Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Weitenhagen vom 16.12.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Weitenhagen“.
(2) Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif und der Umschrift „GEMEINDE WEITENHAGEN.LANDKREIS VORPOMMERN-RÜGEN“, welches in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel gleicht.
Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Weitenhagen, Koitenhagen, Behrenwalde und Alt-Seehagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein, um über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, spätestens 14 Tage vor der Beratung, vorgelegt werden.
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(5) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| a) | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen, |
| b) | Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, |
| c) | Grundstücksgeschäfte. |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Buchstaben a) bis c) in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(1) Gemäß § 36 KV M-V wird folgender beratender Ausschuss gebildet:
| Name: | Aufgabengebiet |
| Finanzausschuss: | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben |
(2) Der Ausschuss setzt sich aus sieben Gemeindevertretern zusammen.
(3) Die Sitzungen des Finanzausschusses sind nicht öffentlich. Es können Sachverständige hinzugezogen werden.
(4) Durch die Gemeindevertretung können zeitweilige aufgabenbezogene, beratend wirkende Ausschüsse gemäß § 36 KV M-V gebildet werden. Die Ausschüsse können weitere Sachverständige hinzuziehen.
(5) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Franzburg-Richtenberg übertragen.
(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Absatz 4 KV M-V unterhalb folgender Wertgrenzen:
| a) | die Genehmigung von Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 3.000 € brutto sowie die Genehmigung von Verträgen, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind unterhalb der Wertgrenze von 1.000 € brutto/ Monat, |
| b) | die Zustimmungen zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb 5.000 € je Vorgang sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb 2.500 € je Vorgang, sofern eine Deckung gewährleistet ist, |
| c) | bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bis 5.000 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis 3.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 10.000 €, |
| d) | im Rahmen der Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte unterhalb einer Wertgrenze von 3.000 €, |
| e) | den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen unterhalb einer Wertgrenze von 3.000 €. |
| f) | Der Bürgermeister entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen und freiberufliche Leistungen unterhalb einer Wertgrenze von 30.000 € netto. |
| g) | Der Bürgermeister trifft Entscheidungen bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß §§ 24 ff. Baugesetzbuches bis zu einem Grundstückswert 30.000 €. |
| h) | Der Bürgermeister entscheidet über den Abschluss von Pachtverträgen bis zu einem Pachtzins von je 3.000 €/ Jahr. |
| i) | Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden an Dritte, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unterhalb einer Wertgrenze von 100 €. |
Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
(3) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Der Bürgermeister entscheidet über
| a) | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), |
| b) | das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), |
| c) | das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben), |
| d) | die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB (sofern Sanierungsgebiet vorhanden), |
| e) | die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB (sofern Erhaltungsgebiet vorhanden). |
(4) Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 39 Abs. 3a KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € brutto bei einmaligen Verpflichtungen bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 500 €/Monat brutto können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 10.000 €.
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung in folgenden Wertgrenzen zu erlassen:
(1) Ein Fehlbetrag im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 wird als unerheblich angesehen, wenn er bis zu 5 % des Volumens des Ergebnishaushaltes bzw. des bereits ausgewiesenen Fehlbetrages beträgt.
(2) Ein Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt reicht dann gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 im erheblichen Umfang nicht aus, wenn der Saldo zur Auszahlung zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen um 5 % absinkt.
(3) Im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen, die getätigt werden sollen oder müssen, sind unerheblich, wenn sie im Einzelfall 2 % der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.
(4) Eine unabweisbare Auszahlung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen sind im Einzelfall bis zu 5 % des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens geringfügig.
Bei einer Kostendeckung durch zweckbestimmte Erträge und Einzahlungen ist die Aufwendung bzw. die Auszahlung bis zur Höhe dieser Erträge und Einzahlungen geringfügig.
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 420 €.
(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters je nach Dauer der Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung (entspricht 13,33 €) gewährt.
Stellvertretende Personen des ehrenamtlichen Bürgermeisteramtes erhalten zusätzlich zur funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung nach Satz 1 die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 3. Dabei darf die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisteramtes in der Summe nicht überschritten werden
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse Sitzungsgeld in Höhe von 40 € je Sitzung. Vorsitzende der Ausschüsse und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des 1,5-fachen des Sitzungsgeldes nach Satz 1 (entspricht 60 €).
(4) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter oder Vertreterin der Gemeinde sind an die Gemeinde abzuführen
| a) | in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts, soweit sie monatlich 100 € überschreiten, |
| b) | aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 100 € überschreiten, |
| c) | bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern soweit sie monatlich 300 € überschreiten. |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen und Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf Grund von Vorschriften des BauGB der Gemeinde Weitenhagen erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich.
Bei Bedarf können zusätzliche Sonderdrucke angefertigt werden, die in der jeweils vorangehenden Ausgabe angekündigt werden. Das Bekanntmachungsblatt ist einzeln oder im Abonnement kostenlos beim Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg erhältlich.
(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile, anstatt der Regelungen des Absatzes 1 während der Dienststunden im Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg ausgelegt werden. Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Auf die Auslegung ist in Form des Absatzes 1 mit Bekanntmachung der Satzung hinzuweisen.
Die Auslegungsfrist beträgt ein Monat soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Soweit öffentliche Bekanntmachungen in der in dieser Satzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich sind,
erfolgen diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Beim Entfallen des Hinderungsgrundes ist die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.
Der Aufstellort der Bekanntmachungstafel befindet sich in Behrenwalde - am Gemeindehaus, gegenüber Dorfstraße 7.
Der Tag des Aushanges und der Abnahme werden bei der Berechnung der Aushangfrist nicht mitgerechnet, aber auf den ausgehängten Exemplaren mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt.
(4) Öffentliche Bekanntmachungen zu Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretungen erfolgen durch Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde Weitenhagen im Auftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Seite Gremien/Ortsrecht. Die Bekanntmachungsfrist beträgt sieben Tage.
(5) Die Bekanntmachung ist bewirkt:
| a) | im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages, |
| b) | im Falle des § 9 Abs. 2, wenn der Wortlaut der Satzung bekannt gemacht worden ist, |
| c) | im Falle des § 9 Abs. 4 mit Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist. |
(6) Die Bekanntmachung des öffentlichen Teils der Sitzungen der Gemeindevertretung gemäß § 29 Abs. 8 der KV M-V erfolgt nach der Bestätigung der Sitzungsniederschrift auf der Internetseite der Gemeinde Weitenhagen im Auftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Seite Gremien/Ortsrecht und bleibt für einen Zeitraum von einem Monat dort einsehbar.
(7) Die Bekanntmachung des jeweils aktuellen Berichts über Spendengeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke gemäß § 44 Abs. 4 der KV M-V erfolgt auf der Internetseite Gemeinde Weitenhagen im Auftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Seite Gremien/Ortsrecht und bleibt für einen Zeitraum von einem Monat dort einsehbar.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.09.2016 außer Kraft.
Weitenhagen, 23.01.2025