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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 6/2026
Gemeinde Glewitz
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Glewitz für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.02.2026 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen: 

§1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

1.058.350 EUR

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

1.544.150 EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-485.800 EUR

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

1.011.800 EUR

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

1.412.850 EUR

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-401.050 EUR

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

91.800 EUR

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

76.000 EUR

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

15.800 EUR

festgesetzt.

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

815.653,20 EUR.

§5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

360 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

435 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

400 v. H.

§6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,043 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 2 Kommunalverfassung M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1,0 Stellen nicht übersteigt und die Finanzierung der Personalaufwendungen und -auszahlungen mindestens zu 75 % durch eine Förderung nach dem SGB II, Kapitel 3 Abschnitt 3 gesichert ist.

§7

Übertragungsvermerk

Zweckgebundene Spendengelder, die im Haushaltsjahr 2026 eingegangen sind und nicht verwendet wurden, dürfen in das kommende Haushaltsjahr übertragen werden.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

-1.306.533 EUR.

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

-565.520 EUR.

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

855.343 EUR.

Glewitz, 04.02.2026

Ort, Datum

 

 

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Gemeindevertretung Glewitz hat am 04.02.2026 mit Beschluss Nr.: 02/2026 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde zur genehmigungspflichtigen Festsetzung ist am 02.06.2026 wie folgt bekanntgegeben worden:

I.

Gemäß § 53 Absatz 3 KV-MV wird ein Teilbetrag des unter § 4 der Haushaltssatzung 2026 für die Gemeinde Glewitz festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 671.626 € genehmigt.

Il.

Die Entscheidung ergeht verwaltungsgebührenfrei.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme einen Monat nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg-Richtenberg bei der Kämmereileitung

Öffentlich aus.

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß g 5 Absatz 5

der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung

nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.