Die Stadtvertretung Stadt Richtenberg hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 i.V.m. § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2024 in ihrer Sitzung vom 27.05.2024 die nachstehende 1. Änderung und 1. Ergänzung Bebauungsplan Nr. 6 Stadt Richtenberg als Satzung beschlossen.
1. Änderung und 1. Ergänzung Bebauungsplan Nr. 6 „Zandershäger Weg“ Stadt Richtenberg
Das Plangebiet befindet sich im Südosten der Stadt Richtenberg und schließt an bestehende Wohnbebauung im „Zandershäger Weg“ an und rundet sie ab.
Durch den Geltungsbereich werden in der Flur 1, Gemarkung Richtenberg die Flurstücke 489/9, 489/10, 489/11 vollständig und das Flurstück 488 teilweise überplant. Der Geltungsbereich ist in der Übersicht abgebildet.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorgenannte Plan als Satzung in Kraft.
Der vorgenannte Plan mit seiner Begründung und eine zusammenfassende Erklärung kann gemäß § 10 Absatz 3 BauGB vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Franzburg-Richtenberg, Bauamt, zu den Dienstzeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird Ihnen Auskunft über die Inhalte der Planungen erteilt. Soweit in den Unterlagen auf weitere Bestimmungen - Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, DIN-Vorschriften, technische Regelwerke o.ä. - Bezug genommen wird, so werden diese zu jedermanns Einsicht bei der vorgenannten auslegenden Stelle bereitgehalten. Der vorgenannte Plan mit seiner Begründung wird gemäß § 10a Absatz 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage des Amtes Franzburg-Richtenberg (www.amt-franzburg-richtenberg.de) sowie in dem zentralen Internetportal des Landes (www.bauportal-mv.de) zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
| I. | Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann er die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. |
| II. | Gemäß § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. |
| III. | Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Richtenberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. |
| IV. | Gemäß § 5 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden. |
Franzburg, den 30.05.2024