Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 19.02.2024 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 1.939.600 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 2.272.000 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -332.400 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 1.827.550 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 2.080.100 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -252.550 EUR |
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| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.266.550 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.987.800 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -721.250 EUR |
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 242.250 EUR. |
Es wurden keine Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 451.831,78 EUR. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 338 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 438 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 390 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,322 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Im Sinn des § 48 Abs. 3 Nummer 2 Kommunalverfassung M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1,0 Stellen nicht übersteigt und die Finanzierung der Personalaufwendungen und -auszahlungen mindestens zu 75% durch eine Förderung nach dem SGB II, Kapitel 3, Abschnitt 3 gesichert ist.
Zweckgebundene Spendengelder, die im Haushaltsjahr 2024 eingegangen sind und nicht verwendet wurden, dürfen in das kommende Haushaltsjahr vorgetragen werden.
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -989.316 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -464.377 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 2.218.806 EUR. |
Richtenberg, den 19.02.2024
Die Stadtvertretung Richtenberg hat am 19.02.2024 mit Beschluss Nr.: 03/24 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde zur genehmigungspflichtigen Festsetzung ist am 14.03.2024 wie folgt bekanntgegeben worden:
| I. | Investitionskredit | |
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| Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 KV M-V wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 242.250 Euro genehmigt. | |
| II. | Kassenkredit | |
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| Gemäß § 53 Abs. 2 und 3 KV-MV wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite von 451.831,78 Euro unter folgender Auflage genehmigt: | |
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| - | Vorlage der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis zum 30. Juli 2024. |
| III. | Die Entscheidung ergeht verwaltungsgebührenfrei. | |
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| Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. | |
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| Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme einen Monat nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg-Richtenberg in den Räumen der Kämmerei öffentlich aus. | |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.