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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 6/2026
Amt Franzburg-Richtenberg
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Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung des Amtes Franzburg-Richtenberg für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des§ 45 i.V.m. §§ 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Franzburg-Richtenberg vom 19.05.2026 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 werden

1.

im Ergebnishaushalt

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

_________________

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen

§2

Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt von bisher 269.000 EUR auf 269.100 EUR.

§5

Amtsumlage

Die Festsetzung der Amtsumlage und die Umlage auf Aufwendungen in besonderen Fällen wurden nicht geändert:

  1. Die Amtsumlage wird auf 22,50 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
  2. Eine Umlage auf Aufwendungen in besonderen Fällen wird festgesetzt: Die Höhe des Zinssatzes für die Inanspruchnahme eines Kassenkredites bei der Einheitskasse des Amtes wird in Höhe des 3-Monats-Euribor jeweils zum Quartalsende festgesetzt.

§6

Stellen gemäß Stellenplan

Der Stellenplan wurde nicht geändert:

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 27,21 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 2 Kommunalverfassung M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 2,0 Stelle(n) nicht übersteigt und die Finanzierung der Personalausgaben und - auszahlungen mindestens zu 75 % durch eine Förderung nach dem SGB II, Kapitel 3 Abschnitt 3 gesichert ist.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

von bisher

auf voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

von bisher

auf voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

von bisher

auf voraussichtlich

Franzburg, den 19.05.2026

 

 

Hinweis:

Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß§§ 47 Absatz 2, 48 Absatz 1 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.05.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgte gern. § 11 der Hauptsatzung des Amtes Franzburg-Richtenberg am 22.05.2026 auf der Homepage des Amtes Franzburg-Richtenberg (https://www.amt-franzburg-richtenberg.de unter öffentliche Bekanntmachungen sowie unter der Rubrik „Finanzen: Haushaltssatzungen").

Die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg erfolgt rein informativ.

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 zur Einsichtnahme einen Monat nach der Bekanntgabe auf der Homepage des Amtes Franzburg-Richtenberg während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg-Richtenberg bei der Kämmereileitung, Zimmer FR-02-001, öffentlich aus.

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.