Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.02.2026 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird | |||
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 1.058.350 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.544.150 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -485.800 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 1.011.800 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 1.412.850 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -401.050 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 91.800 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 76.000 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 15.800 EUR |
festgesetzt.
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 815.653,20 EUR. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 360 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 435 v. H. |
| 2. |
| Gewerbesteuer auf | 400 v. H. |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,043 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 2 Kommunalverfassung M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1,0 Stellen nicht übersteigt und die Finanzierung der Personalaufwendungen und -auszahlungen mindestens zu 75 % durch eine Förderung nach dem SGB II, Kapitel 3 Abschnitt 3 gesichert ist.
Zweckgebundene Spendengelder, die im Haushaltsjahr 2026 eingegangen sind und nicht verwendet wurden, dürfen in das kommende Haushaltsjahr übertragen werden.
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -1.306.533 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -565.520 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 855.343 EUR. |
Glewitz, 04.02.2026
Ort, Datum
Hinweis:
Die Gemeindevertretung Glewitz hat am 04.02.2026 mit Beschluss Nr.: 02/2026 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde zur genehmigungspflichtigen Festsetzung ist am 02.06.2026 wie folgt bekanntgegeben worden:
| I. | Gemäß § 53 Absatz 3 KV-MV wird ein Teilbetrag des unter § 4 der Haushaltssatzung 2026 für die Gemeinde Glewitz festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 671.626 € genehmigt. |
| Il. | Die Entscheidung ergeht verwaltungsgebührenfrei. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme einen Monat nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg-Richtenberg bei der Kämmereileitung
Öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß g 5 Absatz 5
der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.