Aufgrund § 5 Kommunalverfassung M-V, §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetz M-V und § 3 Abs. 1 GUVG in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Papenhagen vom 27.02.2024 folgende Satzung erlassen:
Die Satzung der Gemeinde Papenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ vom 04.03.2002 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 3 erhält folgende Fassung: |
(1) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten (BE) entsprechend dem Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ festgesetzt. Die Berechnungseinheit (BE) ab dem Berechnungsjahr 2024 wird mit einem Hebesatz von 21,02 €/BE zugrunde gelegt. Darin ist einmalig die Minusdifferenz in Höhe von 4.526,84 € für den Umlagezeitraum 2021 bis 2023 zu den Gesamtkosten gerechnet und kalkuliert worden.
Abschläge bzw. Zuschläge auf den Beitragshebesatz sind in den gemäß Abs. 3 geltenden Gebührensätzen berücksichtigt.
Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Absatz 3 nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke entsprechend dem amtlichen Flächenkataster. Der Stichtag für die Beibringung von Unterlagen, die eine Veränderung der Gebühr zur Folge haben, wird auf den 01.09. eines jeden Jahres mit Wirkung für das Folgejahr festgesetzt.
(2) Soweit eine katasteramtliche Feststellung der Grundstücksgröße nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Papenhagen. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Es gelten folgende Gebührensätze und Berechnungseinheiten je Hektar (ha):
| Kategorie | Nutzungsarten | BE Berechnungs-einheit | Hebesatz ab 2024 |
| 1 | Gebäude- und Freifläche, Bauland u. a. | 2,0 | 42,04 € |
| 2 | befestigte Flächen: Straße, Wege, Plätze, Entsorgungsanlagen, ungenutzte Betriebsflächen, Bahngelände, Verkehrsbegleitfläche u. a. | 1,5 | 31,53 € |
| 3 | Landwirtschaftlich oder gleichartig genutzte Flächen: Acker, Grünland, Garten, Grünanlagen, Park, Sport- und Spielplätze, Erholungsfläche, Brachland u. a. | 1,0 | 21,02 € |
| 4 | Forstwirtschaftlich genutzte Flächen: Wald, Misch-, Laub- und Nadelwald u. a. | 0,8 | 16,82 € |
| 5 | Unland, Abbauland, Gehölz, Friedhof, historische Anlagen, Versorgungsanlagen u. a. | 0,5 | 10,51 € |
| 6 | Wasserflächen: Fluss, Gräben, Teiche, Sumpf, Soll u. a. | 0,5 | 10,51 € |
| 7 | Flächen nach § 22 LNatG M-V: Naturschutzgebiete u. a. | 0,2 | 4,20 € |
Der Hebesatz beträgt 21,02 €/BE und bleibt für die Folgejahre unverändert, bis er durch Satzung neu festgesetzt wird.
Diese 7. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Anlagenverzeichnis:
| Anlage 1 | Beitragskalkulation zu § 3 der vorstehenden Satzung |
| Anlage 2 | Zusammenstellung Gebühren und Umlage zur Ermittlung Über- oder Unterdeckung von 2021 bis 2023 |
| Anlage 3 | Übersicht Kategorien und BE nach Nutzungsarten für Satzungsänderung Umlage Gebühr WuBV „Trebel“ |