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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Richtenberg

Auf Grundlage der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung – FwEntschVO M-V) vom 28. November 2013, sowie der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011, hat die Stadtvertretung der Stadt Richtenberg folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg

§ 1

Geltungsbereich

(1) Aufwandsentschädigungen sind dem aufgeführten Personenkreis bis zur aufgeführten Höhe in Geld zu zahlen. Damit sind sämtliche erhöhte Aufwendungen ehrenamtlicher Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr gleich welcher Art abgegolten.

(2) Verdienstausfallentschädigung erhalten beruflich selbstständige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg auf Antrag beim Träger des Brandschutzes als Erstattung für einen durch die Teilnahme an Einsätzen, Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen, angeordneten Übungen und Lehrgängen entstandenen Verdienstausfall. Gleiches gilt für Arbeitnehmer bzw. deren Arbeitgeber.

§ 2

Aufwandsentschädigung für Funktionsträger

(1) An die jeweiligen Funktionsträger, die ihre Tätigkeit im Ehrenbeamtenverhältnis ausüben, werden folgende Monatsbeiträge festgesetzt:

Gemeindewehrführer/in

170,00 €

(2) Der/die Stellvertreter/in der in Absatz 1 genannten Funktionsträger erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, die höchstens die Hälfte der tatsächlich an den Funktionsträger gezahlten Aufwandentschädigung betragen darf:

Stellvertreter/in

85,00 €

(3) Für die Dauer der Übernahme der tatsächlichen Funktionsausführung kann die Entschädigung der regulären Amtsinhaber bis zur vollen Höhe gezahlt werden.

§ 3

Beginn und Ende des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit dem Beginn des Monats, indem die oder der Berechtigte die Funktion antritt.

(2) Ist die oder der Berechtigte länger als drei Monate an der Funktionsausübung verhindert, so ruht der Entschädigungsanspruch für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Wird die Funktion wiederaufgenommen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung endet unmittelbar mit Monatsablauf bei Verlust der Funktion, Ausschluss oder Austritt aus der Feuerwehr.

§ 4

Personen mit besonderen Aufgaben

(1) Personen mit besonderen Aufgaben können Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden. Dazu zählen insbesondere Ausbilderinnen und Ausbilder, Geräte- und Jugendwarte, sowie Leiterinnen und Leiter von Einsatzabteilungen. Im Einzelfall können für spezielle Tätigkeiten gesondert monatliche Aufwandsentschädigungen gezahlt werden:

Gerätewart/in

Schriftführer/in

Jugendfeuerwehrwart/in

Kinderfeuerwehrwart/in

Erster Gruppenführer/Ausbilder

Zweiter Gruppenführer/Ausbilder

§ 5

Verdienstausfallentschädigung für beruflich Selbstständige

(1) Beruflich selbstständige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall, der ihnen durch Ausübung des Dienstes im Sinne des § 1 entstanden ist, eine Entschädigung.

(2) Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden wird als regelmäßig angesehen.

(3) Anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 können die notwendigen Kosten für eine Vertretung erstattet werden.

(4) Eine berufliche Nebentätigkeit begründet den Anspruch nach Absatz 1 nicht.

§ 6

Verdienstausfall für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, denen durch die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg Kosten entstehen, erhalten auf Antrag einen entsprechenden Ersatz.

§ 7

Höhe der Verdienstausfallentschädigung

(1) Die Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer beträgt pauschal 20,00 € brutto für jede angefangene Stunde und höchstens 160,00 € brutto je Tag.

§ 8

Auslagenersatz in anderen Fällen

(1) Allen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg, die keine Aufwandsentschädigung beziehen, werden die baren Auslagen und Aufwendungen, die ihnen unmittelbar aus der der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dieser Feuerwehr entstehen, erstattet. Voraussetzung ist, dass sie, soweit dies im Einzelfall möglich ist, dem Grunde nach vorher als notwendig anerkannt worden sind.

(2) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg wird für die aktive Teilnahme an der Ausbildung ein Betrag in Höhe von 5,00 €/Ausbildung, sowie für die aktive Teilnahme an einem Einsatz ein Betrag in Höhe von 10,00 €/Einsatz/4h Einsatzzeit gewährt. Bei einer Überschreitung der 4h Einsatzdauer bis 24 Stunden je Einsatz werden jeweils weitere 10,00 € gewährt.

(3) Die Erfassung der Kameraden geschieht durch eine Anwesenheitsliste, die vom jeweiligen Einsatzleiter zu erstellen ist.

(4) Der Auslagenersatz wird jährlich auf das Konto der Einsatzkräfte überwiesen. Barauszahlungen sind ausgeschlossen.

(5) Abs. (2) trifft nicht auf Einsätze wie Hilfeleistungen für andere eingetragene Vereine der Stadt Richtenberg zu. „Folgeeinsätze“ z.B. Baumsperren, die durch Wetterereignisse verursacht wurden sind davon auch ausgenommen.

§ 9

Inkrafttreten

Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg tritt Rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Richtenberg über die Entschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Richtenberg vom 30.01.2023 außer Kraft.

Richtenberg, 24.04.2023

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- -und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.