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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 4/2025
Amt Franzburg-Richtenberg
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Hauptsatzung der Stadt Franzburg

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Franzburg vom 10.12.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name/Wappen/Dienstsiegel

(1) Die Stadt Franzburg führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt in blau eine silberne Burg mit gezinntem kuppelbedachten Torbau, auf dem roten Kuppeldach ein niedriger Turm mit drei schwarzen Fenstern, einem Zinnenkranz und rotem Kuppeldach, zu beiden Seiten des Torbaus auf der Mauer je ein Turm mit zwei schwarzen Fenstern, einem Zinnkranz, alle Türme besteckt mit einem goldenem Kugelstabkreuz, über dem rechten Turm ein schwebender goldener Buchstabe F, über dem linken Turm ein schwebendes goldenes B; beide Buchstaben überhöht von einer goldenen Fürstenkrone, im offenen Tor ein aufgerichteter, Gold bewehrter roter Greif mit untergeschlagenem Schweif. Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung durch den Bürgermeister.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Bild des Stadtwappens und die Umschrift „Stadt Franzburg - Landkreis Vorpommern-Rügen“.

§ 2

Ortsteile

Die Gemeinde Franzburg besteht aus der Stadt Franzburg und den Ortsteilen Neubauhof, Müggenhall und Gersdin. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 3

Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein, um über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Stadt oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden.

Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Stadt darzustellen.

Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.

(5) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Stadtvertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

§ 4

Stadtvertretung

(1) Die Stadtvertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Anfragen von Stadtvertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Stadtvertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

a)

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

b)

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

c)

Grundstücksgeschäfte.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Buchstaben a) bis c) in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 5

Hauptausschuss / Aufgabenverteilung

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister sieben Stadtvertreter an.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch folgende Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Der Hauptausschuss übernimmt gemäß § 36 Abs. 2 KV M-V die Aufgaben des Finanzausschusses.

(4) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V:

a)

die Genehmigung von Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb der Wertgrenze von 5.000 € bis 10.000 € sowie die Genehmigung von Verträgen, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind innerhalb der Wertgrenze von 2.000 € bis 5.000 €/Monat,

b)

die Zustimmungen zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 25 bis 50 % der jeweiligen Finanz- und Ergebniskonten, jedoch nicht mehr als 25.000 €, sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 5.000 € bis 30.000 € je Vorgang, sofern eine Deckung gewährleistet ist,

c)

bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb der Wertgrenze von 5.000 € bis 50.000 €, bei Hingabe von Darlehen innerhalb 5.000 € bis 50.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb der Wertgrenze von 5.000 € bis 25.000 €,

d)

bei Verträgen zur Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtenden Rechtsgeschäften innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € bis 50.000 €,

e)

im Rahmen des Abschlusses von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 € bis 75.000 €.

f)

Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen und freiberufliche Leistungen im Rahmen von 75.000 € bis 125.000 € netto.

g)

Der Hauptausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden an Dritte, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen innerhalb einer Wertgrenze von 100 € bis höchstens 1.000 €.

h)

Der Hauptausschuss entscheidet über den Abschluss von Pachtverträgen bis zu einem Pachtzins von je 2.500 €/Jahr.

(5) Die Stadtvertretung ist über die Entscheidungen nach Abs. 4 fortlaufend zu unterrichten.

(6) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

§ 6

Ausschüsse

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

a)

Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr, Wirtschaft und Umwelt (Bauausschuss)

Zusammensetzung: Der Ausschuss setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Die Mehrheit der Ausschussmitglieder besteht aus Stadtvertretern.

Aufgabengebiet: Flächennutzungs- und Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbau, Denkmalpflege und Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Kultureinrichtungen, Sportentwicklung, Fremdenverkehr

b)

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales (Sozialausschuss)

Zusammensetzung: Der Ausschuss setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Die Mehrheit der Ausschussmitglieder besteht aus Stadtvertretern.

Aufgabengebiet: Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderungen,

Sportentwicklung, Kindertagesstätten, Sozialwesen, Fremdenverkehr, Wohnraumvergabe

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Franzburg-Richtenberg übertragen.

(4) Durch die Stadtvertretung können zeitweilige aufgabenbezogene, beratend wirkende Ausschüsse gemäß § 36 KV M-V gebildet werden. Die Ausschüsse können Sachverständige hinzuziehen.

§ 7

Bürgermeister / Stellvertreter

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 4 Punkt a) bis g) dieser Hauptsatzung.

(2) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Der Bürgermeister entscheidet über

a)

das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),

b)

das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),

c)

das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben),

d)

die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB (sofern Sanierungsgebiet vorhanden),

e)

die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB (sofern Erhaltungsgebiet vorhanden).

Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

(4) Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 39 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 15.000 € brutto bei einmaligen Verpflichtungen bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 500 €/Monat brutto können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 25.000 €.

§ 8

Festlegung von Wertgrenzen gemäß § 48 Kommunalverfassung

Die Stadtvertretung hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung in folgenden Wertgrenzen zu erlassen:

(1) Ein Fehlbetrag im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 wird als unerheblich angesehen, wenn er bis zu 5 % des Volumens des Ergebnishaushaltes bzw. des bereits ausgewiesenen Fehlbetrages beträgt.

(2) Ein Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt reicht dann gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 im erheblichen Umfang nicht aus, wenn der Saldo zur Auszahlung zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen um 5 % absinkt.

(3) Im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen, die getätigt werden sollen oder müssen sind erheblich, wenn sie im Einzelfall 2 % der Gesamtaufwendungen übersteigen. Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.

(4) Eine unabweisbare Auszahlung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen sind im Einzelfall bis zu 5 % des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens geringfügig.

(5) Bei einer Kostendeckung durch zweckbestimmte Erträge und Einzahlungen ist die Aufwendung bzw. die Auszahlung bis zur Höhe dieser Erträge und Einzahlungen geringfügig.

§ 9

Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.440 €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über drei Monate hinausgehen.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 20 % der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisteramtes (entspricht 288 €), die zweite Stellvertretung erhält monatlich 10 % der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisteramtes (entspricht 144 €).

Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung (entspricht 48 €) nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1.

Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 zu.

(3) Alle Mitglieder der Stadtvertretung erhalten für Sitzungen der Stadtvertretungen, ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.

Vorsitzende der Ausschüsse und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des 1,5-fachen des Sitzungsgeldes (entspricht 60 €) nach Satz 1.

(4) Fraktionsvorsitzende erhalten je Fraktionssitzung, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Stadtvertreter- bzw. Ausschusssitzung stattfindet, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 €.

(5) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter oder Vertreterin der Stadt sind an die Stadt abzuführen

a)

in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts, soweit sie monatlich 100 € überschreiten,

b)

aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 100 € überschreiten,

c)

bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern soweit sie monatlich 300 € überschreiten.

§ 10

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen und Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf Grund von Vorschriften des BauGB der Stadt Franzburg erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich.

Bei Bedarf können zusätzliche Sonderdrucke angefertigt werden, die in der jeweils vorangehenden Ausgabe angekündigt werden. Das Bekanntmachungsblatt ist einzeln oder im Abonnement kostenlos beim Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg erhältlich.

(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt der Regelungen des Abs. 1 während der Dienststunden im Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg ausgelegt werden. Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Auf die Auslegung ist in Form des Abs. 1 mit Bekanntmachung der Satzung hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 1 Monat soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Soweit öffentliche Bekanntmachungen in der in dieser Satzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich sind, erfolgen diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Beim Entfallen des Hinderungsgrundes ist die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.

(4) Öffentliche Bekanntmachungen zu Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtvertretung erfolgen durch Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Franzburg im Auftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Seite Gremien/Ortsrecht.

(5) Die Aufstellorte der Bekanntmachungstafeln befinden sich:

a)

im Rathaus Franzburg (Foyer), Ernst-Thälmann-Straße 71

b)

Platz des Friedens Franzburg, Höhe 32/33

c)

an der Bushaltestelle Müggenhall, gegenüber Dorfstraße 22, an der L 192

(6) Die Bekanntmachung ist bewirkt:

a)

im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages,

b)

im Falle des § 10 Abs. 2, wenn der Wortlaut der Satzung bekannt gemacht worden ist.

c)

im Falle des § 10 Abs. 4 mit Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist.

(7) Der Tag des Aushanges und der Abnahme werden bei der Berechnung der Aushangfrist nicht mitgerechnet, aber auf den ausgehängten Exemplaren mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt.

(8) Die Bekanntmachung des öffentlichen Teils der Sitzungen der Stadtvertretung gemäß § 29 Abs. 8 der Kommunalverfassung M-V erfolgt auf der Internetseite der Stadt Franzburg im Auftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Seite Gremien/ Ortsrecht und bleibt für einen Zeitraum von 1 Monat dort einsehbar.

(9) Die Bekanntmachung des jeweils aktuellen Berichts über Spendengeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke gemäß § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung M-V erfolgt auf der Internetseite der Stadt Franzburg im Auftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg unter der Seite Gremien/ Ortsrecht und bleibt für einen Zeitraum von 1 Monat dort einsehbar.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.12.2016 außer Kraft.

Franzburg, den 04.03.2025

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Schmiedel
Leitender Verwaltungsbeamter