Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.01.2023 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 752.450 EUR | ||
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.081.550 EUR | ||
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | - 290.950 EUR | ||
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 673.600 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von | 938.050 EUR | ||
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | - 264.450 EUR | ||
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 58.050 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 83.000 EUR | ||
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | - 24.950 EUR | ||
festgesetzt.
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf — 359.423,46 EUR.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 307 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 396 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 348 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,319 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 2 Kommunalverfassung M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie
1,0 Stellen nicht übersteigt und die Finanzierung der Personalaufwendungen und -auszahlungen mindestens zu 75 % durch eine Förderung nach dem SGB II, Kapitel 3 Abschnitt 3 gesichert ist.
Zweckgebundene Spendengelder, die im Haushaltsjahr 2023 eingegangen sind und nicht verwendet wurden, dürfen in das kommende Haushaltsjahr vorgetragen werden.
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -1.067.983 EUR. | |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -431.450 EUR. | |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 822.330 EUR. |
Leyerhof, den 19.01.2023
Die Gemeindevertretung Wendisch Baggendorf hat am 19.01.2023 mit Beschluss-Nr.: 03/23 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen.
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderliche rechtsaufsichtliche Entscheidung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde zur genehmigungspflichtigen Festsetzung ist am 27.03.2023 wie folgt bekanntgegeben worden:
| 1. | Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Gemeinde im Haushaltsjahr 2023 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Abs. 1 Nummer 1 und 3 KV M-V nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt. Sie darf mithin | |
| a. | Laufende Auszahlungen und Aufwendungen nur tätigen, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 3 oder § 3 KV M-V unaufschiebbar sind oder die zur Haushaltskonsolidierung beitragen und | |
| b. | Laufende Auszahlungen und Aufwendungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben nur in dem Umfang leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen. | |
| 2. | Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass der Bürgermeister unmittelbar nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2023 hauswirtschaftliche Sperren gemäß § 51 KV M-V verfügt. Der unteren Rechtsaufsichtsbehörde ist die Sperrverfügung spätestens zum 31. Mai 2023 vorzulegen. | |
| 3. | Für die Entscheidungen unter 1. und 2. wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. | |
| 4. | Gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite von | |
| 359.423,46 Euro | ||
| unter der Auflage der Fortschreibung und Vorlage des Haushaltssicherungskonzeptes genehmigt. | ||
| 5. | Die Entscheidung ergeht verwaltungsgebührenfrei. | |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme einen Monat nach der Bekanntgabe während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg- Richtenberg in den Räumen der Kämmerei öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.