Titel Logo
Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Ausfertigung

Staatliches Amt für Landwirtschaft und UmweltVorpommern

Badenstraße 18, 18439 Stralsund

Freiwilliger Landtausch „Löbnitz-Schuenhagen“ Landkreis Vorpommern-Rügen

Aktenzeichen: 5433.2-N-096-337

Flurbereinigungsgebiet:

Gemeinde Velgast

Gemarkung Hövet-Forst

Flur 1, Flurstück 50

Gemarkung Schuenhagen

Flur 1, Flurstück 116

Flur 3, Flurstücke 35, 38, 41, 50, 51, 57 und 278

Gemarkung Starkow

Flur 13, Flurstücke 24, 25, 27, 36, 38, 39, 54, 61, 77, 78 und 95

Gemeinde Millienhagen-Oebelitz

Gemarkung Wolfshagen

Flur 1, Flurstücke 278, 280 und 284

Ausführungsanordnung

1.

Im Freiwilligen Landtausch „Löbnitz-Schuenhagen“ wird die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]).

2.

Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 24.07.2024 festgesetzt.

Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Eigentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtliche Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über.

3.

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.

4.

Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf

a) Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b) Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG) nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Abs. 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 12.06.2024

Im Auftrag

gez. Klatt
LS

Ausgefertigt:

Stralsund, den 12.06.2024

im Auftrag