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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Velgast

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.11.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Velgast führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen der Gemeinde Velgast ist wie folgt gestaltet: „Schräglinks geteilt; oben in Blau an einer goldenen Pflugschiene 3 goldene Pflugschare balkenweise; unten in Silber ein schräglinks gestelltes grünes Stieleichenblatt“.

(3) Die Flagge der Gemeinde Velgast ist gleichmäßig vom Liek unten zum oberen Flugsaum schräggeteilt von Blau und Weiß. Die Schrägstreifen sind jeweils mit den Figuren des Gemeindewappens belegt, die die Hälfte der Höhe des Flaggentuchs einnehmen: der blaue Schrägstreifen mit einer gelben Pflugschiene, daran drei gelbe Pflugschare balkenweise, mittig zum Liek nach oben verschoben und der weiße Schrägstreifen mit einem schräg gestellten grünen Stieleichenblatt, mittig zum Flugsaum nach unten verschoben. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 2 zu 3.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Bild des Gemeindewappens und die Umschrift Gemeinde Velgast Landkreis Vorpommern-Rügen.

(5) Die Verwendung des Wappens für heraldisch wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der staatsbürgerlichen Bildung steht jedermann frei. Jede anderweitige Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 KV Mecklenburg- Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Wappen der Gemeinde ohne die nach Satz 2 erforderliche Genehmigung verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden.

§ 2

Ortsteile

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Velgast, Altenhagen, Hövet, Schuenhagen, Lendershagen, Bussin, Starkow, Neu-Seehagen und Manschenhagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 3

Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein, um über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden.

Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

(5) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

§ 4

Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

a)

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

b)

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

c)

Grundstücksgeschäfte.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Buchstaben a) bis c) in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 5

Hauptausschuss / Aufgabenverteilung

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister sechs weitere Gemeindevertreter an.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der

Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch folgende Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Der Hauptausschuss übernimmt gemäß § 36 Abs. 2 KV M-V die Aufgaben des Finanzausschusses.

(4) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V:

a)

die Genehmigung von Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb der Wertgrenze von 5.000 € bis 10.000 € sowie die Genehmigung von Verträgen, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind innerhalb der Wertgrenze von 3.000 € bis 5.000 €/Monat,

b)

die Zustimmungen zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 25 bis 50 % der jeweiligen Finanz- und Ergebniskonten, jedoch nicht mehr als 30.000 €, sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 5.000 € bis 30.000 € je Vorgang, sofern eine Deckung gewährleistet ist,

c)

bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb der Wertgrenze von 5.000 € bis 50.000 €, bei Hingabe von Darlehen innerhalb 5.000 € bis 50.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb der Wertgrenze von 30.000 € bis 250.000 €,

d)

bei Verträgen zur Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtenden Rechtsgeschäften innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € bis 50.000 €,

e)

im Rahmen des Abschlusses von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € bis 50.000 €.

f)

Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen und freiberufliche Leistungen im Rahmen von 80.000 € bis 150.000 € netto.

g)

Der Hauptausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden an Dritte, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen innerhalb einer Wertgrenze von 100 € bis höchstens 1.000 €.

h)

Der Hauptausschuss entscheidet über den Abschluss von Pachtverträgen bis zu einem Pachtzins von je 3.000 €/Jahr.

(5) Die Gemeindevertretung ist über die Entscheidungen nach Abs. 4 fortlaufend zu unterrichten.

(6) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

§ 6

Ausschüsse

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V zusätzlich gebildet:

a)

Ausschuss für Gemeindeentwicklung sowie Bau-, Umwelt und Ordnungsangelegenheiten in der Gemeinde Velgast

Zusammensetzung: Der Ausschuss setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen. Die Mehrheit der Ausschussmitglieder besteht aus Gemeindevertretern.

Aufgabengebiet: Flächennutzungs- und Bauleitplanung, Wirtschaftsentwicklung, Bau, Verkehr, Hoch-, Tief und Straßenbau, Denkmalpflege, Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Grundstücksangelegenheiten, Investitionsvorbereitung, Ordnung und Sicherheit

b)

Ausschuss für Kultur-, Kinder-, Jugend-, Senioren und Wohnungsangelegenheiten in der Gemeinde Velgast

Zusammensetzung: Der Ausschuss setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen. Die Mehrheit der Ausschussmitglieder besteht aus Gemeindevertretern.

Aufgabengebiet: Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderungen, Sportentwicklung, Kindertagesstätten, Sozialwesen, Fremdenverkehr, Wohnraumvergabe

(2) Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind öffentlich.

(3) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Franzburg-Richtenberg übertragen.

§ 7

Bürgermeister/ Stellvertreter

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 4 Punkt a) bis g) dieser Hauptsatzung.

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Der Bürgermeister entscheidet über

a)

das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),

b)

das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),

c)

das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben),

d)

die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB (sofern Sanierungsgebiet vorhanden),

e)

die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB (sofern Erhaltungsgebiet vorhanden).

Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

§ 8

Festlegung von Wertgrenzen gemäß § 48 KV

Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung in folgenden Wertgrenzen zu erlassen:

(1) Ein Fehlbetrag im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 wird als unerheblich angesehen, wenn er bis zu 5 % des Volumens des Ergebnishaushaltes bzw. des bereits ausgewiesenen Fehlbetrages beträgt.

(2) Ein Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt reicht dann gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 1 im erheblichen Umfang nicht aus, wenn der Saldo zur Auszahlung zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen um 5 % absinkt.

(3) Im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, die getätigt werden sollen oder müssen, sind in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen unerheblich, wenn sie im Einzelfall

2 % der Gesamtaufwendungen/ Gesamtauszahlungen nicht übersteigen. Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.

(4) Eine unabweisbare Auszahlung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen sind im Einzelfall bis zu 5 % des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens geringfügig. Bei einer Kostendeckung durch zweckbestimmte Erträge und Einzahlungen ist die Aufwendung bzw. die Auszahlung bis zur Höhe dieser Erträge und Einzahlungen geringfügig.

§ 9

Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 39 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 15.000 € brutto bei einmaligen Verpflichtungen bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 500 €/Monat brutto können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 30.000 €.

§ 10

Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.500 €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 200 €, die zweite Stellvertretung monatlich 100 €.

Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung (entspricht 50 €) nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 zu.

(3) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.

Vorsitzende der Ausschüsse und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des 1,5-fachen des Sitzungsgeldes (entspricht 60 €) nach Satz 1.

(4) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter oder Vertreterin der Gemeinde sind an die Gemeinde abzuführen

a)

in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts, soweit sie monatlich 100 € überschreiten,

b)

aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 100 € überschreiten,

c)

bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern soweit sie monatlich 100 € überschreiten.

§ 11

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen und Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf Grund von Vorschriften des BauGB der Gemeinde Velgast erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich.

Bei Bedarf können zusätzliche Sonderdrucke angefertigt werden, die in der jeweils vorangehenden Ausgabe angekündigt werden. Das Bekanntmachungsblatt ist einzeln

oder im Abonnement kostenlos beim Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg erhältlich.

(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt der Regelungen des Abs. 1 während der Dienststunden im Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg ausgelegt werden. Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Auf die Auslegung ist in Form des Abs. 1 mit Bekanntmachung der Satzung hinzuweisen.

Die Auslegungsfrist beträgt 1 Monat soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Soweit öffentliche Bekanntmachungen in der in dieser Satzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich sind,

erfolgen diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Beim Entfallen des Hinderungsgrundes ist die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.

(4) Öffentliche Bekanntmachungen zu Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Aushangfrist beträgt 7 Tage.

(5) Die Aufstellungsorte der Bekanntmachungstafeln befinden sich:

(6) Die Bekanntmachung ist bewirkt:

a)

im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages,

b)

im Aushang mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist,

c)

im Falle des Abs. 2, wenn der Wortlaut der Satzung bekannt gemacht worden ist,

d)

im Falle der Bekanntmachung im Internet nach den Abs. 8 und 9 mit Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist.

(7) Der Tag des Aushanges und der Abnahme werden bei der Berechnung der Aushangfrist nicht mitgerechnet, aber auf den ausgehängten Exemplaren mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt.

(8) Die Bekanntmachung des öffentlichen Teils der Sitzungen der Gemeindevertretung gemäß § 29 Abs. 8 der KV M-V erfolgt nach Bestätigung durch die Gemeindevertretung auf der Internetseite der Gemeinde Velgast im Auftritt des

Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Seite Gremien/ Ortsrecht und bleibt für einen Zeitraum von 2 Monaten dort einsehbar.

(9) Die Bekanntmachung des jeweils aktuellen Berichts über Spendengeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke gemäß § 44 Abs. 4 der KV M-V erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Velgast im Auftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Seite Gremien/ Ortsrecht und bleibt für einen Zeitraum von 2 Monaten dort einsehbar.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.10.2019 außer Kraft.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Schmiedel
Leitender Verwaltungsbeamter