Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 04.03.2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 2.497.400 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 3.419.900 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | - 922.500 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 2.242.950 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von | 3.162.250 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | - 919.300 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 189.650 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.170.300 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | - 980.650 EUR |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 860.000 EUR. |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 3.571.155,79 EUR. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 365 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 435 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 7,888 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 2 Kommunalverfassung M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1,0 Stellen nicht übersteigt und die Finanzierung der Personalaufwendungen und -auszahlungen mindestens zu 75% durch eine Förderung nach dem SGB II, Kapitel 3, Abschnitt 3 gesichert ist.
Zweckgebundene Spendengelder, die im Haushaltsjahr 2025 eingegangen sind und nicht verwendet wurden, dürfen in das kommende Haushaltsjahr vorgetragen werden.
| Nachrichtliche Angaben: | ||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | - 2.206.142 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | - 2.092.501 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 2.910.315 EUR. |
Franzburg, den 04.03.2025
Die Stadtvertretung Franzburg hat am 04.03.2025 mit Beschluss-Nr.: BV/45/2025-002 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen ist am 15.04.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:
| 1. | Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 KV M-V wird ein Teilbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro genehmigt. |
| 2. | Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 KV M-V wird ein Teilbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 570.000 Euro unter der Bedingung der Vorlage eines positiven Zuwendungsbescheides vom Fördermittelgeber für die Maßnahme „2. Bauabschnitt „Ernst-Thälmann-Straße“ genehmigt. |
| 3. | Gemäß § 53 Abs. 2 und 3 KV M-V wird ein Teilbetrag des in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages der Kassenkredite in Höhe von 2.794.492,16 € genehmigt. |
| 4. | Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V ordnet die untere Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich das Einrichten einer Haushaltssperre gem. §§ 51 Abs. 4 i.V.m. § 48 Abs. 1 KV M-V in Höhe von 12.968,88 € im Produkt 57300 an. |
| 5. | Die Entscheidung ergeht verwaltungsgebührenfrei. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme einen Monat nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg- Richtenberg in den Räumen der Kämmerei öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.