Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 26.01.2026 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 2.630.900 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 3.714.840 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | - 1.083.940 EUR | |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 2.309.050 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 3.310.690 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -1.001.640 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 2.935.560 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 4.448.000 EUR |
|
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | - 1.512.440 EUR |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 1.396.600 EUR. |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 5.108.693,15 EUR. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 365 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 435 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 6,537 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 2 Kommunalverfassung M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1,0 Stellen nicht übersteigt und die Finanzierung der Personalaufwendungen und -auszahlungen mindestens zu 75% durch eine Förderung nach dem SGB II, Kapitel 3, Abschnitt 3 gesichert ist.
Zweckgebundene Spendengelder, die im Haushaltsjahr 2026 eingegangen sind und nicht verwendet wurden, dürfen in das kommende Haushaltsjahr vorgetragen werden.
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -2.562.487 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember desHaushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -2.318.752 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 2.405.378 EUR. |
Franzburg, den 26.01.2026
Die Stadtvertretung Franzburg hat am 26.01.2026 mit Beschluss Nr.: 03/26 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde zur genehmigungspflichtigen Festsetzung ist am 23.04.2026 wie folgt bekanntgegeben worden:
| I. | Gemäß § 52 Absatz 1 und 2 KV M-V wird ein Teilbetrag des in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Franzburg festgesetzten Gesamtbetrages der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 720.900 € genehmigt. |
| II. | Gemäß § 53 Absatz 3 KV-MV wird der unter § 4 der Haushaltssatzung 2026 für die Stadt Franzburg festgesetzte Betrag der Kassenkredite in Höhe von 3.799.685 € teilweise genehmigt. |
| III. | Die Entscheidung ergeht verwaltungsgebührenfrei. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme einen Monat nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg- Richtenberg bei der Kämmereileitung öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.