Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-, und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 13.07.1998 (GVOBl. M-V, Seite 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2021 sowie nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Stadt Richtenberg wird folgende Satzung erlassen:
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Richtenberg gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhof.
(1) Der Friedhof ist nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Richtenberg.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Richtenberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigen für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof oder Friedhofsteile ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechendes Verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
| 1. | Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel, |
| 2. | Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen, |
| 3. | Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen, |
| 4. | Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulagern und Abraum und Gartenabfall, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, auf dem Friedhof zu entsorgen. |
| 5. | Einrichtungen und Anlagen, einschließlich der Grabstätten, zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, |
| 6. | zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. |
| 7. | Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, |
| 8. | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen. |
Die Stadt Richtenberg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und 14 Tage vorher bei der Stadt zu beantragen.
(1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
(3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig sind- die Meisterprüfung nachzuweisen.
(4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt, § 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern abwickeln.
(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Nr. 8 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei der Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Abs. 5 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt werden.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.
(2) Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt. Leichen die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Abs. 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,68 m hoch und im Mittelmaß 0,84 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
(1) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Größe einer einstelligen Grabstätte soll grundsätzlich betragen:
| a) | für Einzelgräbern: | |
| Länge: 3,00 m | Breite: 1,60 m |
| b) | für Doppelgräber: | |
| Länge: 3,00 m | Breite: 3,00 m |
| c) | für Urneneinzelgräber: | |
| Länge: 1,40 m | Breite: 1,10 m |
| d) | für Urnendoppelgräber: | |
| Länge: 1,40 m | Breite: 2,20 m |
| e) | für halbanonyme Beisetzung einer Urne: | |
| Länge: 0,50 m | Breite: 0,50 m |
Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.
(3) Umbettungen von der Urnengemeinschaftsanlage und den Rasenwahlgrabstätten sind nicht gestattet.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschrift nicht rechtzeitig ermittelt werden kann.
(5) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. In den Fällen des § 22 Abs.2 können Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Richtenberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich, zustehen.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| a) | Reihengrabstätten, |
| b) | Wahlgrabstätten, |
| c) | Urnenreihengrabstätten, |
| d) | Urnenwahlgrabstätten. |
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch die Grabanweisung. Die Regelungen des § 14 Abs.8 gelten auch für die Erteilung der Grabanweisung.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(3) Jede Reihengrabstätte ist durch einen stehenden Stein zu kennzeichnen. Der Stein darf die folgenden Abmaße nicht überschreiten: Höhe: 0,55 m, Breite: 0,45 m.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Wahlmöglichkeit des Erwerbers beschränkt sich auf den Teil C des Friedhofes Richtenberg. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Sie werden als Einzelgrabstätte oder Doppelgrabstätte vergeben. Über das Nutzungsrecht wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt.
(3) In einer Einzelgrabstätte können zusätzlich bis zu 2 Aschen beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte um fünf Jahre verlängert werden. Die Ruhezeit verlängert sich, wenn in den letzten Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht übertragen. Die Übertragung wird erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, |
| b) | auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, |
| c) | auf die Stiefkinder, |
| d) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, |
| e) | auf die Eltern, |
| f) | auf die vollgebürtigen Geschwister, |
| g) | auf die Stiefgeschwister, |
| h) | auf die nicht unter Nr. a - g fallenden Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nr. b - d und Nr. f - h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 8 Satz 3 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Genehmigung der Stadt.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Abs. 8 gilt in den Fällen der Abs. 9 und 10 entsprechend.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(14) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
| 1. | Urnenreihengrabstätten; |
| 2. | Urnenwahlgrabstätten; |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten und sie werden als anonyme Urnenreihengrabstätte oder als halbanonyme Urnenreihengrabstätte vergeben.
Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(4) Grabstätten für die anonyme und halbanonyme Beisetzung werden entsprechend der räumlichen Möglichkeiten auf der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) angelegt. Ein Anlegen einer Grabstätte, in dieser Satzung entsprechenden üblichen Form, insbesondere mit Grabeinfassung und Grabstein erfolgt nicht.
(5) Zur Kennzeichnung der halbanonymen Urnenreihengrabstätte wird eine Grabplatte (über der Urne) in den Rasen eingelassen. Die Beschriftung muss mindestens den Vor- und Familiennamen des Verstorbenen beinhalten. Die Breite der Grabplatte beträgt 0,40 m und die Höhe 0,30 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Grabplatten beträgt 0,20 m. Andere Grabgestaltungen sind nicht zugelassen.
(6) Regelungen zur Nutzung der Urnengemeinschaftsanlagen und der Rasenwahlgrabstätte sind der Anlage II zu entnehmen und sind zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofssatzung.
(7) Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage, der halbanonymen Urnenreihengrabstätten und der Rasenwahlgrabstätte erfolgt über die Friedhofsverwaltung.
(8) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es wird unterschieden in Urneneinzelgrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten.
(9) In einer Urneneinzelgrabstätte können bis zu 2 Urnen und in einer Rasenurnenwahlgrabstätte können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Sollen mehr als 1 Urne in einer Rasenurnenwahlgrabstätte beigesetzt werden, so ist die max. Anzahl der geplanten Urnen bei der ersten Belegung anzugeben.
(10) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechen auch für Urnengrabstätten.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie sind dauernd verkehrssicher instand zu halten. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anlage I) zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofssatzung.
(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 3 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instandgehalten werden.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung (§ 13 Abs.1), bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.
(2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht den Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anlage I) sowie §§ 19 und 20, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 20 Abs. 2.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 20
Unterhaltung von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte (§ 16 Abs. 3).
(2) Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassung und sonstigen Grabausstattungen oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen von dem Nutzungsberechtigten zu entfernen.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 16 Abs.3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Nach dem Entzug des Nutzungsrechtes kann bei Urnenwahlgräbern eine Umbettung der Urne auf eine Urnengemeinschaftsanlage erfolgen. Die Kosten für die Umbettung ist von dem letzten Nutzungsberechtigten zu erstatten.
(3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. In den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte und dem Entziehungsbescheid ist auf die möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewährleistet ist.
(3) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zur Anlage II.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 8 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten diese Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Mit Geldbuße bis zu 500,00 € kann gem. § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | Sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, | |
| 2. | Entgegen § 5 Abs. 3 Nr. | |
| a) | Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, |
| b) | Nr. 2 Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienst anbietet und Druckschriften verteilt, |
| c) | Nr. 3 Tiere mitbringt, |
| d) | Nr. 4 Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablagert und Abraum und Grünabfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, auf dem Friedhof entsorgt, |
| e) | Nr. 5 Einrichtungen und Anlagen, einschließlich der Grabstätten verunreinigt oder diese beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, |
| f) | Nr. 6 auf dem Friedhof lärmt, spielt, isst oder trinkt sowie lagert, |
| g) | Nr. 7 abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, |
| h) | Nr. 8 an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten ausführt, |
| 3. | Entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Gemeinde durchführt, | |
| 4. | Als Dienstleistungserbringer | |
| a) | Entgegen § 6 Abs. 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, |
| b) | Entgegen § 6 Abs. 7 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, |
| c) | Entgegen § 19 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, |
| d) | Entgegen § 20 Abs.1 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält, |
| e) | Entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt, |
| f) | Entgegen § 22 Abs.1 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt. |
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.04.2007 außer Kraft.
Richtenberg, den 04.12.2023
zur Satzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Richtenberg
| I. | Gestaltung der Grabstätten | ||
| 1. | Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. | |
| 2. | Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden. | |
| 3. | Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen. | |
| 4. | Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstätten anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 0,20 m nicht überschreiten. | |
| 5. | Einfassungen aus Kunststoff, Beton oder Zement sind nicht zulässig. | |
| 6. | Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Kunststoffen, Teerpappe u.ä. sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen ist nicht erwünscht. | |
| 7. | Sind Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die Freien Teile des Grabes zu beschränken. | |
| 8. | Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. | |
| 9. | Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u.ä. dürfen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden. | |
| 10. | Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmälern ist nicht gestattet. | |
| 11. | Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Die Friedhofsverwaltung kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind dann aber klein zu halten und unauffällig zu gestalten. | |
| 12. | Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört wird. | |
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| II. | Gestaltung der Grabmale | ||
| 1. | Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen die Würde des Ortes richten. | |
| 2. | Werkstattbezeichnungen sind nur an einer Stelle an der Rückseite des Grabmales unten und in unauffälliger Weise gestattet. | |
| 3. | Das Errichten von Grabmale und baulichen Anlagen hat nur in den vorgeschriebenen Abmaßen der Grabstätte zu erfolgen. Anlagen, Wege, Plätze usw. dürfen nicht beeinträchtigt werden. | |
| 4. | Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem Vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. | |
| 5. | Liegende Grabmale dürfen nur mit der zur Abwässerung nötigen Neigung auf die Grabstätte gelegt werden. Ausgenommen hiervon sind die Grabplatten auf der Urnengemeinschaftsanlage. | |
| 6. | Das einzelne Grabmal soll sich in seiner Größe harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. | |
| 7. | Bei Wahlgrabstätten sollen Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll er nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein. | |
| 8. | Nicht gestattet sind: | |
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| a) | Grabmale aus Beton, Terrazzo, Glas Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material, |
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| b) | Grabmale mit Anstrich, |
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| c) | Kunststeine. |
zur Satzung des kommunalen Friedhof hinsichtlich zur Benutzung der Urnengemeinschaftsanlage und der Rasenurnenwahlgrabstätte
| 1. | Aus Gründen zur Wahrung der Totenruhe ist es nicht gestattet die Rasenfläche der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) und der Rasenwahlgrabstätte, außerhalb der Urnenbeisetzung, zu betreten. |
| 2. | Für das Ablegen bzw. Abstellen von Blumen sind ausschließlich die Steckvasen zu nutzen, die am Rande der Anlagen abzustellen sind. |
| 3. | Kränze und Gebinde sind nur zur Bestattung selbst oder zum Gedenken an Totensonntag erlaubt. |
| 4. | Pflanzschalen, Blumentöpfe, Blumenkästen, Grablichter, Grablaternen, Gedenk/Erinnerungssteine (z. B. Engel- oder Herzfiguren und dgl.) auf der Urnengemeinschaftsanlage und der Rasenurnenwahlgrabstätte sind nicht erlaubt und werden ersatzlos entsorgt. |
| 5. | Das Friedhofspersonal ist angehalten, die Besucher des Friedhofs auf diese Regeln hinzuweisen und gegebenenfalls die Blumen umzusetzen. |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.