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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Ausfertigung

Staatliches Amt für Landwirtschaft

und Umwelt Vorpommern

Badenstraße 18, 18439 Stralsund

Freiwilliger Landtausch „Palmzin“

Landkreis Vorpommern-Rügen

Aktenzeichen: 5433.2-N-085-279

Flurbereinigungsgebiet:

Gemeinde Semlow

Gemarkung Semlow

Flur 1, Flurstücke 82, 100, 101, 106, 113/1, 115, 154, 169/6, 176 und 177

Flur 2, Flurstücke 4, 151, 159/2, 159/3 und 177/1

Gemarkung Palmzin

Flur 1, Flurstücke 55 und 66/1

Gemarkung Plennin

Flur 1, Flurstück 510

Gemeinde Weitenhagen

Gemarkung Koitenhagen

Flur 1, Flurstücke 137, 199, 200, 201, 241, 242, 244, 255, 256, 257, 258 und 259

Ausführungsanordnung

Im Freiwilligen Landtausch „Palmzin“ wird die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]).

1.

Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 01.05.2023 festgesetzt.

Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Eigentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtliche Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über.

2.

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.

3.

Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf

a)

Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b)

Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

c)

Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Abs. 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 14.03.2023

Im Auftrag

gez. Klatt

LS

Ausgefertigt:

Stralsund, den 14.03.2023

Im Auftrag