Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung KV M-V) vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-, und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 13.07.1998 ( GVOBL M-V, Seite 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2021 sowie nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Franzburg zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Stadt Franzburg vom 21.05.2024 wird folgende Satzung erlassen:
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
Diese Gebührensatzung gilt für den Friedhof der Stadt Franzburg.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
| - | mit der Entscheidung über die Antragstellung und Erbringung der beantragten Leistungen |
| - | in den Fällen ohne Antrag, in denen aber Leistungen erbracht werden müssen, mit der Erbringung der Leistung. |
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die mit dem Friedhof und seinen Einrichtungen gebotenen Leistungen in Anspruch nimmt, insbesondere der Antragsteller und derjenige, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und/oder seine Einrichtungen benutzt werden.
(3) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Es erfolgt eine Gebührenberechnung für die Dauer der Ruhezeit/Nutzungszeit. Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von 4 Wochen fällig.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen auf Antrag gestundet, niedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
| I. | Bestattungsgebühren (einmalig für die gesamte Ruhezeit) | ||
| 1. | Reihenerdgrab | 1597 € |
| 2. | Einzelgrab | 1552 € |
| 3. | Doppelgrab | 2486 € |
| 4. | Einzelurnengrab | 681 € |
| 5. | Doppelurnengrab | 1218 € |
| 6. | Anonyme Urnenreihengrabstätte (UGA ohne Platte) | 376 € |
| 7. | Halbanonyme Urnenreihengrabstätte (UGA mit Platte) | 438 € |
| 8. | Rasenurnenwahlgrab | 474 € |
| II. | Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten (je Jahr der Verlängerung | ||
| 1. | Einzelgrab | 62 € |
| 2. | Doppelgrab | 99 € |
| 3. | Einzelurnengrab | 34 € |
| 4. | Doppelurnengrab | 61 € |
| 5. | Rasenurnenwahlgrab | 24 € |
| III. | Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle | ||
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| Benutzung der Trauerhalle pauschal (einschließlich Ausstattung, Heizung, Reinigung) | 182 € |
| IV. | Verwaltungsgebühren | ||
| 1. | Gebühr für die Ausstellung eines Platzliegescheines (Urne) | 13 € |
| 2. | Gebühr für die Ausstellung/Umschreibung einer Verleihungsurkunde/Nutzungsurkunde | 25 € |
| V. | Sonstige Gebühren | |||
| 1. | Gebühren für das Einebnen von Grabstellen | ||
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| a) | Einzelurnengrab | 96 € |
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| b) | Doppelurnengrab | 128 € |
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| c) | Einzelgrab | 160 € |
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| d) | Doppelgrab | 192 € |
| 2. | Gebühren für das Ausheben/Schließen eines Urnengrabes | ||
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| Ausheben der Gruft | 32 € |
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| Schließen der Gruft | 32 € |
| 3. | Gebühren für die Entsorgung von Grabsteinen und Grabeinfassungen | ||
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| a) | Grabstein | 50 € |
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| b) | Grabeinfassung | 50 € |
| 4. | Gebühr für die Pflege durch den Wirtschaftshof von vorzeitig eingeebneten Grabstellen (pro Jahr) | ||
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| a) | Einzelurnengrab | 29 € |
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| b) | Doppelurnengrab | 38 € |
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| c) | Einzelgrab | 48 € |
|
| d) | Doppelgrab | 77 € |
Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Stadt Franzburg tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder FormVorschriften verstoßen wurde, können diese "gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.