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Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg Richtenberg
Ausgabe 8/2026
Amt Franzburg-Richtenberg
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 20. September 2026

Der Abdruck erfolgt informativ. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet (www.amt-franzburg-richtenberg.de) am 29.07.2026.

1.

Die Wählerverzeichnisse zu der oben aufgeführten Wahl für die Wahlbezirke der Städte und Gemeinden 

Franzburg, Richtenberg, Gremersdorf-Buchholz, Millienhagen-Oebelitz, Velgast, Weitenhagen, Glewitz, Papenhagen, Splietsdorf und Wendisch Baggendorf

werden in der Zeit vom 31. August bis 04. September 2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl entsprechend § 24 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V - LKWG M-V) während der allgemeinen Öffnungszeiten

im Amt Franzburg-Richtenberg, 18461 Franzburg, Garthofstraße 18, Raum FR-00-005 

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten der Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 oder § 52 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig und unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 04. September 2026 bis 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde (Amt Franzburg-Richtenberg, 18461 Franzburg, Garthofstraße 18, Raum FR-00-005) unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten

bis spätestens 29. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wahlscheine werden bei der Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt.

Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

a)

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;

b)

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

aa)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V - LKWO M-V (bis zum 28. August 2026) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 04. September 2026) versäumt hat,

bb)

wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können bis Freitag, 18. September 2026, 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in Ausnahmefällen möglich:

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis Samstag, 19. September 2026, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein nach § 20 Abs. 5 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V erteilt werden.

Am Wahltag bis 15:00 Uhr können noch Wahlscheine beantragt werden,

-

wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 5 b) nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder

-

wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag vorlegen, der die nötige Vollmacht enthält, die ebenfalls von der wahlberechtigten Person unterschrieben ist. Es kann jedoch auch unabhängig vom Wahlscheinantrag eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person abgegeben werden.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Die Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen an Dritte ist nur bei Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrags oder einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.

6.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte für die Landtagswahl folgende erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und

-

einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann ab dem 24. August 2026 gleich an Ort und Stelle gewählt werden.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu nachgewiesen wird durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages, der die notwendige Vollmacht enthält, oder durch Vorlage des Wahlscheinantrages und einer gesonderten schriftlichen Vollmacht. Wurde der Wahlscheinantrag auf anderem Wege übermittelt mit Vermerk Abholung der Briefwahlunterlagen, ist die Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.

Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein der Landtagswahl so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe in den amtlichen hellroten Wahlbriefumschlägen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Wähler nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle bis spätestens 18:00 Uhr am Wahltag abgegeben werden.

Franzburg, 29. Juli 2026

Die Gemeindewahlbehörde

 

 

J. Schmiedel