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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung - Satzung über den Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark Splietsdorf“

Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Solarpark Splietsdorf“ (rote Strichlinie)

Satzung über den Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark Splietsdorf“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Splietsdorf hat in ihrer Sitzung am 29.02.2024 den Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark Splietsdorf“ der Gemeinde Splietsdorf gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)), als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hier gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gegeben.

Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg in Kraft. Ab diesem Tag kann jedermann den Bebauungsplan, die dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung im Amt Franzburg-Richtenberg während der folgenden Zeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Ort der Einsichtnahme:

Amt Franzburg Richtenberg

Bauamt

Ernst-Thälmann-Straße 71

18461 Franzburg

Zeit der Einsichtnahme:

Montag:

09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:

09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:

07:30 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr

Die Planunterlagen können auch auf der Website des Amtes Franzburg-Richtenberg unter

https://www.amt-franzburg-richtenberg.de/solarpark-splietsdorf

und im Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene eingesehen werden.

Das Plangebiet befindet sich rd. 1 km östlich der Ortslage Holthof. Der Geltungsbereich mit einer Größe von rd. 7,5 ha umfasst folgende Flurstücke und Flurstücksteile der Flur 1 der Gemarkung Holthof: 5 (tlw.), 6 (tlw.), 7/5 (tlw.), 26 (tlw.) und 28 (tlw.).

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet in den folgenden Grenzen:

im Norden durch die südliche Flurstücksgrenze des Flurstückes 37,

im Osten durch die Flurstücksgrenze des Flurstückes 7 und die Bahntrasse (Flurstück 27),

im Süden durch die Flurstücksgrenze des Flurstücke 7/4 einschließlich einer Auskragung in das Straßenflurstück 28,

im Westen durch die 120 m Abstandslinie auf den Flurstücken 5, 6 und 7/5.

Die Lage des Plangebiets ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Hinweise:

Verletzung von Vorschriften (§ 215 BauGB und § 5 KV M-V)

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Splietsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023, GVOBl. MV S. 934, 939) enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, können nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Splietsdorf geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Splietsdorf, den 28.06.2024