Die „Amtsverordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Amt Franzburg-Richtenberg“ ist aufgehoben worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung erfolgte am 12.01.2026 im Internetauftritt des Amtes. Die Aufhebung gilt ab dem Tag nach der Bekanntmachung.
Unabhängig von der Aufhebung der Amtsverordnung gelten die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiterhin uneingeschränkt. Die Aufhebung der Amtsverordnung bedeutet daher nicht, dass Verhaltensregeln entfallen oder Gefahrenabwehr nicht mehr erfolgt. Die in der Amtsverordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Amt Franzburg-Richtenberg geregelten Tatbestände sind durch bundes- und landesrechtliche Vorschriften ausreichend geregelt. Ein eigenständiger Regelungsbedarf besteht aktuell nicht. Zur Wahrung der Rechtsklarheit war die formelle Aufhebung der Amtsverordnung erforderlich.
Zur besseren Orientierung werden nachfolgend einige für den Alltag besonders relevante Regelungsbereiche beispielhaft dargestellt:
Für das Halten und Führen von Hunden gelten in Mecklenburg-Vorpommern insbesondere die Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundehVO M-V) sowie ergänzend das Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V).
| • | Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. |
| • | Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die sie sicher beherrschen können. |
| • | Für Hunde, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, können besondere Auflagen gelten (z. B. Leinen- oder Maulkorbpflicht). |
| • | Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen; Verunreinigungen öffentlicher Straßen und Anlagen sind unzulässig. |
Eine allgemeine, flächendeckende Leinenpflicht innerhalb der Ortslagen besteht nicht mehr aus der Amtsverordnung. Leinen- oder andere Pflichten können sich jedoch aus der HundehVO M-V oder aus Einzelfallanordnungen der Ordnungsbehörde ergeben (z. B. bei konkreten Gefahrenlagen).
Zum Schutz vor ruhestörendem Lärm gelten insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die dazu ergangenen bundes-rechtlichen Regelungen, z. B. die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).
Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Ruhezeiten und Regelungen für Außenarbeiten im Überblick
Hinweis: Die folgende Übersicht stellt eine vereinfachte Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Sonn- und Feiertage
| • | An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind ruhestörende Tätigkeiten grundsätzlich zu unterlassen. |
| • | Der Betrieb besonders lauter Geräte und Maschinen ist an diesen Tagen regelmäßig nicht zulässig. |
Nachtruhe
| • | Täglich von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr |
| • | Während der Nachtruhe ist ruhestörender Lärm zu vermeiden. |
Außenarbeiten mit Gartengeräten
| • | Der Einsatz von Geräten und Maschinen unterliegt zeitlichen Beschränkungen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). |
| • | Der Betrieb ist insbesondere werktags (Montag bis Samstag) nur zu den zulässigen Zeiten erlaubt und an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig. |
| • | Betroffen sind u. a. Rasenmäher, Rasentrimmer, Hochdruckreiniger, Betonmischer. |
Mittagsruhe
| • | Eine gesetzlich festgelegte allgemeine Mittagsruhe besteht nicht. |
| • | Unabhängig davon ist auch außerhalb festgelegter Ruhezeiten auf die Vermeidung unnötigen Lärms zu achten. |
Besondere Regelungen für bestimmte laute Geräte
| • | Für besonders lärmintensive Geräte (z. B. Laubbläser, Laubsauger, Motorsensen, Rasentrimmer) gelten nach der 32. BImSchV eingeschränkte Nutzungszeiten: | |
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| o | werktags in der Regel von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr, |
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| o | an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. |
| • | Leisere Gartengeräte (z. B. elektrische Rasenmäher) dürfen werktags grundsätzlich zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr betrieben werden. | |
Für Rückfragen stehen Ihnen gerne die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zur Verfügung.