Auf Grundlage der § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat die Stadtvertretung Richtenberg in ihrer Sitzung am 30.01.2023 beschlossen:
Geltungsbereich
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung regelt die Benutzung der gemeindlichen Räume (Versammlungsraum mit den dazugehörigen Nebenräumen wie Küche, Toiletten und Flure) im Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg.
Widmungszweck
| (1) | Die in § 1 genannten Räume dienen hauptsächlich der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg zu Versammlungs- und Ausbildungszwecken. |
| (2) | Eine andere Nutzung ist nur zulässig, wenn die Räume nicht entsprechend (§ 2 Nr.1) benötigt werden. Einwohner ab 18 Jahren der Stadt Richtenberg können diese zur Durchführung von nicht öffentlichen Veranstaltungen entgeltpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. |
Benutzungsgenehmigung
| (1) | Die Nutzung der in § 1 genannten Räume setzt eine schriftliche Genehmigung (im nachfolgenden: Nutzungsvereinbarung) voraus. | |
| (2) | Die Nutzungsvereinbarung soll spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin beim Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg oder dem Amt Franzburg-Richtenberg abgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Zusage besteht nicht. | |
| (3) | Eine Genehmigung für die wiederkehrende Benutzung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes schriftlich erteilt. Eine Überlassung der Nutzungsvereinbarung an Dritte ist nicht zulässig. | |
| (4) | Diese Nutzungsvereinbarung kann insbesondere widerrufen werden, wenn | |
| - | öffentliche Interessen oder wichtige andere Gründe dieses erfordern | |
| - | durch die Benutzung oder durch Witterungseinflüsse eine Beschädigung oder eine Unfallgefahr für die Benutzer zu erwarten ist | |
| - | vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstoßen wird | |
| - | der Inhaber der Genehmigung, im Folgenden als Veranstalter genannt, die Räume anderen überlässt. | |
Benutzungszeiten
| (1) | Grundsätzlich können die gemeindlichen Räume sowohl tage- als auch stundenweise genutzt werden. |
| (2) | Eine Nutzung über 24 Uhr hinaus ist untersagt. |
| (3) | Ausnahmen kann das Amt Franzburg-Richtenberg im Benehmen mit dem Bürgermeister im Einzelfall zulassen. |
Verpflichtung des Veranstalters
| (1) | Der Veranstalter ist berechtigt, in der Regel am Tage vor der Veranstaltung den Schlüssel vom Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg in Empfang zu nehmen. |
| (2) | Die zu nutzenden Räume dürfen nur in Anwesenheit des Veranstalters genutzt werden. Die Einrichtung ist pfleglich zu behandeln. Der Veranstalter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen und haftet bis zur ordnungsgemäßen Übergabe der Räume an den Wehrführer bzw. die Amtsverwaltung für alle aus der Nutzung entstandenen Schäden. |
| (3) | Der Veranstalter hat sich vor Beginn der Veranstaltung von dem ordnungsgemäßen Zustand der gemeindlichen Räume und des darin befindlichen Inventars zu überzeugen. Festgestellte Schäden sind der Amtsverwaltung unverzüglich zu melden. Die gemeindlichen Räume gelten als ordnungsgemäß überlassen, wenn Beanstandungen nicht unverzüglich geltend gemacht werden. |
| (4) | Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die gemeindlichen Räume nach der Nutzung ordnungsgemäß gereinigt sind und das Inventar vollständig ist. Sofern die Reinigung der in Anspruch genommenen Räume nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, wird im Rahmen einer Ersatzvornahme die erforderliche Reinigung durch einen Dritten in Auftrag gegeben. Hierfür werden Reinigungskosten in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, mindestens aber 100,00 Euro angesetzt. |
| (5) | Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Versammlungsraumes entstanden sind, sind unverzüglich dem Amt Franzburg-Richtenberg mitzuteilen. |
| (6) | Nach Beendigung der Veranstaltung, spätestens aber am darauffolgenden Tag, sind die überlassenen Schlüssel an den Wehrführer oder an die Verwaltung des Amtes Franzburg-Richtenberg, Ordnungsamt, zurück zu geben. |
| (7) | Es ist untersagt, die gekennzeichneten Fluchtwege zu verstellen oder anderweitig als zum vorgesehenen Zweck zu nutzen. Ein Betreten der nicht unter § 1 genannten Räume ist strengstens untersagt. |
Hausrecht
| (1) | Das Hausrecht in allen gemeindlichen Räumen übt der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person aus. |
| (2) | Beauftragten der Amtsverwaltung und des Bürgermeisters ist jederzeit der Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Benutzung zu gestatten. Die Personen sind berechtigt, die Benutzung bzw. Weiterbenutzung der Räume zu untersagen, wenn gegen die nach dieser Entgeltordnung zu beachtenden Bestimmungen von dem Veranstalter oder den Benutzern verstoßen wird und / oder betriebliche Gründe der Benutzung entgegenstehen (z.B. Havarie am Gebäude oder Funktionsstörungen). |
Haftung
| (1) | Der Veranstalter haftet gegenüber der Stadt Richtenberg für alle im Zusammenhang mit der durchgeführten Veranstaltung entstandenen Schäden. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. |
| (2) | Darüber hinaus verzichtet der Veranstalter in Schadensfällen gegenüber der Stadt Richtenberg und den Bediensteten der Amtsverwaltung auf etwaige eigene Ersatz- und Rücktrittsansprüche und stellt ferner die Stadt Richtenberg und die Bediensteten der Amtsverwaltung von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den überlassenen Räumen stehen, es sei denn, dass der jeweilige Schadensfall allein auf ein vorsätzliches Verhalten der Stadt Richtenberg bzw. eines Bediensteten der Amtsverwaltung zurückzuführen ist. |
| Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Stadt Richtenberg an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung der gemeindlichen Räume in der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg entstehen. Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelungen. Unberührt bleibt auch die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach BGB. | |
| Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten der Besucher seiner Veranstalter und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Ausstattungen sowie der Zugänge der Räume und Anlagen stehen. | |
| Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. | |
| (3) | Für Garderobe, Geld- und Wertsachen haften die Benutzer selbst. |
| (4) | Von der Stadt Richtenberg oder vom Amt Franzburg-Richtenberg kann vor Erteilung der Nutzungsgenehmigung der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Antragstellers gefordert werden, damit gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Nutzung entstandene Schäden abgedeckt sind. Ferner kann auch die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangt werden. Diese ist regelmäßig in Geld zu leisten. |
Benutzungsentgelt
| (1) | Für die Benutzung der gemeindlichen Räume wird ein Nutzungsentgelt erhoben. | |
| (2) | Die Benutzung entsteht: | |
| - | mit der Erteilung der Benutzungsgenehmigung (Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung) | |
| - | bei unbefugter Benutzung mit deren Beginn | |
| (3) | Werden einem Veranstalter die gemeindlichen Räume für mehrere aufeinanderfolgende Tage überlassen, so kann die Stadt anstelle des anfallenden Entgeltes eine angemessene Pauschale vereinbaren, die sich jedoch mindestens auf zwei Tagessätze belaufen muss. | |
Entgeltschuldner
| (1) | Das Entgelt wird von demjenigen geschuldet, der die Nutzungsvereinbarung in eigenen bzw. fremden Namen unterschreibt sowie von demjenigen, in dessen Namen der Antrag gestellt wird (Veranstalter). |
| (2) | Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. |
Zahlungsfälligkeit
| (1) | Das Entgelt wird mit Erteilung der Benutzungsgenehmigung (Nutzungsvereinbarung) fällig. |
| (2) | Es ist vom Schuldner vor Beginn der Veranstaltung auf das Konto des Amtes Franzburg-Richtenberg zu entrichten. Ein Nachweis darüber ist dem Wehrführer oder der Amtsverwaltung vorzulegen. Barzahlungen sind ausgeschlossen. |
| (3) | Beim Ausbleiben der Zahlung des Entgeltes ist die Benutzungsgenehmigung durch die Amtsverwaltung zu widerrufen. |
Entgelthöhe
Nutzung durch eingetragene gemeinnützige Vereine der Stadt Richtenberg für Mitglieder bis zum abgeschlossenen achtzehnten Lebensjahr:
entgeltfrei
Nutzung durch aktive Kameraden und Mitglieder der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg sowie gemeinnützige eingetragene Vereine mit Sitz in der Stadt Richtenberg:
entgeltfrei
| alle anderen Nutzer: | 130,00 Euro / Tag |
| bzw. 20,00 Euro / Stunde |
Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung über die gemeindlichen Räume in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Richtenberg vom 29.06.2015 außer Kraft.
Richtenberg, 30.01.2023