Auf der Grundlage der §§ 129 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270) wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses des Amtes Franzburg-Richtenberg vom 21.01.2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Das Amt führt den Namen „Amt Franzburg-Richtenberg“ und besteht aus den Städten Franzburg und Richtenberg sowie den Gemeinden Velgast, Weitenhagen, Millienhagen- Oebelitz, Gremersdorf-Buchholz, Papenhagen, Glewitz, Wendisch Baggendorf und Splietsdorf.
(2) Das Amt Franzburg-Richtenberg unterhält eine eigene Verwaltung mit Sitz in der Stadt Franzburg.
Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif und der Umschrift „AMT FRANZBURG-RICHTENBERG-LANDKREIS VORPOMMERN-RÜGEN“, welches in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel gleicht. Die weitere Siegelführung des Amtes Franzburg-Richtenberg ist in der Siegelordnung zu regeln.
(1) Der Amtsvorsteher beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes ein, um über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Amtes zu unterrichten. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Gemeinden oder Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Fristzur Beratung vorgelegt werden.
(3) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.
(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.
(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V. Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung vertreten, soweit die Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde dies vorsieht. In diesem Fall wählen die Gemeindevertretungen jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.
(2) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegend Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.
In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:
| a) | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen, |
| b) | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner, |
| c) | Grundstücksgeschäfte sowie |
| d) | Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes. |
Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(3) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.
(1) Die Ausschüsse setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus 5 Ausschussmitgliedern zusammen. Es können sachkundige Einwohner hinzugezogen werden.
(2) Gemäß § 136 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:
| Name | Aufgabengebiet |
| Rechnungsprüfungs- ausschuss | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Rechnungsprüfung der Haushaltswirtschaft des und der Gemeinden des Amtes |
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 6 Amtsausschussmitgliedern und 22 sachkundigen Einwohnern. Es können Vertreter für die Ausschussmitglieder bestellt werden.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(5) Weitere Ausschüsse gemäß § 136 KV M-V können gebildet werden.
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i. V. m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.
(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i. V. m. § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
| 1. | die Genehmigung von Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 10.000 € sowie bei Verträgen, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind unterhalb der Wertgrenze von 3.000 €/ Monat, |
| 2. | bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Wert von 5.000 € je Ausgabefall. |
| 3. | bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bis 5.000 €, bei Hingabe von Darlehen unterhalb von 10.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 25.000 €, |
| 4. | im Rahmen der Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte unterhalb einer Wertgrenze von 5.000 €, |
(3) Der Amtsvorsteher entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt bei einem geschätzten Auftragswert unter 75.000 € netto, soweit die Maßnahmen im laufenden Haushaltsplan veranschlagt sind.
(4) Der Amtsvorsteher entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden an Dritte, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unterhalb einer Wertgrenze von 100,00 €.
(5) Der Amtsausschuss ist über die Entscheidungen nach Abs. 2 bis 4 fortlaufend zu unterrichten.
Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 38 Abs. 6 KV M-V i. V. m. § 138 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € brutto bei einmaligen Verpflichtungen bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € brutto je Monat können vom Amtsvorsteher allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 25.000,00 €.
Das Amt Franzburg-Richtenberg hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung in folgenden Wertgrenzen zu erlassen:
(1) Ein Fehlbetrag i. S. d. § 48 Abs. 2 Ziffer 1 wird als unerheblich angesehen, wenn er bis zu 2 % des Volumens des Ergebnishaushaltes bzw. des bereits ausgewiesenen Fehlbetrages beträgt.
(2) Ein Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt reicht dann gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 1 im erheblichen Umfang nicht aus, wenn der Saldo zur Auszahlung zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen um 2 % absinkt.
(3) Im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen, die getätigt werden sollen oder müssen sind unerheblich, wenn sie im Einzelfall 2 % nicht übersteigen. Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.
(4) Eine unabweisbare Auszahlung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen sind im Einzelfall bis zu 5 % des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens geringfügig. Bei einer Kostendeckung durch zweckbestimmte Erträge und Einzahlungen ist die Aufwendung bzw. die Auszahlung bis zur Höhe dieser Erträge und Einzahlungen geringfügig.
(5) Geringfügige Abweichungen vom Stellenplan im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V liegen vor, wenn 2 % der Vollzeitäquivalente nicht überschritten werden.
(1) Der Amtsausschuss bestellt gemäß § 142 Abs. 6 KV M-V eine Gleichstellungsbeauftragte für die Dauer der Wahlperiode des Amtsausschusses.
Die Gleichstellungsbeauftragte übt die Tätigkeit im Rahmen ihrer hauptamtlichen Beschäftigung aus. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden; sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amt Franzburg-Richtenberg beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
| 1. | die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern |
| 2. | Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt |
| 3. | ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit. |
(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(1) Der Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 970,00 €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Den Stellvertretern des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Amtsvorstehers je nach Dauer der Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers (entspricht 32,33 €) pro Tag der Vertretung gewährt.
(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter und die Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse Sitzungsgeld in Höhe von 40 € je Sitzung. Vorsitzende der Ausschüsse und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des 1,5-fachen des Sitzungsgeldes nach Satz 1, dies entspricht 60 €.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen durch Veröffentlichung im Internet unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ auf der Homepage des Amtes Franzburg-Richtenberg unter www.amt-franzburg-richtenberg.de.
Das Amtsrecht (Satzungen und Verordnungen) ist unter der Rubrik „Satzungen des Amtes“ im Bereich des Bürgerservice einzusehen.
Unter der Bezugsadresse Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg, kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes Franzburg-Richtenberg liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.
Öffentliche Bekanntmachungen zu Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses erfolgen durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Rubrik „Sitzungen“.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt der Regelungen des Absatzes 1 während der Dienststunden im Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg ausgelegt werden. Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Auf die Auslegung ist in Form des Absatzes 1 mit Bekanntmachung der Satzung hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 1 Monat soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Soweit öffentliche Bekanntmachungen in der in dieser Satzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich sind, so erfolgt die Veröffentlichung:
| 1. | im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg, das monatlich erscheint und kostenlos an die Haushalte im Amtsbereich verteilt wird. Das Mitteilungsblatt ist einzeln oder im Abonnement kostenlos beim Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg erhältlich. |
| 2. | durch Aushang an der Informationstafel des Amtes Franzburg-Richtenberg im Haupteingangsbereich des Amtsgebäudes und an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden. Die Standorte der Bekanntmachungstafeln entsprechen denen der in der jeweiligen Hauptsatzung der amtsangehörigen Gemeinde festgelegten Standort/e. |
Der Tag des Aushanges und der Abnahme werden bei der Berechnung der Aushangs- oder Bekanntmachungsfrist nicht mitgerechnet, aber auf den zur Nachweisführung dienenden Exemplaren mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt.
(5) Die Bekanntmachung des jeweils aktuellen Berichts über Spendengeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke gemäß § 44 Abs. 4 der KV M-V erfolgt auf der Internetseite des Amtes Franzburg-Richtenberg.
(1) Die Hauptsatzung des Amtes Franzburg-Richtenberg tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Amtes Franzburg-Richtenberg vom 27.08.2019 außer Kraft.
Franzburg, den 17.03.2025
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.