Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024, S. 270) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Franzburg vom 26.01.2026 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung der Stadt Franzburg vom 04.03.2025 wird wie folgt geändert:
„Die räumliche Abgrenzung eines jeden Ortsteils der Stadt Franzburg auf Grundlage des Liegenschaftskatasters ist in Anlage 1 dokumentiert. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Hauptsatzung."
Der Hauptsatzung wird die Anlage 1 „Ortsteile_Stadt_Franzburg" zur Darstellung der Ortsteile beigefügt.
„mit Ausnahme von Auftragsvergaben,"
„d) die Zustimmung nach § 36 a BauGB (zur Vereinbarkeit von Vorhaben mit
städtebaulichen Vorstellungen)
Die nachfolgenden Buchstaben ändern sich entsprechend.
„§ 10 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Offentliche Bekanntmachungen und Satzungen der Stadt Franzburg werden im Internet unter der Adresse www.amt-franzburg-richtenberg.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen zur Offentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB werden zusätzlich im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg veröffentlicht. Das Mitteilungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an die Haushalte im Amtsbereich verteilt. Das Mitteilungsblatt ist einzeln oder im Abonnement kostenlos beim Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg erhältlich.
Die Satzungen der Gemeinde sind auf der Internetseite unter der Rubrik „Ortsrecht" einsehbar. Satzungen können außerdem kostenpflichtig beim Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg, angefordert werden.
Textfassungen aller Satzungen liegen dort zur Mitnahme aus oder werden vorgehalten.
(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile, anstatt der Regelungen des Absatzes 1 während der Dienststunden im Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg ausgelegt werden. Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Auf die Auslegung ist in Form des Absatzes 1 mit Bekanntmachung der Satzung hinzuweisen.
(3) Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtvertretung erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Franzburg-Richtenberg.
Zusätzlich werden die Termine an den öffentlichen Bekanntmachungstafeln der Stadt Franzburg ausgehängt.
(4) Soweit öffentliche Bekanntmachungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse in der vorgesehenen Form nicht möglich sind, erfolgen sie durch:
| a) | Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg |
| b) | Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde |
Der Tag des Aushangs sowie das Datum des Entfernens werden bei der Berechnung der Fristen nicht mitgezählt, jedoch auf den Exemplaren mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt.
(5) Die Aufstellorte der Bekanntmachungstafeln sind:
| a) | Marktplatz Ernst-Thälmann-Straße 71 |
| b) | Platz des Friedens Franzburg, Höhe 32/33 |
| c) | an der Bushaltestelle Müggenhall, gegenüber Dorfstraße 22, an der L 192 |
(6) Die Bekanntmachung gilt als bewirkt:
Mit Ablauf des ersten Tages, an dem die Bekanntmachung im Internet nach Absatz 1 veröffentlicht wurde; dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Im amtlichen Bekanntmachungsblatt, sofern Absatz 4 eintritt, mit Ablauf des Erscheinungstages.
Durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, sofern Absatz 4 eintritt, mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist.
(7) Der aktuelle Bericht über Spendengeber, Zuwendungen und Zuwendungszwecke gemäß § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern wird auf der Gemeindeseite der Stadt Franzburg im Internetauftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg veröffentlicht."
Die 1. Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Franzburg, 19.06.2026
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.