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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 4/2025
Amt Franzburg-Richtenberg
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übergabe und Übernahme der Straßenbaulast nach § 15 StrWG MV

Zwischen der

Gemeinde Millienhagen-Oebelitz

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn Andreas Horn

über

Amt Franzburg-Richtenberg,

Ernst-Thälmann-Str. 71, 18461 Franzburg

und der

Stadt Franzburg

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn Dieter Holder

über

Amt Franzburg-Richtenberg,

Ernst-Thälmann-Str. 71, 18461 Franzburg

wird folgende Vereinbarung zur Übergabe und Übernahme der Straßenbaulasttrågerschaft für die nachfolgend im § 1 aufgeführten Gemeindestraßen geschlossen. Die dafür notwendigen Beschlüsse wurden in der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz am 21.02.2024 mit Beschluss-Nr. 05/24 und in der Stadtvertretersitzung der Stadt Franzburg am 21.05.2024 mit Beschluss-Nr. 37/24 gefasst.

§ 1

Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind folgende StraßenteilstUcke:

Hierbei handelt es sich nach § 3 StrWG MV um Straßenteilstücke der Ortsstraße „Lange Reihe" und Gemeindeverbindungsstraße von Millienhagen (L22) nach Wolfshagen (L212). Die o.g. Straßenteilstücke liegen auf dem Territorium der Stadt Franzburg, sind aber bereits im Straßenverzeichnis der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz aufgeführt.

§ 2

Straßenbaulast

Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Der Straßenbaulastträger hat nach seiner Leistungsfähigkeit die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand unter Berücksichtigung aller sonstigen öffentlichen Belange anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern.

§ 3

Träger der Straßenbaulast

Träger der Straßenbaulast nach § 14 StrWG MV ist die Stadt Franzburg.

Weil der Vertragsgegenstand ausschließlich dem Verkehrsbedürfnis der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz dient, übernimmt die Gemeinde Millienhagen-Oebelitz die Straßenbaulastträgerschaft mit sämtlichen im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufgaben und Pflichten. Die Stadt Franzburg und die Gemeinde Millienhagen-OebeIitz regeln die Baulast durch Vereinbarung und mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen (§ 15 Abs. 2 StrWG MV).

Die Stadt Franzburg und deren Rechtsnachfolger übergibt die Straßenbaulastträgerschaft des Vertragsgegenstandes entsprechend § 1 des Vertrages an die Gemeinde Millienhagen-OebeIitz und deren Rechtsnachfolger für unbefristete Zeit.

§ 4

Verpflichtungen

Die Gemeinde Millienhagen-Obelitz hat sämtliche mit der Straßenbaulast verbundenen Aufgaben nach § 2 zu erfüllen. Sie haftet aus der Nutzung in vollem Umfang und stellt die Stadt Franzburg von allen Forderungen frei. Der Gemeinde Millienhagen-Oebelltz als Träger der Straßenbaulast steht die Ausübung der Rechte des Eigentümers insoweit zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern. Im gleichen Umfang obliegt es ihr, die Pflichten des Eigentümers zu erfüllen.

§ 5

Investitionen für Ausbau und Sanierung/Ausübung der Eigentumsrechte/Grunderwerb

Die Stadt Franzburg ist aktuell Eigentümer der in § 1 aufgezeigten Straßenteilstücke und gibt der Gemeinde Millienhagen-OebeIitz als Straßenbaulastträger bereits heute die Zustimmung zum Ausbau und zur Sanierung des Vertragsgegenstandes. Entsprechende beabsichtigte Baumaßnahmen und Projekte bedürfen somit nicht der Zustimmung der Stadt Franzburg im Einzelfall; die Maßnahmen haben grundsätzlich den rechtlichen Vorschriften und Richtlinien zu entsprechen.

Die Gemeinde Millienhagen-Oebelitz verpflichtet sich nach Maßgabe ihres Nutzens die erforderlichen Aufwendungen und die notwendige Finanzierung vollständig zu tragen.

Der Vertragsgegenstand liegt im Verfahrensgebiet des BOV Wolfshagen. Ein möglicher Grunderwerb der Straßenteilstücke ist separat zu regeln und kann im Rahmen einer Grundbuchberichtung nach § 20 StrWG M-V durchgeführt werden. Die Einmessung erfolgt im Rahmen des BOV Wolfshagen und auf Kosten der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz.

§ 6

Kündigung

Die Beteiligten können diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen.

Erfolgt die Kündigung von der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz oder deren Rechtsnachfolger, werden an die Stadt Franzburg keine finanziellen Forderungen erhoben.

§ 7

Inkrafttreten

Die Vereinbarung beginnt mit der Übergabe/Übernahme der Straßenbaulast am 01.07.2024.

Die Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen nach § 15 Abs. 2 StrWG M-V ist einzuholen.

Gemäß § 165 Abs. 5 Kommunalverfassung MV bedarf diese Vereinbarung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen. Die Vereinbarung ist im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg öffentlich bekannt zu machen.

§ 8

Änderungen

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen: