Die Hinterlassenschaften eines Hundes sind, wenn sie nicht entfernt werden, ein Ärgernis für Fußgänger und Radfahrer im öffentlichen Raum, aber auch für Hauseigentümer, wenn so mancher Hundefreund seinen Liebling sein Geschäft auf der Wiese des Vorgartens erledigen lässt.
Grundsätzlich gilt: Hundehaufen sind vom Hundehalter zu entfernen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hund sein Geschäft auf dem Gehweg, im Park oder auf einer privaten Wiese erledigt.
Vor allem im nicht-öffentlichen Raum steht dem betroffenen Grundstückseigentümer ein Schadensersatzanspruch zu, wenn rücksichtlose Hundehalter ihren Hund einfach so in den Vorgarten laufen lassen, damit er dort sein Geschäft verrichten kann.
Die Verschmutzung durch Hundekot sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich praktisch bundesweit verboten. Wer die Hinterlassenschaft seines Hundes einfach liegenlässt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Bevor Sie mit Ihrem Hund „Gassi“ gehen, stecken Sie sich bitte 1 – 2 kleine Plastetüten ein. Wenn das Malheur dann passiert ist, entfernen Sie bitte den Hundekot.
Damit ersparen Sie sich und den Grundstückseigentümern sich viel Ärger und Aufregung.