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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Korrektur zu der Bekanntmachung vom 12.01.2024

Amt Franzburg-Richtenberg

Der Gemeindewahlleiter

Korrektur zu der Bekanntmachung vom 12.01.2024

Hier: Änderung der zu besetzenden Sitze in der Gemeindevertretung und Änderung der Höchstzahl der Bewerber.

* In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter jeweils um einen Vertreter, da der gewählte Bürgermeister mit seiner Ernennung kraft seines Amtes die Stellung eines Gemeindevertreters erhält und damit die Vertretung vervollständigt.

Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters der

Gemeinde Millienhagen-Oebelitz

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V), fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vor­schlagsbe­rechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die am 09. Juni 2024 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz auf.

Die Anzahl der zu besetzenden Sitze in der Gemeindevertretung beträgt 6.

Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen ihre Wahlvor­schläge weder miteinander verbinden noch gemein­same Wahlvorschläge aufstellen.

Die Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl werden für das Wahlgebiet aufgestellt und dürfen jeweils nur eine Person enthalten. Dabei können mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen; § 16 Absatz 4 LKWG M-V ist anwendbar, wobei an die Stelle der vorschlagenden Partei alle gemeinsam vorschlagenden Parteien treten. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz und umfasst einen Wahlbereich. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvor­schlag einreichen. Wahlvorschläge von Parteien oder Wähler­grup­pen dürfen höchstens 11 Bewerberinnen oder Bewerber benennen. Eine Person darf für diese Wahl vom gleichen Wahlvorschlagsträger nur einmal benannt werden; wenn gleich­zeitig die Wahlen des Kreistages stattfindet, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden.

Die Wahlvorschläge sind gemäß § 62 Abs. 4 LKWG M-V spätestens am 75. Tag vor der Wahl, dem 26. März 2024, bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen bei

Amt-Franzburg-Richtenberg

Gemeindewahlleiter

Ernst-Thälmann-Straße 71

18461 Franzburg

Die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie über die Unzulässigkeit der Verbindung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 15 bis 19 LKWG M-V sind zu beachten.

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungs­frist (26. März 2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wähler­grup­pe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Gemeindewahlleitung, an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.

Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwider­rufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mit­glieder- oder Vertreterver­sam­mlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Ab­stimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deut­sche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfall­ent­schei­dung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungs­erklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 LKWO M-V) eine Versicherung, an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zustän­digen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzel­nen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versamm­lungs­leitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfer­tigung der Niederschrift der Versammlung beizufügen. Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Gemeindewahlleitung, an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 LKWG M-V beachtet worden sind.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzel­bewer­berin oder ein Einzel­bewer­ber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dür­fen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzu­reichen. Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfü­gung gestellt oder stehen per Download auf folgender Seite zur Verfügung:

https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/

Für die Abnahme der vorgesehenen Versicherungen an Eides statt ist die Gemeindewahlleitung die zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraus­set­zun­gen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unions­bürger, die nach § 26 des Bundesmelde­gesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03.Mai 2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Hinweis:

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen­burg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) dürfen Bedienstete des Amtes, dem die Stadt angehört, nicht Mitglied der Stadtvertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, nicht aber für Arbeiter, also körperlich arbeitende Mitarbeiter der Stadt oder des Amtes. Für die Angestellten und Beamten bedeutet dies zwar nicht, dass ihnen die Kandidatur für die Stadtvertretung verwehrt wird, aber wenn sie gewählt werden, können sie ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Stadt oder bei dem Amt beenden.

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt nun zu einer veränderten Anwendung des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KV M-V. Die Regelung ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung künftig in der Weise anzu­wenden, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Stadtver­tretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Stadt beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirt­schafts­-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.

Gemeindewahlleiter
Marco Schmidt