Titel Logo
Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 8/2025
Amt Franzburg-Richtenberg
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Freiwilliger Landtausch „Lendershagen“ Landkreis Vorpommern-Rügen

Ausfertigung

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Badenstraße 18, 18439 Stralsund

Aktenzeichen: 5433.2-N-096-359

Flurbereinigungsgebiet:

Gemeinde Velgast,

Gemarkung Hövet-Dorf

Flur 2, Flurstücke 125

Flur 2, Flurstücke 153

Flur 11, Flurstücke 20

Flur 11, Flurstücke 21

Gemeinde Milienhagen-Oebelitz,

Gemarkung Wolfshagen

Flur 1, Flurstücke 359

Flur 1, Flurstücke 360

Flur 1, Flurstücke 378

Gemeinde Velgast,

Gemarkung Lendershagen

Flur 1, Flurstücke 113

Flur 1, Flurstücke 123

Flur 1, Flurstücke 142

Flur 1, Flurstücke 145

Flur 1, Flurstücke 146

Flur 1, Flurstücke 151

Flur 1, Flurstücke 158

Flur 1, Flurstücke 160/2

Flur 1, Flurstücke 160/3

Flur 1, Flurstücke 163

Flur 1, Flurstücke 164

Flur 1, Flurstücke 170/1

Flur 1, Flurstücke 172

Flur 1, Flurstücke 181/2

Flur 1, Flurstücke 183

Flur 1, Flurstücke 186

Flur 1, Flurstücke 204

Flur 1, Flurstücke 205

Ausführungsanordnung

Im Freiwilligen Landtausch „Lendershagen“ wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG].

1.

Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 04.09.2025 festgesetzt.

Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Eigentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtliche Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über.

2.

Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.

3.

Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf

a)

Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b)

Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

c)

Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 24.07.2025

Im Auftrag

gez. Klatt

LS

Ausgefertigt:

Stralsund, den 24.07.2025

Im Auftrag

Klatt