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Neue Friedländer Zeitung
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Datzetal

Auf der Grundlage des § 5, Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Datzetal vom 29.08.2023 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Hauptsatzung der Gemeinde Datzetal vom 20.06.2018 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 02.03.2023 wie folgt durch die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung geändert:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Datzetal vom 20.06.2018 zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 02.03.2023 wird wie folgt geändert:

Nachfolgende Paragraphen und Absätze werden neu gefasst bzw. ergänzt:

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Unverändert.

(2)

Unverändert.

(3)

Unverändert.

(4)

Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln oder durch Auslegung im Amt Friedland, Riemannstr. 42, 17098 Friedland

Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:

in Salow:

Zum Gutshaus / Kindertagesstätte

Kastanienweg / MTS-Häuser

in Pleetz:

Hauptstraße 24 / 24 WE-Block

in Roga:

Kirchstraße / ehemalige Schule

in Sadelkow:

Angerstraße / Bushaltestelle

in Bassow:

Dorfstraße / Bushaltestelle

Bekanntmachungen im Rahmen der öffentlichen Zustellung erfolgen an gleicher Stelle.

(5)

Unverändert.

(6)

Unverändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Datzetal, 11.10.2023

gez. Umlauft
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 geltend gemacht werden.