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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 7/2026
Gemeinde Glewitz
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Glewitz

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024, S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Glewitz vom 04.02.2026 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Glewitz vom 21.01.2025 wird wie folgt geändert:

1. Der § 2 Ortsteile wird wie folgt um den Satz 3 ergänzt:

„Die räumliche Abgrenzung eines jeden Ortsteils der Gemeinde Glewitz auf Grundlage des Liegenschaftskatasters ist in Anlage 1 dokumentiert. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Hauptsatzung."

2. Anlage 1 - Darstellung der Ortsteile

Der Hauptsatzung wird die Anlage 1 „Ortsteile_Gemeinde_Glewitz" zur Darstellung der Ortsteile beigefügt.

3. Der § 6 (2) a) wird ergänzt um:

„mit Ausnahme von Auftragsvergaben,"

4. Der § 10 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 10 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen und Satzungen der Gemeinde Glewitz werden im Internet unter der Adresse www.amt-franzburg-richtenberg.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB werden zusätzlich im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg veröffentlicht. Das Mitteilungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an die Haushalte im Amtsbereich verteilt. Das Mitteilungsblatt ist einzeln oder im Abonnement kostenlos beim Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg erhältlich.

Die Satzungen der Gemeinde sind auf der Internetseite unter der Rubrik „Ortsrecht" einsehbar. Satzungen können außerdem kostenpflichtig beim Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg, angefordert werden.

Textfassungen aller Satzungen liegen dort zur Mitnahme aus oder werden vorgehalten.

(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile, anstatt der Regelungen des Absatzes 1 während der Dienststunden im Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg ausgelegt werden. Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Auf die Auslegung ist in Form des Absatzes 1 mit Bekanntmachung der Satzung hinzuweisen.

(3) Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Franzburg-Richtenberg. Zusätzlich werden die Termine an den öffentlichen Bekanntmachungstafein der Gemeinde Glewitz ausgehängt.

(4) Soweit öffentliche Bekanntmachungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse in der vorgesehenen Form nicht möglich sind, erfolgen sie durch:

a)

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg

b)

Aushana an den Bekanntmachunastafeln der Gemeinde

Der Tag des Aushangs sowie das Datum des Entfernens werden bei der Berechnung der Fristen nicht mitgezählt, jedoch auf den Exemplaren mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt.

Der Aufstellort der Bekanntmachungstafel befindet sich am Gemeinderaum in der Dorfstraße 54 b, Glewitz.

(6) Die Bekanntmachung gilt als bewirkt:

Mit Ablauf des ersten Tages, an dem die Bekanntmachung im Internet nach Absatz 1 veröffentlicht wurde; dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt Im amtlichen Bekanntmachungsblatt, sofern Absatz 4 eintritt, mit Ablauf des Erscheinungstages.

Durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, sofern Absatz 4 eintritt, mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist.

(7) Der aktuelle Bericht über Spendengeber, Zuwendungen und Zuwendungszwecke jemäß § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern wird auf der Semeindeseite der Gemeinde Glewitz im Internetauftritt des Amtes Franzburg-Richtenberg veröffentlicht."

Artikel II

Inkrafttreten

Die 1. Anderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Glewitz, 24.06.2026

 

 

 

Sebastian Block
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

 

Schmiedel
Leitender Verwaltungsbeamter