Aufgrund des § 45 i.V.m. §§ 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.07.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | von bisher | auf | |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 823.900 EUR | 823.900 EUR | |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.236.500 EUR | 1.241.650 EUR | |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -412.600 EUR | -417.750 EUR | |
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| 2. | im Finanzhaushalt | von bisher | auf | |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 745.300 EUR | 745.300 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 1.148.600 EUR | 1.156.250 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -403.300 EUR | -410.950 EUR |
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| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 548.350 EUR | 548.350 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.846.100 EUR | 1.936.100 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -1.297.750 EUR | -1.387.750 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme ohne Umschuldungen wird festgesetzt von bisher 1.290.000 EUR auf 1.380.000 EUR.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt | von bisher 501.321,00 EUR | auf 508.971,00 EUR |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen |
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| (Grundsteuer A) auf | 400 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke | |
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| (Grundsteuer B) auf | 351 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 410 v. H. | |
Der Stellenplan wurde nicht geändert.
Der Übertragungsvermerk wurde nicht geändert.
Nachrichtliche Angaben:
Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich
| 1. | zum Ergebnishaushalt | ||
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| das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | von bisher | -1.179.667 EUR |
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| auf voraussichtlich | -1.184.817 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | ||
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | von bisher | -491.830 EUR |
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| auf voraussichtlich | -499.480 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | ||
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | von bisher | -475.405 EUR |
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| auf voraussichtlich | -470.255 EUR. |
Papenhagen, den 16.07.2025
Die Gemeindevertretung Papenhagen hat am 16.07.2025 mit Beschluss-Nr.: 20/25 die erste Nachtragshaushaltssatzung und den ersten Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen ist am 12.08.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:
| 1. | Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 KV M-V wird ein Teilbetrag des in § 2 der Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 1.318.800 Euro genehmigt. |
| 2. | Gemäß § 53 Abs. 2 und 3 KV M-V wird ein Teilbetrag des in § 4 der Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages der Kassenkredite in Höhe von 493.571 Euro genehmigt. |
| 3. | Die Entscheidung ergeht verwaltungsgebührenfrei. |
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme einen Monat nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg- Richtenberg in den Räumen der Kämmerei öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
[1]einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen