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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung gemeindeeigener Einrichtungen und der Ausleihe von gemeindeeigenen Gegenständen der Gemeinde Wendisch Baggendorf

Auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 1 Abs. 3 KAG M-V hat die Gemeindevertretung Wendisch Baggendorf in ihrer Sitzung am 21.03.2024 die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung gemeindeeigener Einrichtungen und der Ausleihe von gemeindeeigenen Gegenständen der Gemeinde Wendisch Baggendorf beschlossen.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung aufgeführten gemeindeeigenen Einrichtungen und Gegenstände werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt.

(2) Gemeindeeigene Einrichtungen im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind:

a)

der Gemeinderaum Begegnungsstätte Leyerhof,

b)

der Sportraum Begegnungsstätte Leyerhof

(3) Gemeindeeigene Gegenstände im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind:

a)

Hüpfburg

b)

Bierzeltgarnitur (1 Tisch, 2 Bänke)

§ 2

Benutzungserlaubnis

(1) Die gemeindeeigenen Einrichtungen dienen der Gemeinde Wendisch Baggendorf zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Darüber hinaus stehen sie für kulturelle, soziale, gesellschaftliche, politische, sportliche und weitere im öffentlichen Interesse stehende Veranstaltungen zur Verfügung.

(2) Die Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen und der Ausleihe von Gegenständen bedarf einer schriftlichen Benutzungserlaubnis, die vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer von ihm/ihr beauftragten Person erteilt wird.

(3) Die Benutzungserlaubnis kann mit Einschränkungen und Auflagen versehen werden. Sie kann ganz oder teilweise aus einem wichtigen Grund entzogen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:

-

dringender Eigenbedarf

-

Bau-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

-

Verstöße gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung

-

höhere Gewalt

(4) Die Benutzungserlaubnis ist nicht übertragbar. Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Benutzungserlaubnis bei der Nutzung der Einrichtungen oder der Ausleihe von Gegenständen vorzulegen.

(5) Die Benutzungsberechtigten sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Nutzung der Einrichtungen oder der ausgeliehenen Gegenstände. Sie haften für alle Schäden, die durch die Nutzung entstehen.

(6) Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die gemeindeeigenen Einrichtungen oder die ausgeliehenen Gegenstände in einem sauberen und unbeschädigten Zustand zurückzugeben. Die Reinigung und der Abbau sind unmittelbar nach der Nutzung vorzunehmen.

(7) Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die geltenden Vorschriften, insbesondere die Brandschutz-, Hygiene- und Lärmschutzvorschriften, einzuhalten. Die Einholung und Einhaltung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse ist Sache der Benutzungsberechtigten. Die Benutzungsberechtigten stellen die Gemeinde Wendisch Baggendorf von eventuellen Ansprüchen aus dieser Verpflichtung frei.

§ 3

Benutzungszeiten

(1) Die Benutzungszeiten der öffentlichen Einrichtungen werden vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer von ihm/ihr beauftragten Person festgelegt. Sie richten sich nach dem Bedarf der Gemeinde Wendisch Baggendorf und den berechtigten Interessen der Benutzungsberechtigten.

(2) Die Benutzungszeiten der Ausleihe von Bierzeltgarnituren und einer Hüpfburg werden im Einzelfall vereinbart. Die Ausleihe erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von höchstens drei Tagen.

(3) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen oder der Ausleihe von Bierzeltgarnituren und einer Hüpfburg außerhalb der festgelegten oder vereinbarten Benutzungszeiten ist nicht gestattet.

§ 4

Benutzungsentgelte

(1) Für die Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen und der Ausleihe von gemeindeeigenen Gegenständen werden Benutzungsentgelte erhoben. Die Höhe des jeweils zu erhebenden Benutzungsentgelts ergibt sich aus der folgenden Entgelttabelle:

(2) Die Benutzungsentgelte sind im Voraus zu entrichten. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das Konto des Amtes Franzburg-Richtenberg oder durch Barzahlung bei der Abholung oder Rückgabe der ausgeliehenen Gegenstände.

(3) Die Benutzungsentgelte können vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer von ihm/ihr beauftragten Person ermäßigt, gestundet oder erlassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder aus sozialen Gründen geboten ist.

(4) Bei Stornierung der Benutzungserlaubnis werden die Benutzungsentgelte anteilig wie folgt erstattet:

a)

bis zu 4 Wochen vorher:

0 %

b)

ab 4 Wochen vorher:

25 %

c)

ab 14 Tage vorher:

50 %

d)

ab 7 Tage vorher:

100 %

§ 5

Erlass des Nutzungsentgeltes

(1) Das Nutzungsentgelt kann im Rahmen einer gemeinnützigen Förderung entsprechend der Mitglieder- und Teilnehmerzahl an Kindern und Jugendlichen (mindestens 2/3 aller Teilnehmer sind unter 18 Jahre alt) auf Antrag erlassen werden.

(2) Initiativen mit Behinderten können eine Befreiung vom Entgelt von bis zu 50 % beantragen.

(3) Eine Entgeltbefreiung oder -ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn mit der Nutzung erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt oder kostenpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden.

(4) Für gemeindliche Zwecke erfolgt die Nutzung kostenlos.

(5) Über die Entgeltbefreiung oder -ermäßigung entscheidet der Bürgermeister. Über die getroffenen Entscheidungen ist die Gemeindevertretung auf der nachfolgenden Sitzung zu informieren.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die

-

„Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Wendisch Baggendorf für die Nutzung des Sportraumes in der Begegnungsstätte Leyerhof“ vom 09.12.2015

-

„Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Wendisch Baggendorf für die Nutzung des Gemeinderaumes in der Begegnungsstätte Leyerhof“ vom 01.03.2017

-

„Gebührensatzung der Gemeinde Wendisch Baggendorf über die Ausleihe gemeindeeigener Bierzeltgarnituren“ vom 08.03.2005

außer Kraft.

Wendisch Baggendorf, 21.03.2024

Bürgermeister