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz vom 30.10.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Gremersdorf-Buchholz“.

(2) Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif und die Umschrift „Gemeinde Gremersdorf-Buchholz - Landkreis Vorpommern-Rügen“.

§ 2

Ortsteile

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Gremersdorf, Pöglitz, Neumühl, Angerode, Buchholz, Eichholz, Grenzin, Wolfsdorf und Hohenbarnekow. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 3

Rechte der Einwohner

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein, wenn über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten ist. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information auf der Internetseite des Amtes Franzburg-Richtenberg oder durch Information im Bekanntmachungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg unterrichtet werden.

Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

(5) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

§ 4

Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

a)

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

b)

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

c)

Grundstücksgeschäfte.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Buchstaben a) bis c) in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 5

Ausschüsse

(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Er nimmt die Aufgaben des Finanzausschusses wahr. Dieses betrifft insbesondere die Bereiche: Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.

(2) Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vier weitere Mitglieder der Gemeindevertretung an.

(3) Durch die Gemeindevertretung können zeitweilige aufgabenbezogene, beratend wirkende Ausschüsse gemäß § 36 KV M-V gebildet werden. Die beratenden Ausschüsse bestehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus 3 Gemeindevertretern. Die Ausschüsse können Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Franzburg-Richtenberg übertragen.

§ 6

Aufgaben Hauptausschuss

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch folgende Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs 4 KV M-V:

a)

die Genehmigung von Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb der Wertgrenze von 5.000 € bis 7.500 € sowie die Genehmigung von Verträgen, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind innerhalb der Wertgrenze von 500 € bis 1.000 €/Monat,

b)

die Zustimmungen zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 2.000 € bis 10.000 € der jeweiligen Finanz- und Ergebniskonten sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 1.000 € bis 2.500 € je Vorgang, sofern die Deckung gewährleistet ist,

c)

Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen und freiberufliche Leistungen im Rahmen von 10.000 € bis 25.000 € netto.

d)

Der Hauptausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden an Dritte, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen innerhalb einer Wertgrenze von 100 € bis höchstens 1.000 €.

e)

bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 5.000 €, bei Hingabe von Darlehen unterhalb 10.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000 €,

f)

bei Verträgen zur Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtenden Rechtsgeschäften unterhalb einer Wertgrenze von 2.500 €,

g)

Der Hauptausschuss entscheidet über den Abschluss von Pachtverträgen bis zu einem Pachtzins von je 2.500 €/Jahr.

(3) Die Gemeindevertretung ist über die Entscheidungen nach Abs. 4 fortlaufend zu unterrichten.

§ 7

Bürgermeisterin oder Bürgermeister /

Stellvertreterin oder Stellvertreter

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 6 Abs. 2 Punkt a) bis d) dieser Hauptsatzung.

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).

(4) Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 39 Abs. 3a KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € brutto bei einmaligen Verpflichtungen bzw. bei wieder-kehrenden Verpflichtungen von 500 €/Monat brutto können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 10.000 €.

§ 8

Festlegung von Wertgrenzen gemäß

§ 48 Kommunalverfassung

Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung in folgenden Wertgrenzen zu erlassen:

(1) Ein Fehlbetrag im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 wird als unerheblich angesehen, wenn er bis zu 5 % des Volumens des Ergebnishaushaltes bzw. des bereits ausgewiesenen Fehlbetrages beträgt.

(2) Ein Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt reicht dann gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 im erheblichen Umfang nicht aus, wenn der Saldo zur Auszahlung zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen um 5 % absinkt.

(3) Im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen, die getätigt werden sollen oder müssen, sind unerheblich, wenn sie im Einzelfall 2 % der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.

(4) Eine unabweisbare Auszahlung für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen sowie Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen sind im Einzelfall bis zu 5 % des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens geringfügig.

Bei einer Kostendeckung durch zweckbestimmte Erträge und Einzahlungen ist die Aufwendung bzw. die Auszahlung bis zur Höhe dieser Erträge und Einzahlungen geringfügig.

§ 9

Entschädigungen

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.000 €.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 200 €, die zweite Stellvertretung monatlich 100 €.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.

Vorsitzende der Ausschüsse und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des 1,5-fachen des Sitzungsgeldes (60 €) nach Satz 1.

§ 10

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen und Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf Grund von Vorschriften des BauGB der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich.

Bei Bedarf können zusätzliche Sonderdrucke angefertigt werden. Das Bekanntmachungsblatt ist einzeln oder im Abonnement kostenlos beim Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg erhältlich.

(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile, anstatt der Regelungen des Absatzes 1 während der Dienststunden im Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg ausgelegt werden. Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Auf die Auslegung ist in Form des Absatzes 1 mit Bekanntmachung der Satzung hinzuweisen.

Die Auslegungsfrist beträgt ein Monat soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Soweit öffentliche Bekanntmachungen in der in dieser Satzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich sind,

erfolgen diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Beim Entfallen des Hinderungsgrundes ist die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.

Der Aufstellort der Bekanntmachungstafeln befindet sich:

a)

in Gremersdorf, Dorfstraße, Kreuzungsbereich L 22/ K 12, gegenüber Hausnummer 10

b)

in Buchholz, am Gemeindebüro, Hauptstraße 18

(4) Öffentliche Bekanntmachungen zu Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretungen erfolgen durch Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz im Auftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Seite Gremien/Ortsrecht.

(5) Die Bekanntmachung ist bewirkt:

a)

im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages,

b)

im Falle des § 10 Abs. 2, wenn der Wortlaut der Satzung bekannt gemacht worden ist,

c)

im Falle des § 10 Abs. 4 mit Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist.

(6) Die Bekanntmachung des öffentlichen Teils der Sitzungen der Gemeindevertretung gemäß § 29 Abs. 8 der KV M-V erfolgt nach der Bestätigung der Sitzungsniederschrift auf der Internetseite der Gemeinde Gremersdorf-Buchholz im Auftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Seite Gremien/Ortsrecht und bleibt für einen Zeitraum von einem Monat dort einsehbar.

(7) Die Bekanntmachung des jeweils aktuellen Berichts über Spendengeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke gemäß § 44 Abs. 4 der KV M-V erfolgt auf der Internetseite Gemeinde Gremersdorf-Buchholz im Auftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Seite Gremien/Ortsrecht und bleibt für einen Zeitraum von einem Monat dort einsehbar.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.09.2016 außer Kraft.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Schmiedel
Leitender Verwaltungsbeamter