Aufgrund des§ 45 i.V.m. §§ 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Franzburg-Richtenberg vom 19.05.2026 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | von bisher | auf | |
|
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 2.710.750 EUR | 2.712.100 EUR |
|
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 2.794.410 EUR | 2.834.960 EUR |
|
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -83.660 EUR | -122.860 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt | von bisher | auf | |
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 2.690.000 EUR | 2.691.350 EUR |
|
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 2.691. 700 EUR | 2.946.890 EUR |
|
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -1.700 EUR | -255.540 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 26.200 EUR | 214.640 EUR |
|
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 50.700 EUR | 130.700 EUR |
|
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -24.500 EUR | 83.940 EUR |
festgesetzt.
_________________
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt von bisher 269.000 EUR auf 269.100 EUR.
Die Festsetzung der Amtsumlage und die Umlage auf Aufwendungen in besonderen Fällen wurden nicht geändert:
Der Stellenplan wurde nicht geändert:
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 27,21 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 2 Kommunalverfassung M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 2,0 Stelle(n) nicht übersteigt und die Finanzierung der Personalausgaben und - auszahlungen mindestens zu 75 % durch eine Förderung nach dem SGB II, Kapitel 3 Abschnitt 3 gesichert ist.
Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich
| 1. | zum Ergebnishaushalt | ||
| das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | von bisher | 428.845 EUR |
|
| auf voraussichtlich | 288.442 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | ||
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | von bisher | 331.461 EUR |
|
| auf voraussichtlich | 568.570 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital | ||
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | von bisher | 1.011.183 EUR |
|
| auf voraussichtlich | 890.146 EUR |
Franzburg, den 19.05.2026
Hinweis:
Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß§§ 47 Absatz 2, 48 Absatz 1 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.05.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgte gern. § 11 der Hauptsatzung des Amtes Franzburg-Richtenberg am 22.05.2026 auf der Homepage des Amtes Franzburg-Richtenberg (https://www.amt-franzburg-richtenberg.de unter öffentliche Bekanntmachungen sowie unter der Rubrik „Finanzen: Haushaltssatzungen").
Die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg erfolgt rein informativ.
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 zur Einsichtnahme einen Monat nach der Bekanntgabe auf der Homepage des Amtes Franzburg-Richtenberg während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg-Richtenberg bei der Kämmereileitung, Zimmer FR-02-001, öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.