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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung gemeindeeigener Einrichtungen der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz

Auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 1 Abs. 3 KAG M-V hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am TT.MM.JJJJ die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung gemeindeeigener Einrichtungen der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz beschlossen.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung aufgeführten gemeindeeigenen Einrichtungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt.

(2) Gemeindeeigene Einrichtungen im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind:

a)

der Gemeinderaum in Millienhagen,

b)

Räumlichkeiten im Feuerwehrgebäude Wolfshagen

§ 2

Benutzungserlaubnis

(1) Die gemeindeeigenen Einrichtungen dienen der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Darüber hinaus stehen sie für kulturelle, soziale, gesellschaftliche, politische, sportliche und weitere im öffentlichen Interesse stehende Veranstaltungen zur Verfügung.

(2) Die Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen bedarf einer schriftlichen Benutzungserlaubnis, die vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer von ihm/ihr beauftragten Person erteilt wird.

(3) Die Benutzungserlaubnis kann mit Einschränkungen und Auflagen versehen werden. Sie kann ganz oder teilweise aus einem wichtigen Grund entzogen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:

-

dringender Eigenbedarf

-

Bau-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

-

Verstöße gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung

-

höhere Gewalt

(4) Die Benutzungserlaubnis ist nicht übertragbar. Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Benutzungserlaubnis bei der Nutzung der Einrichtungen mitzuführen und auf Verlangen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin oder einer von ihm/ihr beauftragten Person vorwiegen.

(5) Die Benutzungsberechtigten sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Nutzung der Einrichtungen. Sie haften für alle Schäden, die durch die Nutzung entstehen.

(6) Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die gemeindeeigenen Einrichtungen in einem sauberen und unbeschädigten Zustand zurückzugeben. Die Reinigung ist unmittelbar nach der Nutzung vorzunehmen.

(7) Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die geltenden Vorschriften, insbesondere die Brandschutz-, Hygiene- und Lärmschutzvorschriften, einzuhalten. Die Einholung und Einhaltung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse ist Sache der Benutzungsberechtigten. Die Benutzungsberechtigten stellen die Gemeinde Millienhagen-Oebelitz von eventuellen Ansprüchen aus dieser Verpflichtung frei.

(8) Ein Betreten der Fahrzeughalle im Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr Wolfshagen ist den Nutzern strengstens untersagt

(9) In allen Gebäuden der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz ist das Rauchen untersagt.

§ 3

Benutzungszeiten

(1) Die Benutzungszeiten der öffentlichen Einrichtungen werden vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer von ihm/ihr beauftragten Person festgelegt. Sie richten sich nach dem Bedarf der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz und den berechtigten Interessen der Benutzungsberechtigten.

(2) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen außerhalb der festgelegten oder vereinbarten Benutzungszeiten ist nicht gestattet.

§ 4

Benutzungsentgelte

(1) Für die Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen wird ein Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe des jeweils zu erhebenden Benutzungsentgelts ergibt sich aus der folgenden Entgelttabelle:

(2) Die Benutzungsentgelte sind irn Voraus zu entrichten. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das Konto des Amtes Franzburg-Richtenberg oder durch Barzahlung. Für die Nutzung der Gemeinderäume ist eine Kaution in Höhe von 150,00 € zu hinterlegen.

(3) Die Benutzungsentgelte können vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer von ihm/ihr beauftragten Person ermäßigt, gestundet oder erlassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder aus sozialen Gründen geboten ist.

§5

Erlass des Nutzungsentgeltes

(1) Das Nutzungsentgelt kann im Rahmen einer gemeinnützigen Förderung entsprechend der Mitglieder- und Teilnehmerzahl an Kindern und Jugendlichen (mindestens 2/3 aller Teilnehmer sind unter 18 Jahre alt) auf Antrag erlassen werden.

(2) Initiativen mit Behinderten können eine Befreiung vom Entgelt von bis zu 50 % beantragen.

(3) Eine Entgeltbefreiung oder -ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn mit der Nutzung erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt oder kostenpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden.

(4) Für gemeindliche Zwecke erfolgt die Nutzung kostenlos.

(5) Dem Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Millienhagen-Oebelitz e.V. wird die Nutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Jagdgenossenschaft (wird 1 x jährlich) die entgeltfreie Nutzung des Gemeinderaumes in Millienhagen gewährt.

(6) Den aktiven Kameraden und den Mitgliedern der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz wird die Nutzung des Feuerwehrgebäudes Wolfshagen für 10,00 Euro pro Tag gewährt. Bei Heizbetrieb wird zusätzlich ein Zuschlag von 16,00 Euro pro Tag erhoben.

Für die Angehörigen der aktiven Kameraden und der Mitglieder der Ehrenabteilung gelten die Nutzungsentgelte nach § 2 Nummer b) und c) dieser Entgeltordnung.

(7) Über die Entgeltbefreiung oder -ermäßigung entscheidet der Bürgermeister. Über die getroffenen Entscheidungen ist die Gemeindevertretung auf der nachfolgenden Sitzung zu informieren.

§6

Inkrafttreten

(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz für die Nutzung der

Gemeinde" vom 02.01.2017 außer Kraft.

Millienhagen-Oebelitz, 29.01.2025