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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Ausfertigung

Staatliches Amt für

Landwirtschaft und Umwelt

Vorpommern

Badenstraße 18, 18439 Stralsund

Az.: 33233-5433.31

Beschluss über die 3. Änderung des Verfahrensgebietes im Flurneuordnungsverfahren „Nehringen“

Nach den § 53 und 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit den §§ 6 und 8 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen ergeht folgender Beschluss:

I.

Das Verfahrensgebiet des Flurneuordnungsverfahrens „Nehringen“, Landkreis Vorpommern - Rügen und Mecklenburgische Seenplatte wird durch Zuziehung folgender Flurstücke geändert:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück(e):

zuzuziehende Fläche:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück(e):

zuzuziehende Fläche:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück(e):

zuzuziehende Fläche:

Gesamtgröße der zuzuziehenden Fläche:

II.

Die zugezogene Fläche ist in den beiliegenden Karten blau und angrenzend an das aktuelle Verfahrensgebiet (gelb) dargestellt.

Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim

Staatlichen Amt für Landwirtschaft

und Umwelt Vorpommern

Badenstraße 18

18439 Stralsund

als durchführende Behörde in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, in der Zeit von 08:00 - 16:00 Uhr eingesehen werden.

III.

Die Eigentümer und ggf. Erbbauberechtigte der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der “Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens Nehringen“ mit Sitz in Nehringen.

Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinde, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.

Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben.

IV.

Inhaber von Rechten an den zugezogenen Flächen, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Flurneuordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten – gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses – beim

Staatlichen Amt für Landwirtschaft

und Umwelt Vorpommern

Badenstraße 18

18439 Stralsund

anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen innerhalb einer zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die o.g. verfahrensdurchführende Behörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

V.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurneuordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der o.g. verfahrensdurchführenden Behörde

  1. die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,

  2. Bauwerke Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,

  3. Bäume, Sträucher, Gehölze und ähnliches nicht beseitigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Flurneuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die o.g. verfahrensdurchführende Behörde (Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern) kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen.

Im Falle der Ziffer 3. müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG). Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, anderenfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zutreffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.

Verstöße gegen die in den § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).

VI.

Begründung

Zur Abrundung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an die örtlich vorhandene Topografie (Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen bis an das nordöstlich am Verfahrensgebiet anliegende Waldgebiet) und die Bereinigung von Grundstücksproblemen - die Kreisstraße 14 und die Straße von Dorow nach Bassenddorf betreffend - sind die vorgenannten Flurstücke zum Verfahrensgebiet hinzuzuziehen.

VII.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 06.02.2023

Im Auftrag

gez. i.V. Eulenberger
Garbers

LS

Abteilungsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung
Ausgefertigt:

Stralsund, den 20.02.2023

Im Auftrag

Klatt