| 1. | Gebührenfestsetzung |
Für alle Gebührenpflichtigen, bei denen für das Jahr 2025 keine Änderung in der Gebührenfestsetzung eingetreten ist, wird die Gebühr Wasser- und Bodenverband 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes der jeweiligen Stadt/Gemeinde.
Die Festsetzung erfolgt vorbehaltlich der Rechtmäßigkeit der Berechnungsgrundlage, des Beitragsbescheides des jeweiligen Wasser- und Bodenverbandes der Städte/ Gemeinden.
| 2. | Zahlungsaufforderung |
Die Gebührenpflichtigen werden gebeten, die Gebühr Wasser- und Bodenverband für 2025 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Gebührenbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf das unten angegebene Konto des Amtes Franzburg-Richtenberg zu überweisen oder einzuzahlen.
| 1. | Steuerfestsetzung |
Für alle Steuerschuldner, bei denen für das Jahr 2025 keine Änderung in der Steuerfestsetzung eingetreten ist, wird die Hundesteuer 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der jeweiligen Stadt/Gemeinde.
| 2. | Zahlungsaufforderung |
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Hundesteuer für 2025 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf das unten angegebene Konto des Amtes Franzburg-Richtenberg zu überweisen oder einzuzahlen.
| Bankverbindung: | Sparkasse Vorpommern |
| IBAN DE54 1505 0500 0641 0004 21 |
| BIC NOLADE21GRW |
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuer-und Gebührenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, dem Amtsvorsteher des Amtes Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Franzburg, den 02.01.2025