Amt Franzburg-Richtenberg
Der Gemeindewahlleiter
Hier: Änderung der zu besetzenden Sitze in der Gemeindevertretung und Änderung der Höchstzahl der Bewerber.
* In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter jeweils um einen Vertreter, da der gewählte Bürgermeister mit seiner Ernennung kraft seines Amtes die Stellung eines Gemeindevertreters erhält und damit die Vertretung vervollständigt.
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge
für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters der
Gemeinde Millienhagen-Oebelitz
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V), fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die am 09. Juni 2024 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz auf.
Die Anzahl der zu besetzenden Sitze in der Gemeindevertretung beträgt 6.
Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.
Die Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl werden für das Wahlgebiet aufgestellt und dürfen jeweils nur eine Person enthalten. Dabei können mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen; § 16 Absatz 4 LKWG M-V ist anwendbar, wobei an die Stelle der vorschlagenden Partei alle gemeinsam vorschlagenden Parteien treten. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz und umfasst einen Wahlbereich. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen dürfen höchstens 11 Bewerberinnen oder Bewerber benennen. Eine Person darf für diese Wahl vom gleichen Wahlvorschlagsträger nur einmal benannt werden; wenn gleichzeitig die Wahlen des Kreistages stattfindet, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden.
Die Wahlvorschläge sind gemäß § 62 Abs. 4 LKWG M-V spätestens am 75. Tag vor der Wahl, dem 26. März 2024, bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen bei
Amt-Franzburg-Richtenberg
Gemeindewahlleiter
Ernst-Thälmann-Straße 71
18461 Franzburg
Die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie über die Unzulässigkeit der Verbindung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 15 bis 19 LKWG M-V sind zu beachten.
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26. März 2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Gemeindewahlleitung, an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.
Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 LKWO M-V) eine Versicherung, an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung beizufügen. Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Gemeindewahlleitung, an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 LKWG M-V beachtet worden sind.
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.
Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.
Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt oder stehen per Download auf folgender Seite zur Verfügung:
https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/
Für die Abnahme der vorgesehenen Versicherungen an Eides statt ist die Gemeindewahlleitung die zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03.Mai 2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) dürfen Bedienstete des Amtes, dem die Stadt angehört, nicht Mitglied der Stadtvertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, nicht aber für Arbeiter, also körperlich arbeitende Mitarbeiter der Stadt oder des Amtes. Für die Angestellten und Beamten bedeutet dies zwar nicht, dass ihnen die Kandidatur für die Stadtvertretung verwehrt wird, aber wenn sie gewählt werden, können sie ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Stadt oder bei dem Amt beenden.
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt nun zu einer veränderten Anwendung des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KV M-V. Die Regelung ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung künftig in der Weise anzuwenden, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Stadtvertretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Stadt beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.