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Neue Friedländer Zeitung
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtsverordnung über das Halten und Führen von Hunden im Gebiet des Amtes Friedland (Hunde-VO)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntgabe vom 25. März 1998 (GVOB1. M-V S. 335, 1999GVOB1. M-V S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GVOB1. M-V S. 687;720) und des § 7 Abs. 6 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 04. Juli 2000 (GVOB1. M-V S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08. Juni 2010 (GVOB1. M-V S.313) verordnet der Amtsvorsteher des Amtes Friedland ergänzend zur Hundeh VO M-V:

§ 1

Führen von Hunden

Über das Verbot nach § 1 Abs. 3 der HundehVO M-V, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen, hinaus müssen Hunde – auch wenn sie nicht gefährlich im Sinne des § 2 der HundehVO M-V sind – im Gebiet des Amtes Friedland in den Orten, die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind, wobei einzelne unbebaute Grundstücke oder zur Bebauung ungeeignetes Gelände, auch einseitige Bebauung diesen Zusammenhang nicht unterbrechen (geschlossene Ortslage § 2), an der Leine ausgeführt werden. Im freien Gelände dürfen Sie höchstens bis zu einem Abstand von 50 m und unter Aufsicht des Hundeführers frei laufen gelassen werden, wenn der Hund die Befehle des Hundeführers befolgt. Die Einhaltung der Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden nach § 3 der HundehVO M-V bleibt hiervon unberührt.

§2

Begriffsbestimmung (geschlossene Ortslage)

Zur geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Verordnung gehören Grundstücken in den Orten, soweit in ihnen Wohnhäuser und Betriebsgrundstücke nebst dazugehörigen Höfen, Wirtschaftsgebäuden und Hausgärten im räumlichen Zusammenhang stehen. Die geschlossene Ortslage wird nicht unterbrochen durch Anlagen allgemeiner Bedeutung, wie z.B. Grün-, Gartenanlagen, Spiel- und Sportplätze und Friedhöfe. Zur geschlossenen Ortslage gehören auch die sich dort befindlichen Straßen, Wege und Plätze.

§ 3

Mitnahmeverbot

Über den Leinenzwang nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 sowie das Mitnahmeverbot nach § Abs. 1 der HundehVO M-V hinaus ist es grundsätzlich verboten, Hunde an folgende Orte mitzunehmen:

  1. In öffentlichen Eichrichtungen wie Kirchen, Schulen, Sporthallen und Kindertagesstätten, soweit dies nicht von den jeweiligen Trägern der Einrichtungen ausdrücklich erlaubt wurde

  2. Auf Kinderspielplätzen, Badeplätzen und der Skateranlage

  3. Zu Umzügen, Volksfesten, Märkten mit Volksfestcharakter und sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen.

§4

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Entgegen § 1 einen Hund herumlaufen lässt,

  2. Entgegen § 3 Hunde mitnimmt.

(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße mit bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden

(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 5

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Friedland, 21.04.2021

Amt Friedland

Der Amtsvorsteher

Als örtliche Ordnungsbehörde

Frank Nieswandt
Amtsvorsteher